Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit und EM-Rente

Begonnen von Lucid, 27. September 2021, 13:27:07

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Lucid

Ich bin selbständig und muss ab Oktober 21 für einige Monate mit ALG 2 aufstocken, weil mein Einkommen gesunken ist. Zudem ist eine teilweise Erwerbsminderungsrente von 190 € bewilligt worden, die auf das ALG 2 angerechnet wird.

Wie verhält sich das jetzt mit den Freibeträgen, wenn Einkommen aus Rente und Erwerbstätigkeit vorhanden ist?

Konkret sieht das im vorläufigen Bescheid momentan so aus:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit: 3,33 €
Abzüglich Freibetrag auf Erwerbseinkommen: 3,33€
Angerechnet: 0,00€
Sonstiges Einkommen (EM-Rente): 190€
Gesamteinkommen: 190€
Abzüglich Absetzungen vom Gesamteinkommen: 26,67€
Zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 163,33€

Ich weiß, dass von der Rente 30€ pauschal für Versicherungen abgezogen werden können. (Gibt es dazu einen Link zur entsprechenden Verordnung?)
Was ich nicht verstehe, ist, warum dieser Freibetrag auch anteilig vom Erwerbseinkommen abgesetzt wurde. Müssten da nicht die 100€ Grundfreibetrag greifen, so dass am Ende nur 160€ angerechnet werden würden?

Hinzu kommt noch Folgendes: Die 3,33€ sind aus einer Nebenbeschäftigung (20€ über 6 Monate BWZ angerechnet). Das Einkommen aus meiner Hauptbeschäftigung wird mir erst im Februar '22 ausgezahlt werden und ist vorläufig nur auf die Monate Februar und März '22 angerechnet worden. Dadurch ist es in beiden Monaten so hoch, dass ich aus dem ALG-2-Bezug rausfalle und damit auch aus der Krankenversicherung. Wird es nachträglich auf die 6 Monate BWZ gemittelt aufgeteilt, bestünde wieder Krankenversicherungspflicht auch für Februar und März. (Bin sonst gesetzlich freiwillig versichert.)
Habt ihr einen Tipp, wie ich da verfahren kann, um dieses Hin und Her mit der Krankenversicherung zu vermeiden?

Yavanna

Auf Erwerbseinkommen hast du 100 Euro Grundfreibetrag, darin wären die 30 Euro Versicherungspauschale enthalten.  Da du nur 3,33 Erwerbseinkommen hast, sind die frei.
Auf die Rente gäbe es nur 30 Euro Versicherungspauschale. Du hast schon 3,33 frei,  daher der krumme Freibetrag bei der Rente. (30-3,33)

Es wird bei abschließender Bewilligung nicht mehr mit Durchschnitts EK gearbeitet, sondern spitz abgerechnet. Wenn einen Monat gar kein Anspruch besteht,  war das auch früher so.
Wenn dein Anspruch 0 ist, musst du dich selber freiwillig gesetzlich versichern,  ist leider so. Wenn du nicht genug übersteigendes Einkommen hast, kannst du einen Zuschuss zur KV beantragen

Lucid

Danke für die Infos.
Das mit der "spitzen" Abrechnung wusste ich noch nicht. Vor 10 Jahren, als ich schon mal ALG 2 bezogen habe, wurde das Einkommen immer rückwirkend auf 6 Monate verteilt. So wurde mir das auch jetzt am Telefon erklärt und so steht es auch in den Erläuterungen für die EKS, vor allem für Berufe, wo das Einkommen gebündelt zufließt. Im Bescheid steht dazu: "Nach Ablauf des BWZ in 04/22 wird der gesamte Zeitraum nachberechnet."
Wenn das nun anders abgerechnet wird, ist es dann ja günstiger für mich, weil in den ersten Monaten eben kaum Einkommen zufließt.

Yavanna

Öhm, habe ich das überlesen oder stand in deinem Eröffnungsthread nix von EKS?
Wie die Selbständigkeit abschließend abgerechnet wird, kann ich dir nicht sicher sagen. Könnte mir aber vorstellen, dass da immer noch auf sechs Monate verteilt wird, damit Einnahmen nicht "verschoben" werden.

JensM1

Bei selbständiger Tätigkeit Durchschnittseinkommen, ergibt sich aus § 3 Abs. 4 der ALG II Verordnung.

Lucid

Eine vorläufige EKS hab ich natürlich abgegeben. Inzwischen habe ich nach "Spitzabrechnung" gesucht und entsprechende Informationen gefunden. Wenn in einem Monat durch den Einkommenszufluss der Bedarf völlig entfällt, wird das Einkommen nicht mehr auf die vorherigen Monate verteilt. Wurde mir heute auch am Telefon von der Sachbearbeiterin so bestätigt. Ich muss mich dann auch wieder selbst versichern. Die Hotline-Mitarbeiter wussten von dieser Regelung nichts und haben sich selbst über diesen Bescheid gewundert.

JensM1

ZitatWenn in einem Monat durch den Einkommenszufluss der Bedarf völlig entfällt, wird das Einkommen nicht mehr auf die vorherigen Monate verteilt.

Das betrifft nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bis 31.03.21. Mit Änderung des 41a SGB II ab 01.04.21 wird prinzipiell bei solchen Beschäftigungsverhältnissen spitz abgerechnet, schön dass sich deine Sachbearbeiterin so gut auskennt, denke, du bist da gut beraten.

Ist aber für deine selbständige Tätigkeit egal, da gilt dann  die erwähnte ALG II Verordnung, evtl mal googeln.

Lucid

Wie funktioniert das dann bei der Spitzabrechnung mit den anderen Monaten, wo kein hohes Einkommen vorliegt?
Ich habe in der EKS für meine Haupttätigkeit in den ersten 4 Monaten kein Einkommen angegeben. Das könnte sich noch ändern, aber wahrscheinlich nur in einer Höhe, wo ich nicht aus dem Leistungsbezug falle. Letzteres passiert erst in den letzten beiden Monaten des BWZ.
Allerdings habe ich in den ersten Monaten auch hohe Kosten wegen notwendigen Anschaffungen und Ausgaben.

Ich nehme an, dass das Einkommen der ersten vier Monate gemittelt wird, richtig? Wird es dann nur auf die ersten 4 oder auf 6 Monate verteilt? Passiert das gleiche mit den Kosten oder werden diese für den jeweiligen Monat angerechnet, wo sie anfallen?

Gibt es dazu vielleicht ein Dokument mit den offiziellen Weisungen zur Abrechnung?

Noch eine weitere Frage:
Wenn man aus einer Nebenbeschäftigung einen kleinen Gewinn einfährt, kann man den nicht mit Verlusten aus einer anderen Beschäftigung gegenrechnen, oder?

jeschik

Ich werfe mal eine kurze Frage in den Raum, die Versicherungspauschale kann bei Alg2 Bezug immer nur einmal berücksichtigt werden? Oder hätte man bei bezug von Em Rente und Unfallrente hier Anspruch auf jeweils eine Versicherungspauschale ?