Klage wegen überlanger Verfahrensdauer

Begonnen von Jan Mustermann, 03. Oktober 2021, 11:22:30

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Jan Mustermann

Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich möchte Schadensersatz für die überlange Verfahrensdauer vor dem SG geltend machen.(§ 198 GVG)
Ich hatte gemeinsam mit meinen minderjährigen Kindern geklagt. (Und ja auch mehrere Verzögerungsrügen gemacht.)
Kurz nach dem Gerichtsbescheid ist eines der Kinder 18 geworden.
Muß jetzt jeder der Kläger einzelnd die Klage einreichen, also ich selbst und für jedes Kind (durch mich vertreten) jeweils einzelnd?
Hat da jemand schon Erfahrungen mit ?

Gast50147

Das muss aber ein bereits sehr lange laufender Prozess sein. Eine Verzögerungsrüge ist ja erst nach 6 Monaten möglich. Das BSG hat eine maximale Verfahrensdauer von 1 Jahr bejaht.

Welchen Nachteil hast du dabei erlitten? Vermögens- oder anderen Nachteil.
Das ganze ist ja auch vom Verhalten der Beteiligten und vom Schweregrad des Verfahrens abhängig.

Jan Mustermann

hallo,
3,5 Jahre.
Das SG hatte nicht eine einzige Frage, kein Sachverhaltsaufklärung usw. und dann nach 3,5 Jahren gegen unseren Willen per Gerichtsbescheid abschlägig beschieden.
Dort dann ausgeführt das per Gerichtsbescheid entschieden wird weil der Sachverhalt ja so einfach sei.
Sagen wir mal so, selbst das JC ist etwas irritiert, ist nun alles beim LSG.
Letztentlich geht es darum das das JC wie auch das SG seit nun 10 jahren nicht wissen wie mein Einkommen berechnet werden könnte. Die wissen bis heute nicht ob ich Selbständiger oder Arbeitnehmer bin. Das ist kein Witz. Leistungen in all den Jahren sehr oft nur per EA. (SG und LSG)
Ich musste jahrelang klagen damit das JC überhaupt mal einige Bewilligungszeiträume bescheidet.
Mittlerweile ist es so, das ich normal einen WBA Antrag stelle, immer mein Geld bekomme und dann niemand mehr was von mir wissen will. Auch das ist kein Witz.

Gast50147

Ein Gerichtsbescheid ist nach § 105 SGG grundsätzlich möglich wenn es sich um eine einfache Sache handelt und dein Sachverhalt geklärt ist, d.h. deine Sache muss entscheidungsreif sein.
Das SG muss dich aber vor Erlass des Bescheides anhören.

Fragt sich wie du vom Inhalt her dein Rechtliches Gehör vor dem SG wahrgenommen hast ??

Der Fehler dürfte - soweit derzeit erkennbar - bei dir liegen, denn der Antrag auf mündliche Verhandlung setzt den Bescheid, der übrigens einem Urteil gleich steht, außer Kraft.
Wenn du eine mündliche Verhandlung beantragt hast MUSS diese stattfinden.

Weiteres kann man dazu nur sagen wenn man die Begründung des Bescheides kennt. Also bitte mal hier anonymisiert hoch laden.

Jan Mustermann

hallo,
mir geht es hier mehr darum ob in der Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensadauer jeder der Kläger einzelnd klagen muß oder ob ich für alle 4 das einreichen kann.

Zum anderen. natürlich waren wir mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden und haben das ganz klar zum Ausdruck gebracht.
Sagen wir das mal so, hochkomplexe Thematik (Selbständigkeit im Ausland / sozialvericherungspflichtig ) und die Richterin hatte noch 63 Verfahren vor unseren offen und ein Kammerwechsel stand an. Da gab es viele Gerichtsbescheide.

Wie gesagt, das JC weiß angeblich is heute nicht ob ich als Selbständiger oder als Arbeitnehmer eigestuft werden soll. (nach 10 Jahren!)

Sheherazade

Zitat von: Jan Mustermann am 04. Oktober 2021, 13:33:44
Wie gesagt, das JC weiß angeblich is heute nicht ob ich als Selbständiger oder als Arbeitnehmer eigestuft werden soll. (nach 10 Jahren!)

Ist das nicht letztendlich egal? Die Berechnungsgrundlage dürfte die selbe sein, nur die Form der Einkommensnachweise ist eine andere.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50147

Vorsorglich würde ich für jede am Verfahren Beteiligte volljährige Person  eine Verzögerungsrüge raus geben, wenn diese ebenfalls Schadenersatz verlangt.

Zwar ist die durchschnittliche Entschädigung mit 1.200 € festgelegt kann aber auch je nach Fall höher oder niedriger ausfallen.
Außer Geld gibt es aber noch eine andere Art der Wiedergutmachung.
Abs. 2 führt aus:
Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist.
Lese mal § 202 n.F.

Gast50147

Fällt mir gerade ein: Der Volljährige hat ein Selbstbestimmungsrecht, müsste also m.E. eigenständig klagen ggf. auch um Interessenkonflikte zu vermeiden

Jan Mustermann

Zitat von: Sheherazade am 04. Oktober 2021, 13:41:50
Ist das nicht letztendlich egal? Die Berechnungsgrundlage dürfte die selbe sein, nur die Form der Einkommensnachweise ist eine andere.

So einfach ist das eben nicht. Es fängt eben schon bei der Form des Einkommensnachweises an. Das JC kann die nicht benennen. Sie wissen es schlicht nicht.
Ich sollte zum beispiel immer die abschließende Anlage EKS ausfüllen, aber alle Einnahmen und Ausgaben die mir nicht persönlich zuordnungsbar seinen , nullen.
Nun in einer Gesellschaft die eine eigenständige juristische Person ist ,haben die Teilhaber generell keine ihnen zuornungsbaren Einnahmen und Ausgaben.
Einnahmen und Ausgaben hat nur die Gesllschaft. Bei der Mwst ist das so sogar so gesetzlich geregelt. (ausländisches Recht)

@ harry
Verzögerungsrüge hatte ich immer für alle Kläger erhoben. Ich denke mir mal ich werde für alle Kläger einzeln Klage einreichen und PKH beantragen. Der Volljährige dann auch für sich selbst. Sind dann 30 Einzelklagen. Sicher ist Sicher. 

Kaputt

Zitat von: Jan Mustermann am 04. Oktober 2021, 18:00:24Der Volljährige dann auch für sich selbst. Sind dann 30 Einzelklagen. Sicher ist Sicher.
Die 30 Einzelklagen werden sicher zu einer Sammelklage zusammen gefasst.