Corona-Sonderzahlung eines ehemaligen Arbeitgebers während ALG 2 - Bezug

Begonnen von Kaliko, 13. April 2022, 17:04:12

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Kaliko

Hallo,
 
letztes Jahr habe ich einige Monate sozialversicherungspflichtig im öffentlichen Dienst gearbeitet. Während dieser Zeit bezog ich keinerlei staatliche Unterstützung. Seit Anfang des Jahres 2022 bin ich leider wieder im ALG 2 Bezug. Nun bekam ich dieser Tage Post vom Landesamt für Bezüge und Versorgung. Es ist eine Gehaltsmitteilung für März 2022, in der mir mitgeteilt wird, dass mir jetzt für meine Arbeit im letzten Jahr eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von rund 900 € gezahlt wird. Ich habe daraufhin mit einer Mitarbeiterin des Jobcenters telefoniert, um nachzufragen, ob ich dieses "Einkommen" angeben muss und ob und wie diese Geld angerechnet wird. Sie sagte mir, dass diese Summe meldepflichtig sei und komplett auf mein ALG 2 angerechnet wird, wie jedes andere Einkommen auch. Ist das so korrekt? Darf das Geld auf meinen ALG 2 Bezug angerechnet werden? Im Internet fand ich folgendes :

https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11a-nicht-zu-berueckssichtigendes-einkommen

Das widerspräche vielleicht der Aussage der Mitarbeiterin. Aber ich weiß nicht, ob die Angaben unter dem Link auch auf mich zutreffen. Noch ist die Sache nicht fix, aber ich wollte mich im Vorfeld schon einmal informieren. Kann mir jemand von euch eine verlässliche Antwort geben? Vielen Dank im voraus!
 
Mit freundlichen Grüßen

Kaliko

Fettnäpfchen

Kaliko

Zitat von: Kaliko am 13. April 2022, 17:04:12Das widerspräche vielleicht der Aussage der Mitarbeiterin.
Nicht nur vielleicht. Aus deinem Link:
Zitatt - bis 31. Dezember 2020 nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Diese Zahlungen sind derzeit bis 31. März 2022 weiterhin nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Aufgrund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde der letztmögliche Zeitpunkt für die Gewährung dieser steuerbefreiten Corona-Boni vom 31. Dezember 2020 auf den 31. März 2022 verlängert, um den Arbeitgebern Zeit für die Abwicklung zu gewähren. Dementsprechend wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Alg II-V) mit Wirkung ab 1. Januar 2021angepasst. Corona-Boni werden dann so lange nicht als Einkommen berücksichtigt, wie diese nach dem EStG steuerfrei sind.

Die Bonuszahlungen sind daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

MfG FN
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MAC517

t - bis 31. Dezember 2020 nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Diese Zahlungen sind derzeit bis 31. März 2022 weiterhin nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Wenn der Zufluss bis 31. März 2022 erfolgt ist sollte es nicht anrechenbar sein, danach schon.