Untermietvertrag / Zuschuss der Differenz durch Familie geht das?

Begonnen von Clara Clara, 07. November 2021, 15:33:25

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Clara Clara

Hallo.

Wieder nichts gefunden, also hier meine Frage:

Angenommen, die Großeltern eines Enkelkindes mieten für die Mutter des Enkelkindes und das Enkelkind eine Wohnung an, die die angemessene KDU für 2 Personen überschreitet.

Der Hauptmietvertrag läuft über die Großeltern und diese vermieten diese Wohnung, natürlich mit Untermietvertrag und vorheriger Zustimmung zur Untervermietung des Vermieters, an die Mutter des Enkelkindes. Die Großeltern setzten die Miete im Untermietvertrag auf die angemessene KDU des Jobcenters an und bezahlen den Rest aus eigener Tasche.
Einziehen und wohnen sollen nur Kindsmutter und Enkelkind.

1.Ist das rechtens?
2. Wird die von den Großeltern bezahlte Differenz zwischen tatsächlicher Miete und im Untermietvertrag angegebene Miete als Einkommen oder Unterhaltsleistung angerechnet?

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Restsonntag

Flip

1. Das geht natürlich, es herrscht Vertragsfreiheit.

2. Nein, das ist kein Einkommen, da nichts zufließt.

Maunzi

So klar wäre ich da nicht, denn es ist meiner Ansicht nach eine Form der Unterstützung, auch wenn das Geld nicht direkt beim Kind / Enkel landet sondern eben in dieser nennen wir es mal Schenkung landet.

Zudem wäre dann auch fraglich wie das mit dem Untermietvertrag läuft, wurde nur die Grundmiete entsprechend gekürzt damits fürs Amt passt? Die Größe der Wohnung spielt ja auch eine erhebliche Rolle bei der Berechnung der Heizkosten und ggf weiterer Betriebskosten die nach Fläche berechnet werden. Das könnte noch für Theater vom JC sorgen.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

Zitat von: Maunzi am 07. November 2021, 16:15:18So klar wäre ich da nicht, denn es ist meiner Ansicht nach eine Form der Unterstützung, auch wenn das Geld nicht direkt beim Kind / Enkel landet sondern eben in dieser nennen wir es mal Schenkung landet.

Nach welchem Paragraphen des SGB II wäre das denn deiner Meinung nach  bedarfs-oder einkommensmäßig (mindernd) zu berücksichtigen?

Zitat von: Maunzi am 07. November 2021, 16:15:18Das könnte noch für Theater vom JC sorgen.

Das ist Zukunftsmusik. Es geht um die Frage der Machbarkeit: ja, es ist machbar. Die Großeltern sind ja nicht verpflichtet, eventuelle Nachzahlungen von ihr zu verlangen. Sie können die genausogut wie die Restmiete selbst zahlen.

blaumeise

Ich weiß nur, wenn ein junger Erwachsener z. B. mietfrei bei den Eltern wohnt, zählt das nicht als Unterstützung der Eltern. Nur wenn diese ihm Geld geben würden, wäre es eine finanzielle Unterstützung, die entsprechende Konsequenzen hätte.

Sheherazade

Und wenn Eltern ihr Eigentum günstig an ihre Kinder vermieten, hat das auch keine Konsequenzen im SGB2. Dann sollte das bei einer Untervermietung einer ganzen Mietwohnung auch nicht anders sein, wenn die Eltern unabhängig von Sozialleistungen sind.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Maunzi

Bei Eigentum ist das ja in dem Sinne auch noch was anderes, hier wird ja aktiv etwas fremdes angemietet. Daher sehe ich die Gefahr, dass es ggf als Unterstützung angesehen werden könnte. Es ist ja quasi ein deutlicher Mehrwert wenn die Wohnung offenbar teurer ist als sich die Mutter leisten kann oder nicht?

Und das andere hatte ich erwähnt, damit das nächste Thema des TE nicht lautet: hilfe, Jobcenter verweigert Heizkostennachzahlung (oder so ähnlich).

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Sheherazade

Zitat von: Maunzi am 08. November 2021, 14:53:21
Bei Eigentum ist das ja in dem Sinne auch noch was anderes, hier wird ja aktiv etwas fremdes angemietet.

Wieso ist das was anderes? Bei Eigentum fragt doch auch niemand, wieviel die Eltern noch dafür abbezahlen müssen und in welcher Höhe. Nicht jede Immobilie ist bereits abgezahlt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

blaumeise

Der Mietvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten, soweit ich weiß. Nur kann keiner damit argumentieren, dass der MV keinem Fremdvertrag mehr standhält, nur weil die Wohnung jetzt in Höhe der Angemessenheitskriterien vermietet wird. Das wäre doch auch wieder absurd. Wobei ich davon ausgehe, dass es sich nicht um eine überdimensionale Luxus-Immobilie handelt.

Das Hauptkriterium ist, dass Mutter und Enkelkind kein Geld aufs Konto überwiesen wird, über dass sie verfügen könnten. Das passt so weit.

Fettnäpfchen

Jeep und nebenbei kommt es öfters vor das es so gehandhabt wird weil der VM einfach Sicherheit haben will, ähnlich einer Bürgschaft.

Zitat von: Maunzi am 08. November 2021, 14:53:21Und das andere hatte ich erwähnt, damit das nächste Thema des TE nicht lautet: hilfe, Jobcenter verweigert Heizkostennachzahlung (oder so ähnlich).
stimmt das muss dann den Großelter/Eltern noch erklärt werden......
Zitat von: Flip am 07. November 2021, 17:28:32Die Großeltern sind ja nicht verpflichtet, eventuelle Nachzahlungen von ihr zu verlangen. Sie können die genausogut wie die Restmiete selbst zahlen.

MfG FN
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Flip

Das einzige, was ggf. zu Nachfragen führt, ist, ob der Hauptmieter nicht auch dort wohnt, wie das eigentlich normalerweise üblich ist.

bebe82

Wäre das nicht vergleichbar mit einem geldwerten Vorteil?

Flip

Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist aber nur noch Geld (außer bei Erwerbstätigkeit).

Maunzi

Von Einkommen gehe ich ja auch nicht aus, eher von der Unterhaltsvermutung bezüglich Enkelkind und ggf auch Mutter (wenn es ihre Eltern sind und nicht die des Kindsvaters).

Haben wir hier ja schon oft genug gehabt, dass irgendwem (fiktive) Unterstützungsleistungen angerechnet wurden oder jemandem eine BG angedichtet wurde etc pp. Dafür bräuchte es aber mal eine Rückmeldung der TE bezüglich diverser Zusammenhänge.

Zb: Ob die Wohnung nur minimal drüber liegt (zB 20 - 50€) oder doch eher 200 - 300€ mehr wert wäre und ob die Angemessenheit bezüglich der Wohnfläche beachtet wurde wegen der entsprechenden Folgen mit den Heizkosten und den Betriebskosten etc.

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

Für die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II bedürfte es eines gemeinsamen Haushaltes. Du verrennst dich und verunsicherst die TE, obwohl das völlig unnötig ist.