Sperrzeit im ALG-1 - Anspruch ALG II

Begonnen von Petters1979, 03. Januar 2022, 11:12:35

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Petters1979

Wie verhält es sich, wenn man aufgrund einer Sperrzeit z.B. von 12 Wochen kein ALG-1 erhält. Besteht dann ein Anspruch auf ALG-2 (mit Minderung um 30%) und wie verhält es sich mit den Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II, kommt dieser in diesem Rahmen ebenfalls zum Tragen, auch wenn man nichts zum Zurückzahlen hat? Meines Erachtens sind sie Sperrfristen im SGB I ja ebenfalls Maßnahmen, welche des Existenzminimum entziehen im Zweifelsfall und die ALG-I Empfänger sind im Zweifelsfall, was die Entziehung des Geldes betrifft (ganz salop gesagt) schlechter gestellt als die ALG II-Empfänger.

Flip

Zitat von: Petters1979 am 03. Januar 2022, 11:12:35Besteht dann ein Anspruch auf ALG-2 (mit Minderung um 30%)

Kommt darauf an, ob Hilfebedürftigkeit besteht (Zufluss letzter Lohn, Vermögen, Einkommen Partner etc).

Zitat von: Petters1979 am 03. Januar 2022, 11:12:35wie verhält es sich mit den Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II, kommt dieser in diesem Rahmen ebenfalls zum Tragen,

Das kommt drauf an:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_09_03_B_14_AS_43_19_R.html

ZitatEin fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben und die vom Jobcenter zu einem Ersatzanspruch herangezogene Person in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen, ist sozialwidrig, wenn sie die Hilfebedürftigkeit als mögliche Folge ihres Verhaltens grob fahrlässig verkannt hat und das Verhalten einer vorsätzlichen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit wertungsmäßig gleichsteht.

Zitat von: Petters1979 am 03. Januar 2022, 11:12:35Meines Erachtens sind sie Sperrfristen im SGB I ja ebenfalls Maßnahmen, welche des Existenzminimum entziehen im Zweifelsfall und die ALG-I Empfänger sind im Zweifelsfall, was die Entziehung des Geldes betrifft (ganz salop gesagt) schlechter gestellt als die ALG II-Empfänge

Nein. Man kann sich ja auch so verhalten, dass man den Job nicht verliert.

Zitat von: Petters1979 am 03. Januar 2022, 11:12:35was die Entziehung des Geldes betrifft (ganz salop gesagt) schlechter gestellt als die ALG II-Empfänger
Nein, denn bei Anwendung des § 34 werden dir Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Nach Ablauf des BWZ erfolgt die Rückforderung. Und das erfolgt für jeden weiteren Bewilligungszeitraum.
Sprich, erst wird bewilligt, um deinen Lebensunterhalt zu sichern und direkt im Anschluss wird nach Anhörung zurück gefordert, während aber parallel der neue Bewilligungszeitraum wieder bewilligt wird.
So häufen sich dank §34 immense Schulden an.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Petters1979

Es ist doch dann leider so, dass der ALG 1- Empfänger schlechter gestellt ist, wenn bei einer Sperrfrist das Geld komplett entzogen wird und im Fall von Beantragung von ALG-2 dann Schulden auflaufen weil nach § 34 SGB II Regressforderungen entstehen. Das ALG-2 wird höchstens mit 30 % sanktioniert und es entstehen bei Fehlverhalten im Rahmen des SGB II keine Rückzahlungsansprüche für den Sanktionsfall.

Sheherazade

Das ist eben der Unterschied zwischen Versicherungsleistungen (ALGI) und Sozialleistungen (ALGII).
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Flip

Zitat von: Petters1979 am 04. Januar 2022, 09:48:47Es ist doch dann leider so, dass der ALG 1- Empfänger schlechter gestellt ist,

Auch gegen "reine" ALG2 Empfänger ist Kostenersatz möglich.