Elterngeldbezug im Bewilligungszeitraum - Versicherungspauschale

Begonnen von Maulbeere, 24. November 2021, 00:21:59

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Maulbeere

Hallo alle miteinander,

ich habe eine Frage zur Elterngeldzahlung im Bewilligungszeitraum.
Nach der Geburt des Kindes wurde ein Elterngeldantrag (Beantragter Zeitraum direkt ab Geburt) gestellt, dieser wurde nach zwei Monaten bearbeitet.
Das Jobcenter hat nun einen neuen Bescheid gesendet und darin richtigerweise die (ab kommendem Monat startende) Zahlung des Elterngeldes ab kommendem Monat angerechnet und auch die Versicherungspauschale von 30€ abgezogen (Erwerbseinkommen gibt es keins).
Das Elterngeld der ersten beiden Lebensmonate wurden von der Elterngeldstelle einbehalten und wird an das Jobcenter weitergeleitet.
Frage hierbei: Habe ich für die - mir entgangenen - zwei Monate des Elterngeldes Anspruch auf jeweils 30€ der Versicherungspauschale? Oder habe ich einfach Pech gehabt? Die Bearbeitung des Elterngeldantrags hätte ja auch schneller gehen können - in diesem Fall hätte ich ja auch bereits von der Pauschale profitieren können.
Dass das Jobcenter in den ersten beiden Monaten in Vorleistung getreten ist, ist mir bewusst.

Freue mich auf Antworten!
Viele Grüße
Baulbeere

Maunzi

Da dürfte ebenfalls das Zuflussprinzip greifen, wenn auch fiktiv, da das Geld ja direkt per Erstattungsanspruch zwischen den Ämtern geflossen ist.

Egal wann es bei dir landet, es wäre in dem Monat 30€ geblieben, nicht mehr.

Hatten das Dilemma schon öfter, nervt aber ist so. Bei uns hat es btw gut 3 - 4 Monate gebraucht bis das fertig berechnet wurde. Einzig wenn du auf 24 Monate umstellst gewinnst du indirekt etwas, da jeden Monat die 30€ on top auf deine Leistungen kommen durch die Versicherungspauschale.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Maulbeere

Schade, ich hatte in den fachlichen Weisungen zu den §§11-11b vom 7.2.2020 unter Punkt 11.16a gelesen, dass bei Nachzahlungen von Sozialleistungen für jeden Monat der Grundabsetzungsbetrag abgezogen wird.
Aber das Elterngeld scheint weder eine Sozialleistung in diesem Sinne zu sein, noch wird davon der Grundabsetzungsbetrag abgezogen.
Danke für deine Antwort!

Flip

Das JC hätte bereits bei der Erstattungsbezifferung die 30 Euro absetzen müssen, d. h. nur 270 Euro/Monat von der Elterngeldstelle zur Erstattung fordern dürfen. Denn es hat nur das vorausgezahlt, was es nicht hätte vorauszahlen müssen, wenn das Elterngeld rechtzeitig an euch geflossen wäre. Für die restlichen 30 Euro liegt keine erfüllende Wirkung seitens der Elterngeldstelle vor. Hat die Elterngeldstelle also 60 Euro zuviel an das JC gezahlt, die euch zustehen, müsstet ihr mit Hinweis, dass keine Erfüllung nach § 107 SGB X eingetreten ist, Leistungsklage gegen die Elterngeldstelle erheben.

Maulbeere

Hallo Flip, danke für deine Antwort.

Ist es ratsam, bei der Elterngeldstelle Widerspruch gegen die Zahlung (des kompletten Betrags) des Elterngeldes an das Jobcenter einzureichen und auf die fehlende Erfüllung zu verweisen? Immerhin hat die Elterngeldstelle nicht zwangsläufig Kenntnis vom Verfahren des Abzugs der 30€/Monat.
Oder sollte ich mich besser direkt an das Jobcenter wenden? Die Forderung des kompletten und damit zu hohen Betrags stammt ja mutmaßlich von dort.
Das direkte Beschreiten des Klagewegs wegen der 60€ scheint mir etwas vorschnell zu sein...

Viele Grüße
Maulbeere

Flip

Nein. Es geht nicht um den Verwaltungsakt (Bewilligung Elterngeld), sondern um den Realakt (Auszahlung des Elterngeldes). Da ist kein Widerspruch zulässig, sondern nur die isolierte Leistungsklage.

Das JC ist nicht dein Ansprechpartner, sondern die Behörde, die nicht erfüllend ausgezahlt hat.

Maulbeere

Zum Verständnis:
Nächster Schritt ist der Gang zum Sozialgericht, um dort die Auszahlung der 60 Euro zu erwirken?

Flip

Schreib doch erstmal die Elterngeldstelle an und teile mit, dass sie jeweils 30 Euro nicht nach § 107 SGB X erfüllend ans JC ausgezahlt haben, weil die Versicherungspauschale abgesetzt hätte werden müssen.

Maulbeere

Hallo Flip,

die Elterngeldstelle hat geantwortet und geschrieben, dass die Erstattung der vollen Beträge an das Jobcenter so richtig ist und keine Versicherungspauschale für die nachzuzahlenden Monate abgezogen wird.
Hast du für deinen Standpunkt vielleicht eine entsprechende Quelle, die ich in meine Antwort aufnehmen kann?

Viele Grüße!

Sheherazade

Zitat von: Maulbeere am 03. Dezember 2021, 11:41:04
die Elterngeldstelle hat geantwortet und geschrieben, dass die Erstattung der vollen Beträge an das Jobcenter so richtig ist und keine Versicherungspauschale für die nachzuzahlenden Monate abgezogen wird.

Steht da sonst nichts, keine Begründung, warum die VP von der Elterngeldstelle nicht abgezogen wird?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Meines Erachtens ist das Jobcenter in der Pflicht, DENN
Es hatte grundsätzlich nach § 107 NUR!!! das Recht, 270€/Monat nachzufordern. Das das Jobcenter 300€/Monat gefordert hat, ist meines Erachtens Amtsmissbrauch nicht zustehende Beträge einzufordern.
Hätte das Jobcenter monatlich wie es rechtlich korrekt ist nur 270€(Monat nach § 107 gefordert, hätte die Elterngeldstelle 30€/Monat an "Maulbeere" ausgezahlt.
Nur weil die Elterngeldstelle langsam arbeitet, darf Menschen kein Nachteil entstehen

Sheherazade

Zitat von: Quinky am 03. Dezember 2021, 12:13:46
Meines Erachtens ist das Jobcenter in der Pflicht

Das meine ich nämlich auch. Die Elterngeldsstelle reagiert nur auf die falsche Forderung des Jobcenters. So gesehen hätte das Schreiben an das Jobcenter gehen müssen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Flip

Wenn man meint, dass von der vorrangige ln Leistung zuviel ans JC erstattet wurde, muss man gegen den erstattenden Leistungsträger vorgehen.

Hier z. B. die Rentenversicherung, die ans JC erstattet hat:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22397?hl=true

https://www.anwalt24.de/urteile/bsg/2018-02-21/b-13-r-4_16-b

Hier zum Insolvenzgeld, welches die Agentur für Arbeit dem Jobcenter erstattet hat:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/416470/

Wenn der (oder das Gericht) feststellt, dass die andere Behörde tatsächlich falsch erstattet hat, kann die Behörde, nachdem sie zur Zahlung an den ursprünglichen Anspruchsinhaber verurteilt wurde, den fehlerhaften Betrag vom Jobcenter zurück holen, § 112 SGB X.

Das JC ist der falsche Ansprechpartner für den Anspruchsinhaber. Der muss sich sein Geld von der vorrangigen Behörde holen und das darf dann ans Jobcenter heran treten und die falsche Erstattung zurück fordern.