Muss die KDU nach 2 Jahren aktualisiert werden?

Begonnen von Gast45217, 06. Dezember 2021, 18:34:24

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Gast45217

Hallo liebe Community,

muss das JobCenter Oldenburg ab dem 1.1.2022 wieder den Mietspiegel anpassen?
Oder die Heizung, die ja ebenfalls enorm gestiegen ist.

Quelle: https://www.gegen-hartz.de/urteile/Kosten-der-Unterkunft-m%C3%BCssen-%C3%BCberholt-sein7771110

Der aktuelle Wert der angemessene KDU bei einer Person ist 596,80 € warm. Dieser Wert wurde am 1.1.2020 eingeführt.
Was sagt ihr? am 1.1.2022 ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht?



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Fouxie

Das kann das JC erst, wenn es einen Stadtratsbeschluss gibt.

Sozialausschuss >Stadtrat > JC muß es umsetzen.

crazy

Die Heizkosten werden nach Jahresabrechnung unter zu Grunde Legung der ggf. erfolgten Preisanpassungen nach oben bezahlt.
Keine Sorge..
Die Kaltmiete inkl. Nebenkosten siehe Fouxie

Gast45217

Danke für eure Antworten.
Aber wo kann man sehen, ob dies getan wurde?
Ich vermute, dass es nicht getan wurde.
Kann dann ein ALG2 Bezieher klagen?
Es ist doch die Pflicht des Gesetzgeber diese Neuberechnung, oder Anpassung, oder aktualisiert durchzuführen. Oder?

Meine Frage ist ja, wenn die KDU am 1.1.2020 das letzte mal angepasst wurde, muss diese dann nicht zum 1.1.2022 aktualisiert werden?
Oder das jemand gemacht hat oder nicht, und wie dagegen vorzugehen ist, ist doch erst nachrangig.

crazy

Nein muss sie nicht.

Und das Heizkostenproplem ist erst jetzt aktuell und auch nur für diejenigen die eine Anpassung vom Versorger erhalten!

Es wurden die HK auch nicht auf Grund der Schleuderpreise für Gas und Heizöl nach unten korrigiert auch nicht als die Umsatzsteuer für 6 Monate reduziert wurde.
Ich hab immer noch nichts und zahle weiter was in 2020 vertraglich vereinbart ist!

Fettnäpfchen

HeikoHammer

Ein schlüssiges Konzept muss alle zwei Jahre aktualisiert werden und das JC hat sich daran zu halten. Wenn es mehr KdUH gibt hat das JC sogar von sich aus dafür zu sorgen dass die KdUH Zahlung angepasst wird.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R
Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger muss eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen.
Zitat
- Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R
In seinen Urteilen vom 30.01.2019 hat das BSG die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bedarf unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert:
Zitat

    Die Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen.
    Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben (vgl § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II).
    Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert bei Methodenvielfalt insbesondere
    • eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
    • Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
    • Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
    • Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
    • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
    • Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation,
    • eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird
    (vgl auch § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
    Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden.
    Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.
    Da das entscheidende Tatbestandsmerkmal ,,Angemessenheit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sind die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des schlüssigen Konzepts des Jobcenters gerichtlich voll überprüfbar.
    Auf eine entsprechende Klage hin ist es Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der vom Jobcenter ermittelten Angemessenheitsgrenze zu überprüfen. Ist diese rechtlich zu beanstanden, so ist dem jeweiligen Jobcenter zunächst Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren Ermittlungen, auszuräumen.
    Ist dies nicht möglich, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - eine eigene Vergleichsraumbildung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode. Das Gericht hat zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft diesem Bedarf zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einen Zuschlag von 10%.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Fouxie

@HeikoHammer

In Oldenburg sollte ab 1.1.2022 eine Anpassung stattfinden (so steht es jedenfalls im Beschluss von 11/2019). Dies ist bisher aber nicht erfolgt. Im Januar ist eine Sozialausschusssitzung vorgesehen, allerdings sind die TOPs noch nicht im Ratsinformationssystem eingepflegt.

Du kannst selbst nachschauen: https://buergerinfo.oldenburg.de/si0040.php?smcnavgroup=0

Gast45217

@Fettnäpfchen, kann es sein, dass die neuüberprüfung nur nich innerhalb von 2 jahren statfinden muss. So zumindest lese ich es.
Wo steht, dass es alle zwei Jahre gemacht werden muss?

@Fouxie danke. Hast du noch mehr infos. Wenn du da noch etwas findest, werde ich es in mein Video einbauen. =)

Fouxie

Besteht ein schlüssiges Konzept, muß die Kommune nicht innerhalb von 2 Jahren fotscheiben, dazu finde ich nichts. In dem von Fettnäpfchen zitierten Urteil steht dazu

Zitatmuss eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen.

Die 2 Jahre beziehen sich auf den Zeitraum Datenerfassung und Erstellung des schlüssigen Konzepts, nicht auf die Fortschreibung.