Nichteinlösung eines Vermittlungsgutscheins

Begonnen von Petrosilius_Z, 15. Dezember 2021, 16:14:17

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Petrosilius_Z

Hallo, ich bitte noch einmal euren Rat.

Ich habe vor einer Weile bei einem persönlichen Gespräch mit meiner Sachbearbeiterin ein Sozialcoaching bei einer ausgewählten Trägerstelle empfohlen bekommen. Die Kontaktaufnahme mit dieser gestaltete sich allerdings eher schwierig und hat sich aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Daher hatte mich auch gleich meine Sachbearbeiterin nochmal angerufen, um mir unter anderem freundlich mitzuteilen, dass ich den Gutschein vor Gültigkeitsablauf einlösen sollen, denn ich würde sonst "in ein System rutschen, wo ich sanktioniert werde".

Es hat dann auf wundersame Weise schließlich doch geklappt, mit dem Träger in Kontakt zu treten und einen Termin zu vereinbaren, in meiner Erwartung für ein Erstgespräch. Vor Ort hieß es allerdings erstmal nur "Sie bekommen gleich ein paar Unterlagen, die brauchen Sie bloß unterschreiben und das war es dann schon". Ich war dezent verdutzt. Kein einführendes Gespräch, keine Erklärung über den Inhalt oder Umfang des Coachings, gar nichts. Erst auf Nachfrage meinerseits habe ich ein paar Informationen von der Dame am Empfang erhalten können, unter anderem dass gar kein Erstgespräch stattfinden sollte und ich scheinbar tatsächlich nur herbestellt wurde, um meine Unterschrift dazulassen. Weil das ganze jedoch eher Argwohn als Vertrauen bei mir erweckt hatte, habe ich das nicht getan und gesagt, ich müsse nochmal darüber nachdenken.

Jetzt habe ich Zweifel, ob mir dort ernsthaft geholfen werden kann und ob ich den Vermittlungsgutschein dort einlösen soll. Man ließt ja doch immer wieder hier die Aussage, diese Maßnahmen seien bloß Mittel zum Zweck, um die Statistik reinzuwaschen und nicht um dem Leistungsempfänger zu helfen. Ich habe also kurz recherchiert und unter Nutzung der Suchmaschine hat sich folgender Eindruck ergeben: Einen Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme nicht einzulösen, rechtfertige keine Sanktion. Meine Eingliederungsvereinbarung ließt sich allerdings weniger eindeutig: Unter "6. Teilnahme an Maßnahmen" steht zwar, dass die "Nichtnutzung des Gutscheins keine Sanktion auslöst". Einen Punkt vorher steht allerdings: "Ich verpflichte mich [...] zu den folgenden Eigenbemühungen: Ich teile Veränderungen umgehend mit. Ich nehme am Projekt [Name des Projekts] teil." Ebenso heißt es an anderer Stelle, mir würde das ALG II um 30 Prozent gekürzt, sollte ich gegen die "vereinbarten, vorgenannten Pflichten oder Eingliederungsbemühungen verstoßen".

Nun wären meine Fragen:

1. Was meint Ihr dazu? Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen, sollte ich den Vermittlungsgutschein nicht rechtzeitig einlösen?
2. Ist es üblich, dass ein Erstgespräch erst stattfindet, nachdem ein Vermittlungsgutschein eingelöst wurde? Das erscheint mir doch eher kontraproduktiv, wenn man gar nicht weiß auf was man sich da einlässt. Ich hatte bisher nur einmal eine Maßnahme, das war vor etwa einem Jahr. Dort habe ich allerdings direkt einen Termin beim Chef persönlich erhalten, der mir in aller Ruhe und Ausführlichkeit den Sinn und Zweck dieser Maßnahme erklärt hat. Der positive Eindruck hat sich dann auch bestätigt, als ich das Coaching dort absolviert habe und mir gut geholfen wurde.
3. Mal ungeachtet von meiner spezifischen Situation: Beim Nachlesen hier im Forum ist für mich der Eindruck entstanden, es sei in der Regel nicht rechtmäßig, Sanktionen zu verhängen wenn ein Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme nicht eingelöst wird. Eine solche Maßnahme nach Antritt abzubrechen, allerdings schon. Habe ich das richtig verstanden? Gerade dann würde ich mir natürlich gründlich im Vorfeld überlegen, ob der Träger mir vertrauenswürdig erscheint, anstatt dies erst hinterher zu evaluieren wenn ein Abbruch Konsequenzen mit sich zieht.

Fettnäpfchen

Petrosilius_Z

Da kenne ich mich zu wenig aus kann mir aber vorstellen dass andere User die EinV und die Zuweisung zum Coaching brauchen können damit man genaueres schreiben kann.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17Sie bekommen gleich ein paar Unterlagen, die brauchen Sie bloß unterschreiben
Was wohl schon die erste Falle sein dürfte denn, man muss beim Träger gar nichts Unterschreiben.
Macht man es, ist man mit Sicherheit in der Maßnahme drin und kommt kaum raus, ohne Sanktion vom JC.

Gutschein nicht eingelöst, kann auch nicht mit Sanktion belegt werden.
Hier würde es schon daran scheitern, dass momentan alle Maßnahmen gestoppt sind.

Man kann jederzeit einen neuen Gutschein beim SB anfordern.

Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17ich würde sonst "in ein System rutschen, wo ich sanktioniert werde".
Das übliche Geplapper einer SB am Telefon, so ein System gibt es gar nicht, was soll das sein?

Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17scheinbar tatsächlich nur herbestellt wurde, um meine Unterschrift dazulassen.
Offenbar um die Maßnahme zu füllen, den meisten Trägern ist völlig egal wer das drin sitzt, Hauptsache Geld ist gesichert.

Der genaue Zweck dieser Maßnahme sollte in einer Zuweisung stehen, die es scheinbar gar nicht gibt.
Du sollst das auch noch selbst mit dem Träger klar machen, was aber die Aufgabe vom JC ist.

Möglich du kommst dennoch nicht um so eine Maßnahme herum, wenn es rechtlich sauber vom JC gemacht wird.

BigMama

Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:171. Was meint Ihr dazu? Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen, sollte ich den Vermittlungsgutschein nicht rechtzeitig einlösen?
Nein, hast du nicht. Es ist ein Gutschein, den kannst du einlösen, musst du aber nicht. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine evtl. Sanktion.
Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17
2. Ist es üblich, dass ein Erstgespräch erst stattfindet, nachdem ein Vermittlungsgutschein eingelöst wurde? Das erscheint mir doch eher kontraproduktiv, wenn man gar nicht weiß auf was man sich da einlässt. Ich hatte bisher nur einmal eine Maßnahme, das war vor etwa einem Jahr. Dort habe ich allerdings direkt einen Termin beim Chef persönlich erhalten, der mir in aller Ruhe und Ausführlichkeit den Sinn und Zweck dieser Maßnahme erklärt hat. Der positive Eindruck hat sich dann auch bestätigt, als ich das Coaching dort absolviert habe und mir gut geholfen wurde.
Jeder seriöse Träger sollte in der Lage sein, sein Produkt, nämlich das Sozialcoaching auch entsprechend präsentieren zu können. Der Empfang mit dem Hinweis, lediglich Dokumente zu unterschreiben ist sehr unprofessionell. Ich persönlich, hätte dort auch kein Coaching absolvieren wollen.
Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:173. Mal ungeachtet von meiner spezifischen Situation: Beim Nachlesen hier im Forum ist für mich der Eindruck entstanden, es sei in der Regel nicht rechtmäßig, Sanktionen zu verhängen wenn ein Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme nicht eingelöst wird. Eine solche Maßnahme nach Antritt abzubrechen, allerdings schon. Habe ich das richtig verstanden? Gerade dann würde ich mir natürlich gründlich im Vorfeld überlegen, ob der Träger mir vertrauenswürdig erscheint, anstatt dies erst hinterher zu evaluieren wenn ein Abbruch Konsequenzen mit sich zieht.
Der Abbruch der Maßnahme kann nur sanktioniert werden, wenn die Teilnahme an exakt dieser Maßnahme bei diesem Träger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung war. Ich nehme an, du hast keine EGV mit diesem Inhalt.

Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Was wohl schon die erste Falle sein dürfte denn, man muss beim Träger gar nichts Unterschreiben.
Macht man es, ist man mit Sicherheit in der Maßnahme drin und kommt kaum raus, ohne Sanktion vom JC.
Pauschaliert ist diese Aussage falsch (s.o.).
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Gutschein nicht eingelöst, kann auch nicht mit Sanktion belegt werden.
Hier würde es schon daran scheitern, dass momentan alle Maßnahmen gestoppt sind.
Auch das ist so pauschaliert ausgedrückt nicht korrekt. Die Maßnahmen wurden nicht gestoppt. Es gelten lediglich gewisse Regelungen (mind. 3 G) für die Teilnahme.
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Man kann jederzeit einen neuen Gutschein beim SB anfordern.
Nein, man kann einen anderen Gutschein beantragen jedoch nicht anfordern. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen AVGS MAT für Sozialcoaching. Die Ausstellung ist eine Kann-Leistung.
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Offenbar um die Maßnahme zu füllen, den meisten Trägern ist völlig egal wer das drin sitzt, Hauptsache Geld ist gesichert.
Sozialcoachings finden meist in Einzelgesprächen, teils einmal wöchentlich in Gruppengesprächen statt. Daher besteht keine Möglichkeit eine Maßnahme zu füllen. Diese Gefahr würde bestehen, wenn es eine eingekaufte Maßnahme vom JC wäre. Das wäre dann aber gleich daran erkennbar, dass kein Gutschein sondern eine Zuweisung ausgehändigt worden wäre.
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Der genaue Zweck dieser Maßnahme sollte in einer Zuweisung stehen, die es scheinbar gar nicht gibt.
Die Zuweisung gibt es nicht, weil es keine eingekaufte Maßnahme ist (s.o.).
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Du sollst das auch noch selbst mit dem Träger klar machen, was aber die Aufgabe vom JC ist.
Nein, dass es sich um ein Sozialcoaching handelt steht im Gutschein. Häufig ist im Gutschein auch vermerkt, welche Themen während des Coachings bearbeitet werden sollen.
Zitat von: vanessa am 15. Dezember 2021, 18:13:43Möglich du kommst dennoch nicht um so eine Maßnahme herum, wenn es rechtlich sauber vom JC gemacht wird.
Auch das ist ausschließlich bei einer Vergabemaßnahme (eingekaufte Maßnahme) möglich.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

bebe82

Du hast bei einem AVGS freie Trägerwahl und kannst auch nicht sanktioniert werden, wenn du ihn nicht einlöst.

Sollte die in der EGV verankerte Maßnahme eine AVGS-Maßnahme sein, war dein AV etwas voreilig.

Die kann eigentlich erst nach nach einlösen formuliert werden, da du, s.o., freie Trägerwahl hast

Kopfbahnhof

Zitat von: BigMama am 15. Dezember 2021, 18:58:29Die Maßnahmen wurden nicht gestoppt.
Ich hatte geschrieben "hier" und da ist es nun mal so, alles auf Null auch schon begonnene Maßnahmen.
Zitat von: BigMama am 15. Dezember 2021, 18:58:29Es gibt keinen Rechtsanspruch
Weiß ich doch auch und habe ich auch nichts davon geschrieben.
Zitat von: BigMama am 15. Dezember 2021, 18:58:29Die Zuweisung gibt es nicht, weil
Auch das wissen wir hier nicht genau weil...
Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17mit meiner Sachbearbeiterin ein Sozialcoaching bei einer ausgewählten Trägerstelle
Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17ob ich den Vermittlungsgutschein
Zitat von: Petrosilius_Z am 15. Dezember 2021, 16:14:17Ich nehme am Projekt [Name des Projekts]
Also für mich ist hier beides möglich.
Aber TE scheint ja eh schon wieder weg zu sein.


BigMama

Bei einer eingebauten Maßnahme bräuchte es keinen Gutschein sondern ne Zuweisung. Da er einen Gutschein hat und ein Träger nur empfohlen wurde, gibt es ganz sicher keine Zuweisung.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)