Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Begonnen von Frogger, 16. Dezember 2021, 13:50:19

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Frogger

Hallo...
Es geht um folgende Situation einer Bekannten.


  • Leistungszahlung wurde verweigert und es folgte ein Eilverfahren
  • In erster Instanz hatte das Eilverfahren keinen Erfolg
  • Im Laufe des Beschwerdeverfahrens änderte (reduzierte) sich die Höhe der Heiz- und Nebenkosten. Wurde alles samt der Begründung zusammen mit der Abrechnung und dem Guthaben mitgeteilt.
  • Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erließ das LSG entsprechende Hinweise zu einer zukünftigen Entscheidung und das Jobcenter erließt daraufhin einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Minderte die gesamte Leistung aber um 10%
  • LSG sah keinen Eilbedarf mehr (weil ja nur noch 10% fehlen)
  • Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos.
  • Zwischendurch wurde sie zur Auskunft aufgefordert, warum die Kosten der Unterkunft reduziert wurden. Darauf antwortete sie, dass sämtliche Angaben bereits gemacht wurden und auch alle Unterlagen vorliegen.
  • Es erfolgte keine abschließende Entscheidung durch das Jobcenter (Corona-Regelung greift nicht)
  • Nach etwas mehr wie 11 Monaten urteilte das Sozialgericht, dass das Jobcenter die 10 % nachzuzahlen hat und bezifferte einen Betrag.
  • Das Jobcenter berechnete aber mit diesen 10% Differenz einen alternativen und überwies den
  • Für die Differenz wird von ihr gerade das Vollstreckungsverfahren vorbereitet. Vollstreckbare Ausfertigung ist vorhanden und die Anzeige der Vollstreckung nach § § 882a ZPO erfolgte bereits. Das Vollstreckungsgericht wird demnächst mit der Vollstreckung beauftragt.
  • Jetzt auf einmal will dem Jobcenter durch die Kontoauszüge für die Weiterbewilligung aufgefallen sein, dass im besagten Zeitraum weniger KdU geleistet wurde.
  • Man beabsichtigt nun sich Leistungen erstatten zu lassen und fordert den Nachweis der KdU für die anderen Monate wo kein Auszug vorhanden ist.

Die Erstattung soll nach § 48 bzw. 50 SGB X erfolgen.
Durch die Tatsache, dass die abschließende Entscheidung nach der Jahresfrist festgesetzt wurde, ist die Sache doch nicht mehr so einfach für das Jobcenter. Auch gegen das Urteil ist das Jobcenter nicht in Berufung gegangen.

§48
Zitat1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
Trifft nicht zu.
Zitat2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
Änderung wurde ja nachweislich bekannt gegeben. Per Fax und nochmals im Eilverfahren selber.
Zitat3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
War nicht der Fall
Zitat4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Greift dieser Punkt? Hätte sie trotz des ganzen Zahlenirrsinns mit den 10 % etc. erkennen müssen, dass die alte KdU durchweg gezahlt wurde? Ist dadurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt?
Hätte das Sozialgericht die Berechnung nicht nochmals komplett prüfen müssen?

Sie ist jetzt im Anhörungsverfahren.