Jobcenter behält Geld ein

Begonnen von Mausi1301, 24. Dezember 2021, 11:54:51

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Mausi1301

Hallo ihr lieben!

Ich habe ein Problem und hoffe ihr könnt mir helfen.
Ist etwas komplizierter, ich versuch so gut ich kann zu schildern:

Anfang Dezember habe ich bei Kontosichtung festgestellt, das ich weniger Geld bekommen habe als normal.
Da mir kein Bescheid, keine Mitteilung oder ähnliches vorlag (vorliegt), habe ich versucht nachzufragen!
Am Telefon habe ich lediglich erfahren, das ich bereits im Oktober einem neuen Jobcenter zugewiesen worden bin und meine Daten nicht mehr vorliegen. (Corona bedingt etwas den halt verloren und "betreutes wohnen" beantragt, deshalb neues JC)

Vom nun zuständigen Amt wurde mir dann ein Änderungsbescheid für Januar 2022 zugeschickt, in dem zwar der Betrag, aber kein Grund für die Einbehaltung erkennbar ist.
Bei weiterer nachfrage wurde mir gesagt, ich habe im Mai 2017 (!!) eine Forderungsmitteilung erhalten und da das Jobcenter wirtschaftlich zu handeln habe, werde es nun aufgerechnet! (Nach 4 jahren?!? und ohne weitere information?)


Ich weiß wirklich nicht worum es gehen soll, ich habe nie ein Darlehen beantragt oder weiß von einer Überzahlung,
aber mehr erfahre ich nicht.
Meine anfrage nach (erneuter) Zusendung der forderung von 2017 wird bisher ignoriert.

Was kann /soll ich noch machen?

Vielleicht  weiß hier jemand, was ich noch machen kann?

freue mich über eure antworten, fragen und kommentare

LG (und frohe weihnachten)

Elfi

blaumeise

Ich würde Widerspruch einlegen - nachweislich schriftlich -, erklären, dass du nicht weißt, worum es in der Forderung von 2017 geht, und verlangen, dass sie die aktuelle Kürzung deiner Leistungen belegen.


Flip

Wenn die Höhe der Leistung korrekt ist, aber etwas ans Jobcenter abgezweigt wird, ist das ein Realakt. Dann wäre ein Widerspruch unzulässig. Wenn jedoch in dem Änderungsbescheid erstmalig der Einbehalt verfügt wurde, ist das ein VA und der Widerspruch wäre zulässig. Vielleicht wäre es gut, wenn sich die TE einen Beratungshilfeschein holt und einen Anwalt beauftragt.

Mausi1301

Zitat von: Flip am 24. Dezember 2021, 16:11:47
Wenn die Höhe der Leistung korrekt ist, aber etwas ans Jobcenter abgezweigt wird, ist das ein Realakt. Dann wäre ein Widerspruch unzulässig. Wenn jedoch in dem Änderungsbescheid erstmalig der Einbehalt verfügt wurde, ist das ein VA und der Widerspruch wäre zulässig. Vielleicht wäre es gut, wenn sich die TE einen Beratungshilfeschein holt und einen Anwalt beauftragt.


hallo Flip,

könntest du  bitte genauer erklären, wie ich das verstehen soll mit Realakt?

1.12.- blick auf Kontoauszug- weniger Geld bekommen.
Vorher keine Info darüber

das wäre ein Realakt und zulässig?


Dezember normal-Änderungsbescheid für Januar und erst dann Einbehaltung= verwaltungsakt und widerspruch möglich?

im Bescheid steht keine Begründung, nur ersichtlich als abweichender Zahlungsempfänger (Jobcenter(gE)) keine Kontonummer.

Als  Begründung der Änderung steht:
Zum 01.01.2022 werden Regelbedarfe neu festgesetzt.

Am Telefon wurde dann die Forderung von 2017 erwähnt (immerhin über 500€), nicht aber warum oder weswegen sie besteht!


Beratungshilfe/Anwalt ist dieses Jahr nicht mehr machbar, erst ab 10.01.22 (habe da Termin), nur da ist theoretisch widerspruchsfrist abgelaufen (bescheid datiert vom 09.12., habe ihn aber erst am 21.12. im Briefkasten gehabt)

Flip

Wenn z. B. 500 Euro bewilligt, aber nur 450 Euro an dich ausgezahlt werden, ohne dass im Bescheid steht "Ab dem 1.1.22 werden 50 Euro zur Tilgung von xxxx einbehalten", dann ist es ein Realakt. Wenn aber der Satz (so oder so ähnlich) dasteht, dann ist es ein Verwaltungsakt.

Zitat von: Mausi1301 am 24. Dezember 2021, 21:43:48das wäre ein Realakt und zulässig?

Zulässig wahrscheinlich nicht, wenn es davor gar keine Verfügung zur Aufrechnung gab. Aber das Rechtsmittel gegen ein Verwaltungsakt ist direkt Klage (isolierte Leistungsklage) ohne dass es davor eines Widerspruchs bedarf.

Zitat von: Mausi1301 am 24. Dezember 2021, 21:43:48Beratungshilfe/Anwalt ist dieses Jahr nicht mehr machbar, erst ab 10.01.22 (habe da Termin), nur da ist theoretisch widerspruchsfrist abgelaufen (bescheid datiert vom 09.12., habe ihn aber erst am 21.12. im Briefkasten gehabt)

Dann erhebe einfach sicherheitshalber Widerspruch, kostet doch erstmal nichts.

Filip2610

Hallo Mausi1301,

die Partei Die Linke bietet in vielen Bundesländern eine kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte an. Diese Anwälte geben oft gute Tipps, was genau man machen soll. Also falls du deinen Fall hier nicht gut geklärt bekommen solltest, könntest du dich auch dahin wenden. Auf jeden Fall toi toi toi.

https://www.die-linke.de/partei/die-linke-hilft/

Frogger

Die Aufrechnung kann hier keinen Realakt darstellen, da es für die Aufrechnung einen Verwaltungsakt bedarf.

Widerspruch ist sowohl gegen die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt selber (Jahr 2017) als auch gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid möglich, in dem die Aufrechnung vorgenommen wird. Gegen die Aufrechnungserklärung sobald sie zugestellt wurde.

Die Aufrechnungserklärung als VA aus dem Jahr 2017 entfaltet keine Rechtskraft, da er nicht zugegangen ist. Hierüber (Also, dass nichts von einer Aufrechnung/Forderung bekannt ist) würde ich den Leistungsträger in meinem Widerspruch bzgl. des aktuellen Bescheids lediglich in Kenntnis setzen, aber den VA nicht erneut anfordern. Solange der VA nicht zugestellt wird, kann am Ende bei einer zulässigen Aufrechnung auch die Verjährung eintreten.

Für die Bearbeitung des Widerspruchs gegen den aktuellen Bescheid ab Januar 2022 würde ich eine Frist von 10 Tagen setzen und danach das Eilverfahren eröffnen.

blaumeise

Zitat von: Filip2610 am 26. Dezember 2021, 05:17:37
die Partei Die Linke bietet in vielen Bundesländern eine kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte an. Diese Anwälte geben oft gute Tipps, was genau man machen soll. Also falls du deinen Fall hier nicht gut geklärt bekommen solltest, könntest du dich auch dahin wenden. Auf jeden Fall toi toi toi.

https://www.die-linke.de/partei/die-linke-hilft/

Prima Tipp, danke. Den kann ich gerade für jemand anderen gebrauchen und werde ihn weitergeben.

GreyG

Ggfs. lohnt es sich einmal in die vorherigen Änderungs- und Bewilligungsbescheide zu schauen. Der Bescheid zur Erhöhung der Regelbedarfe ist i.d.R. ein automatisch erstellter Bescheid. Damit müsste die Aufrechnung deiner Rückstände bereits in einem vorherigen Bescheid geregelt worden sein.

Was ich nicht verstehe: Du wurdest einem neuen Jobcenter zugeordnet und musstest keinen Neuantrag stellen? Ich kenne das nur so, dass dann auch ein vollständiger Neuantrag zu stellen wäre. Eine Forderungsmitteilung bedeutet in der Regel jedoch, dass ein Bescheid über eine entstandene Überzahlung, bzw. ein Darlehen erlassen worden sein muss. In dem Fall wäre eine Rückforderung ein paar Jahrzehnte lang möglich.

mousekiller

Wegen der dürftigen Informationen seitens des Jobcenters würde ich folgendermaßen vorgehen.

Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid bezüglich der Forderung einlegen und Dir den Ausgangsbescheid sowie eine Kontenaufstellung über die erfolgten Zahlungen zusenden lassen.

Frist: 4 Wochen. Das ist mehr als Zeit genug.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Nirvana

Zitat von: mousekiller am 27. Dezember 2021, 11:32:36
Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid bezüglich der Forderung einlegen und Dir den Ausgangsbescheid sowie eine Kontenaufstellung über die erfolgten Zahlungen zusenden lassen.

Frist: 4 Wochen. Das ist mehr als Zeit genug.
Binnen eines Monats.

Mausi1301

Zitat von: Frogger am 26. Dezember 2021, 11:28:43
Widerspruch ist sowohl gegen die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt selber (Jahr 2017) als auch gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid möglich, in dem die Aufrechnung vorgenommen wird. Gegen die Aufrechnungserklärung sobald sie zugestellt wurde.

Die Aufrechnungserklärung als VA aus dem Jahr 2017 entfaltet keine Rechtskraft, da er nicht zugegangen ist. Hierüber (Also, dass nichts von einer Aufrechnung/Forderung bekannt ist) würde ich den Leistungsträger in meinem Widerspruch bzgl. des aktuellen Bescheids lediglich in Kenntnis setzen, aber den VA nicht erneut anfordern. Solange der VA nicht zugestellt wird, kann am Ende bei einer zulässigen Aufrechnung auch die Verjährung eintreten.

Mir wurde nur am Telefon gesagt, das (angeblich) von Mai 2017 ein Bescheid existiere!


Danke an die fleißigen Schreiber/Innen!

Es waren tolle Informationen für mich dabei. Nun habe ich allerdings das nächste "Problemchen":

Wie formuliere ich den Widerspruch am besten?

Seit fast 2 std versuche ich ein Schreiben auf zu setzen, stell mich aber komplett unfähig an.
Habe es auch mit Vordrucken versucht, schaffe aber die Umformulierung nicht. Jemand einen Tip?

Frogger

Hast du die alten Bescheide mal durchgeschaut, ob da auch bereits eine Aufrechnung erfolgte? Ich habe das Gefühl, dass es sich um eine Namensverwechslung handelt und mit der Aufrechnung nicht gemeint bist. Warst du um die 2017 im Leistungsbezug bei dem neuen Jobcenter?

Zitat von: Mausi1301 am 27. Dezember 2021, 18:12:31Mir wurde nur am Telefon gesagt, das (angeblich) von Mai 2017 ein Bescheid existiere!
Der Zugang des VA vom Mai 2017 muss nachgewiesen werden. Insbesondere wenn in den rückwirkenden Bescheiden keine Aufrechnung erfolgte, dann hat das JC ein Problem.

Ein Widerspruch könnte so aussehen:

BG-Nr.: xxxxxxxxxx
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom xx.xx.21)
Hier: Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xx.xx.21, zugegangen am xx.xx.21 zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:
Die Aufrechnung erfolgt rechtswidrig. Es besteht keine offene Forderung, die eine solche Aufrechnung rechtfertigen würde. Weder im Bewilligungsbescheid noch telefonisch wurde mir gegenüber der Grund für die Aufrechnung transparent gemacht.

Ich gehe von einem Fehler oder Verwechslung aus.
 
Da die Aufrechnung zu einer Unterschreitung meines Existenzminimums führt, setze ich eine Frist zur Bearbeitung bis zum xx.xx.22. Sollte keine oder keine Entscheidung zu meinen Gunsten erfolgen, werde ich beim Sozialgericht xxxxx das Eilverfahren eröffnen.

Freundliche Grüße