Mustervorlage Auszahlung und Verzinsung nachgezahlter Leistungen

Begonnen von Heinz-Otto, 25. Dezember 2021, 19:52:29

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Heinz-Otto

Hallo,

es ist an der Tagesordnung, dass die JC ihren Pflichten nicht nachkommen und nach gezahlte Leistungen nicht von Amts wegen verzinsen. Meist nicht mal trotz Hinweis darauf.
Es empfiehlt sich trotzdem, bei zu erwartenden Nachzahlungen für die eine Verzinsung zusteht, in den Schreiben an das JC vorsorglich auf die Verzinsungspflicht nach § 44 SGB I hinzuweisen.
Zu beachten ist, dass die Verzinsung idR. frühestens nach 6 Monaten erfolgen muss.
Ab wann verzinst werden muss, sollte unbedingt im Einzelnen geprüft werden. Den genauen Zinslauf zu ermitteln ist nicht immer einfach.

Hier der Gesetzestext von § 44 SGB I
Zitat(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Abs. 2 "beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung" bezieht sich auf Fälle, in denen von Gesetzes wegen, oder durch Rechtsprechung höhere Leistungen zustehen. Wie z. B. die Regelsatzerhöhung. Dafür ist kein Antrag notwendig, sondern muss ebenfalls von Amts wegen erfolgen.


Wenn z. B. in Ü-Anträgen auf die Verzinsungspflicht hingewiesen wurde, diese aber nicht erfolgt, habe ich mal ein Musterschreiben verfasst.

Zitat
Verzinsung gem. § 44 SGB I von Amts wegen

Sehr geerhte/s/r SB

mit Schreiben vom tt.mm.jj habe ich auf die Verzinsungspflicht hingewiesen.
Leider konnte ich weder einen Zahlungseingang verzeichnen, noch habe ich einen entsprechenden Bescheid erhalten. Sicherlich handelt es sich nur um ein Versehen.
Ich ging davon aus, die Anweisung meiner Zinsansprüche erfolgt mit der Nachzahlung der berichtigten Leistungen.
Daher bitte ich nunmehr um Berechnung und Überweisung der Zinsen. (evtl. Frist v. 14 Tagen setzen)

Bezüglich der Berechnung der Zinsen in Allegro, sowie der Verpflichtung der Verzinsung darf ich auf folgende Dokumente verweisen.

WDB Beitrag Nr. 941015
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/sgbi-allgemein

Für die technische Umsetzung steht den gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Verfahrenshinweis  "1.2 – Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I"  im Intranet zur Verfügung. Die gE können die Zinsansprüche mittels der BK-Text-Vorlage "1a44-02" berechnen. Als Bescheid kann die Vorlage 1/44-090 - Verzinsung von Geldleistungen aus ALLEGRO genutzt werden. Aktueller Link Stand 12/21 https://wiki.web.dst.baintern.de/ALLEGRO/index.php?title=Verfahrenshinweis_1.2_-_Verzinsung_von_Leistungsnachzahlungen_nach_§_44_SGB_I&oldid=7453

(Ab hier kann man nach belieben auch weg lassen)

Sind Zinsansprüche für mehrere Monate zu gewähren, können die Summen addiert und je
Hauptforderung zusammen ausgezahlt werden. Der Zeitraum in der Maske ′′Neue Leistung zur Sonderzahlung anlegen′′ ist entsprechend zu befüllen.

Die Zinsen sind in ALLEGRO als "Sonderzahlung ohne Verrechnung" zu erfassen.
Der Zinsanspruch wird automatisch errechnet.
Die ermittelte Zinshöhe für den Regelbedarf ist als "Sonderzahlung ohne Verrechnung" mit der Leistungsart "Regelbedarf" zu erfassen.
Die Zinsen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind ebenfalls als Sonderzahlung ohne Verrechnung zu gewähren. Die Auszahlung erfolgt auch über die Maske "Neue Leistung zur Sonderzahlung anlegen" jedoch mit der Leistungsart "KdU – Miete/Eigentum".
Im Bemerkungsfeld ist ein entsprechender Hinweis auf die Anwendung des Verfahrenshinweises vorzunehmen.

Das entsprechende Dokument mit Bildern, sowie das Handbuch kann ich Ihnen per Mail gerne zusenden.

Die Dokumente findet ihr im Anhang, bzw. auf
https://fragdenstaat.de/anfrage/ba-software-fur-die-berechnung-von-anspruch-auf-verzinsung-nach-44-sgb-i/

Weitergehende Argumente mit Hinweis auf Urteile kann ich bei Bedarf und Wunsch gerne noch nachreichen.
Das arbeite ich aktuell erst aus und bin noch nicht ganz fertig.

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