Keine Leistungen ab Januar 2022

Begonnen von Frogger, 12. Dezember 2021, 19:50:54

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Frogger

Hallo!
Ich erhalte Erwerbsminderungsrente. Diese läuft am 31.12.2021 aus. Weiterzahlungsantrag wurde bereits gestellt. Gutachten ist erfolgt. Ich warte nur noch auf die Bewilligung. Eine Ablehnung ist nicht zu erwarten. Nachdem der Gutachter den Namen meines behandelten Arztes gewusst hatte, war das Gutachten recht schnell beendet und als Formalie abgetan.

Die Weiterbewilligung meiner Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII wurde vor Kurzem nur bis zum 31.12.2021 bewilligt. Eine weitere Bewilligung wird vom Rentenbescheid abhängig gemacht. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe ich aufgrund der fehlenden Erwerbsfähigkeit ja nicht. Ich wurde auch nicht aufgefordert einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ich muss mich vor dem Sozialgericht mit einem Richter herumärgern, der kurz vor seinem Ruhestand steht (Kann sich nur noch um Monate handeln) und nicht mehr gewillt ist korrekt zu arbeiten. Hört sich paranoid an, ist aber so. Jetzt auch wieder.

Mein Weiterzahlungsantrag wird zwar demnächst beschieden, aber das kann immer noch dauern. Aufgrund der Pandemielage, kann der Rentenversicherungsträger zwar für weitere drei Monate bewilligen. Dies aber nur, wenn das Gutachten noch braucht. Gutachten ist aber abgeschlossen.

Ich habe im Eilverfahren die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 01.01.2022 beantragt.
Dies wurde jetzt abgeschmettert, mit der Begründung, dass unzulässiger Weise ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz beantragt wurde. Der Vorsitzende hat nicht einmal die Stellungnahme von der Gegenseite abgewartet. Wie gesagt der leiert sich einen Mist aus den Ärmeln.

Ich habe vier reguläre Verfahren bei diesem Vorsitzenden laufen gehabt. Teilweise seit geraumer Zeit. Alle Verfahren hat er durch Gerichtsbescheid entschieden ohne vorherige Verhandlung. Alles an einem Tag. Teilweise erfolgte in der ganzen Zeit Nichtmal eine Stellungnahme von der Gegenseite. Untätigkeitsklagen werden abgeschmettert aufgrund eines fehlenden Mietvertrags. Dabei lag der in der Leistungsakte und es ging noch nicht mal um die Kosten der Unterkunft. Befangenheitsanträge werden erfolglos bleiben. Der Präsident des Gerichts wird wohl von keinem seiner Kollegen für befangen erklärt werden. Mein nächster Antrag muss also wasserdicht sein. Der sucht sich sonst wieder nur irgendwas zusammen. Wie er auf die vorbeugende Sache kommt, habe ich keine Ahnung und ist auch weiter nicht begründet.

Ich hatte für die Klärung welcher Leistungsträger zuständig sein wird auch beantragt den Leistungsträger nach dem SGB II hinzuziehen.

Meine Frage ist, wenn ich einen Antrag beim Leistungsträger nach dem SGB XII stelle. Dieser auch bewilligt wird, muss dieser nicht bis zur Klärung der weiteren Voraussetzungen nicht zunächst weiter bewilligen oder wäre bis zur Klärung der Leistungsträger nach dem SGB II zuständig.
Eine vorläufige Bewilligung habe ich nur im 4. Kapitel gefunden.








Flip

Zitat von: Frogger am 12. Dezember 2021, 19:50:54Dies wurde jetzt abgeschmettert, mit der Begründung, dass unzulässiger Weise ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz beantragt wurde. Der Vorsitzende hat nicht einmal die Stellungnahme von der Gegenseite abgewartet. Wie gesagt der leiert sich einen Mist aus den Ärmeln.

Vollkommen korrekt, für eine einstweilige Anordnung ist es noch viel zu früh.

Solange deine Erwerbsminderung (noch) nicht (wieder) feststeht, ist das Jobcenter zuständig.

Frogger

Zitat von: Flip am 12. Dezember 2021, 20:57:05Solange deine Erwerbsminderung (noch) nicht (wieder) feststeht, ist das Jobcenter zuständig.
Wie kommst du darauf?

Zitat von: Flip am 12. Dezember 2021, 20:57:05Vollkommen korrekt, für eine einstweilige Anordnung ist es noch viel zu früh.
Dann passt die Begründung dennoch nicht. Außerdem hat der Leistungsträger bereits mitgeteilt, die Bewilligung von Leistungen an dem Bescheid abhänig zu machen. Also abschließend entschieden. In solchen Fällen kann auch bereits ein paar Wochen vor Eintritt das Eilverfahren beantragt werden. Insbesondere auch, weil Anspruch ja erst ab Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz besteht. Die Voraussetzungen sind also bereits dieselben.

Flip

Zitat von: Frogger am 12. Dezember 2021, 22:38:57Wie kommst du darauf?

Weil nur die Feststellung der DRV gilt und die gibt es (noch) nicht.

Zitat von: Frogger am 12. Dezember 2021, 22:38:57In solchen Fällen kann auch bereits ein paar Wochen vor Eintritt das Eilverfahren beantragt werden. Insbesondere auch, weil Anspruch ja erst ab Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz besteht. Die Voraussetzungen sind also bereits dieselben.

Nein. Und offenbar sieht das der Richter genauso. Momentan besteht überhaupt noch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Leistungen für Januar noch gar nicht fällig sind.

Und natürlich ist das die Begründung:
Zitat von: Frogger am 12. Dezember 2021, 19:50:54, mit der Begründung, dass unzulässiger Weise ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz beantragt wurde.

Frogger

Zitat von: Flip am 12. Dezember 2021, 23:10:47Weil nur die Feststellung der DRV gilt und die gibt es (noch) nicht.

Im Übergang vom SGB II zum SGB XII wurde im §44a festgehalten, dass das Jobcenter bis zur abschließenden Klärung des Status der Erwerbsfähigkeit weiterzuzahlen hat. Genau um den Umstand zu verhindern, dass es beim Leistungsempfänger zu einer Unterdeckung seines Bedarfes kommt. Die EU-Rente ist keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII. Hat der Sozialhilfeträger irgendwann Zweifel an der fehlenden Erwerbsfähigkeit im laufenden Leistungsbezug oder bei Weiterbewilligung, dann muss er sich um eine Prüfung der selbigen kümmern. Was zur Folge hätte, dass er zunächst einmal weiterzahlen muss. Warum soll dies bei der befristeten EU-Rente anders laufen? Solange doch der Weiterzahlungsantrag läuft und die Feststellung über die Erwerbsfähigkeit nicht abgeschlossen ist, kann doch der Sozialhilfeträger die Leistungen nicht einfach einstellen und gar für diese Zeit zum Jobcenter schicken. Auf welcher Grundlage soll dies denn passieren können?


Zitat von: Flip am 12. Dezember 2021, 23:10:47Nein. Und offenbar sieht das der Richter genauso. Momentan besteht überhaupt noch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Leistungen für Januar noch gar nicht fällig sind.
Dann hätte er etwas von Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt geschrieben. Das Eilverfahren ist aber bereits unzulässig gewesen.

Der vorbeugende Rechtsschutz bezieht sich auf ein zukünftiges Handeln des Leistungsträgers. Z.B. geht es dabei um vorbeugende Unterlassung.
Als Beispiel nannte der Vorsitzende die Verfahren L 5 KR 890/06 ER-B und L4 KR 2482/13 des LSG Baden-Württemberg. Warum es sich bei aber um einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz handelt, lässt der Vorsitzende offen.

Hier geht es um eine vorbeugende Feststellungsklage/Eilverfahren, also um den Rechtsschutz gegenüber einem VA in der Zukunft. Es geht bei mir aber um keinen zukünftigen Bescheid der erlassen wird, sondern um die Einstellung von Leistungen bzw. fehlende Weiterbewilligung über den Dezember hinaus aufgrund der offenen Fragen der Erwerbsfähigkeit. Dieser vorbeugende Kram ist bei mir also absolut unzutreffend.
Wie gesagt ich habe den Eindruck, dass der Richter die Sachen nur vom Tisch bekommen will und die Arbeit an das LSG weiter dirigieren will. Warum setzt er sonst eine Frist für die Stellungnahme des Sozialhilfeträgers. Dieser schickt aber nur die Akte und kündigt eine Stellungnahme die nächsten Tage an und zack am selben Tag erlässt er den Beschluss. Das ergibt keinen Sinn.

Damit es überhaupt zur Weiterbewilligung gekommen ist, musste ich ebenfalls einen Antrag im Eilverfahren stellen. Übrigens auch hier bereits am Monats dritten für den Zeitraum ab Folgemonat gestellt, weil der Sozialhilfeträger angekündigt hatte meinen Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeiten zu wollen. Ich reichte im Eilverfahren alle Unterlagen des Antrags mit ein. Kontoauszüge etc. Der Sozialhilfeträger bekam eine Frist gesetzt. Fristende antwortete er, dass eine Stellungnahme noch kommt. Analog wurde mein Antrag pos. Beschieden. Parallel erließ der Richter einen ablehnenden Beschluss, mit der Begründung, dass keine Kontoauszüge und Mietvertrag eingereicht wurden. Es ging um eine Weiterbewilligung. Der Mietvertrag lag dem Träger schon lange vor, KdU wurden auch bisher voll übernommen und die Auszüge habe ich ja sogar nochmals mit meinem Antrag im Eilverfahren eingereicht. Was der Richter da macht, ist m.E. also tatsächlich willkürlich.

blaumeise

Zitat von: Flip am 12. Dezember 2021, 20:57:05Solange deine Erwerbsminderung (noch) nicht (wieder) feststeht, ist das Jobcenter zuständig.

Dann würde ich jetzt einen vereinfachten Antrag auf ALG II stellen mit Wirkung zum 01.01.2022. Denn wenn die RV länger braucht für ihr Gutachten, wird das Sozialamt sich als nicht zuständig erklären. Noch gilt § 67 SGB II, somit ist die Antragstellung deutlich einfacher.

Frogger

Naja, nur muss ich da zwei Fragen zur gesundheitlichen Situation angeben.
Ich habe jetzt noch mal nachgelesen. Nach § 2 SGB XII gibt es ja diese Situation des Nachrangprinzips. Nur handelt es sich hier laut BSG bei dem Nachranggrundsatz um keine Ausschlussnorm. Was bedeutet, dass der Sozialhilfeträger keine Leistungen ausschließen kann, nur weil Leistungen Dritter in Frage kommen könnten. Was z.B. auch auf Unterhalt Dritter zutrifft. Ich hatte ja bereits beantragt, dass der Leistunsgträger nach dem SGB II beizuladen. Ich bin aber auch vom Sozialhilfeträger nicht aufgefordert worden Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.

blaumeise

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 12:44:01Naja, nur muss ich da zwei Fragen zur gesundheitlichen Situation angeben.
Du musst den Antrag nicht online stellen, wo du nichts hinzufügen kannst. Ich würde es per Einwurf-Einschreiben machen und draufschreiben, dass deine Erwerbsfähigkeit ab dem 01.01. noch nicht feststeht, aber bei der RV gerade geprüft wird, und das Sozialamt nicht zuständig ist. Ich würde einfach mal ins Blaue hinein dem JC gegenüber so behaupten. Du willst Geld am Ersten auf dem Konto haben. Ggf. müssen die Ämter das später unter sich ausmachen, wer wem was zurückzahlt.

Hauptsache, du hast einen Antrag gestellt, würde ich sagen.

Flip

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 00:57:23Warum soll dies bei der befristeten EU-Rente anders laufen? Solange doch der Weiterzahlungsantrag läuft und die Feststellung über die Erwerbsfähigkeit nicht abgeschlossen ist, kann doch der Sozialhilfeträger die Leistungen nicht einfach einstellen und gar für diese Zeit zum Jobcenter schicken. Auf welcher Grundlage soll dies denn passieren können?

Weil das Sozialamt nunmal die Feststellung der DRV braucht. Du verweist doch selbst auf den 44a SGB II und dass das JC bis zur Feststellung durch die DRV in der Pflicht ist.

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 00:57:23Der vorbeugende Rechtsschutz bezieht sich auf ein zukünftiges Handeln des Leistungsträgers. Z.B. geht es dabei um vorbeugende Unterlassung.
Als Beispiel nannte der Vorsitzende die Verfahren L 5 KR 890/06 ER-B und L4 KR 2482/13 des LSG Baden-Württemberg. Warum es sich bei aber um einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz handelt, lässt der Vorsitzende offen.

Hier geht es um eine vorbeugende Feststellungsklage/Eilverfahren, also um den Rechtsschutz gegenüber einem VA in der Zukunft. Es geht bei mir aber um keinen zukünftigen Bescheid der erlassen wird, sondern um die Einstellung von Leistungen bzw. fehlende Weiterbewilligung über den Dezember hinaus aufgrund der offenen Fragen der Erwerbsfähigkeit. Dieser vorbeugende Kram ist bei mir also absolut unzutreffend.

Natürlich ist es vorbeugend! Du begehrst bereits Anfang Dezember die Anordnung von Leistungen für Januar, also Leistungen, die noch gar nicht fällig sind. Ist das so schwer zu verstehen? Wie in dem Beschluss L 5 KR 890/06 ER-B sieht der Richter also folgendes:

ZitatHier kann es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Erlass eines Widerrufsbescheids nach § 126 Abs. 4 SGB V abzuwarten.

Und dir kann es zugemutet werden, die Fälligkeit der Leistungen für Januar abzuwarten und, wenn keine Bearbeitung des Antrags und keine Zahlung erfolgte, Rechtsschutz zu suchen. Und nicht Wochen vorher. Denkbar ist nämlich z. B., dass zwischenzeitlich das Gutachten der DRV kommt und du eben nicht als erwerbsgemindert begutachtet wurdest. Dann spräche der Beschluss Leistungen zu, die gar nicht zustehen. Das geht nicht.

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 00:57:23Was der Richter da macht, ist m.E. also tatsächlich willkürlich.

Was du als Laie gern so beurteilen darfst. Aber halt nur, weil du rechtlicher Laie bist.







Frogger

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 15:04:54Weil das Sozialamt nunmal die Feststellung der DRV braucht. Du verweist doch selbst auf den 44a SGB II und dass das JC bis zur Feststellung durch die DRV in der Pflicht ist.
Gilt nur im Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 15:04:54Natürlich ist es vorbeugend! Du begehrst bereits Anfang Dezember die Anordnung von Leistungen für Januar, also Leistungen, die noch gar nicht fällig sind. Ist das so schwer zu verstehen? Wie in dem Beschluss L 5 KR 890/06 ER-B sieht der Richter also folgendes:
Bitte informiere dich, was eine vorbeugende Feststellung ist. Im Hinblick auf die Tatsache, dass auch ein Eilverfahren mehrere Wochen dauert, ist es ein paar Wochen vorher nicht zu früh, wenn bereits feststeht, wie der Leistungsträger handeln wird.
Hier noch mal das BSG dazu:
ZitatAls sogenannte vorbeugende Feststellungsklage kann sich die mit ihr begehrte Feststellung darauf beziehen, künftiges Verwaltungshandeln aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zu unterbinden, wenn ein solches in Form belastender Maßnahmen bevorsteht, wobei auch die Feststellung nur einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässig ist, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird.
Beschluss vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 15:04:54Und dir kann es zugemutet werden, die Fälligkeit der Leistungen für Januar abzuwarten und, wenn keine Bearbeitung des Antrags und keine Zahlung erfolgte, Rechtsschutz zu suchen. Und nicht Wochen vorher. Denkbar ist nämlich z. B., dass zwischenzeitlich das Gutachten der DRV kommt und du eben nicht als erwerbsgemindert begutachtet wurdest. Dann spräche der Beschluss Leistungen zu, die gar nicht zustehen. Das geht nicht.
Doch, genau dies ist bereits möglich. Insbesondere, weil der Leistungsträger bereits eine Entscheidung getroffen hat. Grundsätzlich kann man natürlich bereits vor Fälligkeit der Leistungen einen Antrag im Eilverfahren stellen. Dies auch bereits Wochen vorher. Mache ich schon immer so und habe insbesondere im SGB II-Bezug hier nie Schwierigkeiten(von wegen zu früh gestellt) gehabt. Es ändert ja nichts am Anordnungsanspruch. Auch weil das Eilverfahren für Leistungen für die Zukunft gilt. 

Dass mir die Leistungen nicht zustehen würden schließt du aus welcher Tatsache? Dass die Frage der Erwerbsfähigkeit noch offen ist? Dann liegst du damit falsch. Nur weil die Frage noch offen ist, darf auch der Sozialhilfeträger weder die Leistungen einstellen noch befristet bewilligen.

Zitat von: blaumeise am 13. Dezember 2021, 12:51:14Hauptsache, du hast einen Antrag gestellt, würde ich sagen.
Wie ich jetzt herausgefunden habe, darf der Sozialhilfeträger die Bewilligung nicht von der EU-Rente abhängig machen oder mich an einen anderen Leistungsträger verweisen. Solange die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist. Wobei anzumerken ist, dass ich überhaupt keinen Antrag beim JC stellen soll. Anders wäre der Fall, wenn ich noch im SGB II-Bezug wäre.

Die Stellungnahme des Sozialhilfeträgers wurde mir durch das Gericht nun auch nachgereicht. Es geht tatsächlich nicht um einen anderen Leistungsträger, der stattdessen bewilligen soll. Man erwartet von mir eine neue Antragstellung, wenn der Rentenbescheid eingeht. Mit dem Wissen, dass der Rentenversicherungsträger vorläufig erst einmal weiter bewilligt, wenn kein Gutachten fertiggestellt wurde. Der Sozialhilfeträger lässt durchblicken, dass es um die Auskunft zum Vermögen geht. Da bis vor kurzem der erleichterte Zugang ja am 31.12.2021 endete und er so auch die Möglichkeit erhält bei mir bei der Weiterbewilligung richtig zu prüfen. Er erwartet auf jeden Fall einen neuen Antrag samt Kontoauszügen etc.

ich muss schauen ob ich mir mit einem Antrag beim Jobcenter die Sache noch schwieriger gestalte. So müsste ich dann evtl. zwei Eilverfahren bei unterschiedlichen Kammern führen und das verursacht noch mehr Chaos.

Flip

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 19:54:25Gilt nur im Bezug von Leistungen nach dem SGB II

So ein Quatsch. Sozialhilfe ist für Erwerbsgeminderte im Sinne der DRV. Und ohne Feststellung der DRV bist du das nicht. Bis zur Feststellung regelt § 44a SGB II, wer zuständig ist. Und das ist immer noch das Jobcenter.

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 19:54:25Bitte informiere dich, was eine vorbeugende Feststellung ist

Muss ich nicht. Im Gegensatz zu dir habe ich den entsprechenden fachlichenHintergrund. Und eine Feststellungsklage hat nichts mit einem Rechtsschutverfahren zu tun. Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 19:54:25Grundsätzlich kann man natürlich bereits vor Fälligkeit der Leistungen einen Antrag im Eilverfahren stellen.

Ja, kann man. Wird abgewiesen, wie dein Antrag.

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 19:54:25Nur weil die Frage noch offen ist, darf auch der Sozialhilfeträger weder die Leistungen einstellen noch befristet bewilligen.

Eine schlichte Behauptung, die offenbar vom Gericht nicht getragen wurde. Aber du weißt es natürlich besser als gestandene Volljuristen
Ändert das jetzt den Beschluss des SG?

Zitat von: Frogger am 13. Dezember 2021, 19:54:25Wie ich jetzt herausgefunden habe, darf der Sozialhilfeträger die Bewilligung nicht von der EU-Rente abhängig machen oder mich an einen anderen Leistungsträger verweisen.

Na, wenn Sozialhilfe nicht mehr von Erwerbsminderung abhängig ist, kann ja ab sofort jeder dort Leistungen beantragen. Deine Recherche ist wohl nicht die beste Leistung...




Frogger

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 20:58:37So ein Quatsch. Sozialhilfe ist für Erwerbsgeminderte im Sinne der DRV.
Inkorrekt! Die DRV ist nur die letzte Ansprechstelle beim Widerspruch des Sozialhilfeträgers, wenn durch die Agentur für Arbeit die fehlende Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde. § 44a regelt lediglich die Zuständigkeit im laufenden SGB II-Bezug. Selbst da nicht einmal für Optionskommunen.

Wenn man aber im Leistungsbezug des SGB XII ist, dann ist der 44a nicht einschlägig. Der Sozialhilfeträger kann bei der Agentur für Arbeit keine Feststellung der Erwerbsfähigkeit beauftragen.

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 20:58:37Muss ich nicht. Im Gegensatz zu dir habe ich den entsprechenden fachlichenHintergrund.
Du kennst meinen Hintergrund nicht. Schön aber, dass ich nun auch den Forentroll kennenlernen durfte.
Ich habe zwei Entscheidungen genannt, auf die sich das Gericht in meiner Entscheidung stützte. Eines davon ist ein vorläufiges Verfahren, ein anders ein Klageverfahren. Es macht vom Sinn her keinen Unterschied. Es geht sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren um ein vorbeugendes Interesse. Also um einen VA der in der Zukunft beschieden wird.

Beispiel vorläufiger Rechtsschutz:
‐ Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung
‐ Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung
‐ Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Beispiel vorbeugender Rechtsschutz:
‐ Gegen zukünftiges Handeln des Leistungsträgers
‐ Das Abwarten bis zum Eintritt einer Belastung kann nicht zugemutet werden
‐ Es droht ein nicht wiedergutzumachender Schaden

Vorbeugend = zukünftiges Handeln

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 20:58:37Ja, kann man. Wird abgewiesen, wie dein Antrag.
Auch dies ist falsch! Es kann sich natürlich auch bereits Wochen vorher ein Anspruchsgrund für den einstweiligen Rechtsschutz ergeben. Eben genau dann, wenn der Leistungsträger bereits eine Entscheidung getroffen hat. Es stellt sich ausschließlich die Frage der Eilbedürftigkeit. Natürlich kann eine Eilbedürftigkeit vorliegen, wenn bereits Wochen vorab klar ist, dass keine Leistungszahlung erfolgen wird.

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 20:58:37Eine schlichte Behauptung, die offenbar vom Gericht nicht getragen wurde. Aber du weißt es natürlich besser als gestandene Volljuristen Ändert das jetzt den Beschluss des SG?
Dazu hat sich das Gericht nicht geäußert. Diese "Behauptung" ergibt sich doch aus dem Gesetz selber. Im Leistungsbezug kann der Sozialhilfeträger kein Verfahren gemäß § 44a SGB II einleiten. Die Agentur mit der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit obliegt dem Sozialhilfeträger nicht. Bei Optionskommunen hätte er diese Möglichkeit überhaupt nicht. Auch muss für einen nahtlosen Übergang der Hilfen sorgen. Dazu gehört es sich mit dem evtl. zuständigen Leistungsträger zu koordinieren, damit der Hilfesuchende nicht zwischen den Stühlen steht. Außerdem muss der Sozialhilfeträger selbst die Feststellung der Erwerbsfähigkeit anleiern. Alles hier nicht passiert. Einfach Leistungen nur befristet bewilligen ist nicht möglich.

Zitat von: Flip am 13. Dezember 2021, 20:58:37Na, wenn Sozialhilfe nicht mehr von Erwerbsminderung abhängig ist, kann ja ab sofort jeder dort Leistungen beantragen. Deine Recherche ist wohl nicht die beste Leistung...
Du verdrehst die Fakten. Es dürfte doch offensichtlich sein, dass ich dies auf die Dauer eines laufendes Weiterzahlungsverfahren bezog bzw. bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.

Zitat
Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende
3.3 Ablauf der Erwerbsunfähigkeitsrente/ Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Sofern eine befristet bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente abläuft und keine Verlängerung der Rente in Aussicht ist, entfällt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Das Gleiche gilt, wenn eine zuvor fehlende Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Dies ist in regelmäßigen Abständen bei Personen ohne EU-Rentenanspruch zu prüfen. Eine Anfrage beim Gesundheitsamt kann im Rahmen der §§ 11, 12 SGB XII erfolgen und soll insbesondere dazu dienen, festzustellen, unter welchen Bedingungen (Hilfen, Beratungen, Therapien...) eine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt werden könnte bzw. ob die Erwerbsfähigkeit (nach Zeitablauf) bereits wieder vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Anfrage an das Gesundheitsamt nicht eine Feststellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II bzw. der Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 45 SGB XII zum Inhalt haben kann, da hierfür nicht die Zuständigkeit des amtsärztlichen Dienstes gegeben ist. Stellt der Amtsarzt fest, dass Erwerbsfähigkeit wieder gegeben ist, entfällt ebenfalls der SGB XII-Anspruch.

In beiden Fällen ist das Jobcenter über den Sachverhalt zu informieren. Dabei ist auch zu klären, ab welchem Zeitpunkt das Jobcenter die Zahlungen übernimmt. Grundsätzlich ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII mit Ablauf des Monats aufzuheben, in dem der Anspruch auf Leistungen entfallen ist. Sind die Bewilligung und Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zum Folgemonat nicht sichergestellt, bleibt das Sozialamt für die Erbringung von Leistungen zuständig und Verfahrenshinweise zum Übergang meldet Erstattungsanspruch ab Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Jobcenter an. Die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II sollte spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Sozialamtes über den Wegfall des Leistungsanspruchs erfolgen. Ein Erstattungsanspruch ist anzumelden ab Feststellung der Erwerbsfähigkeit.

Steht eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die weitere Bewilligung der EU-Rente noch aus, werden zunächst weiter Leistungen vom Sozialamt erbracht. Zusätzlich ist beim Jobcenter ein Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt des Ablaufs der EU-Rente anzumelden.
Bitte verwenden Sie den als Anlage beigefügten Vordruck.
Anweisung Kreis Segeberg

Zumindest der Kreis Segeberg kommt zum gleichen Ergebnis.
Ich habe auch keine Lust zu diskutieren.

Ich werde den Rat von @blaumeise überdenken und dann mal sehen.

Frogger

Nachtrag
In einem längeren Hinweis hat das LSG darauf hingewirkt, dass die Leistungen weitergezahlt werden bis zu Klärung der Erwerbsfähigkeit.

Zusammenfassend:
- Es ist nicht ersichtlich, wie das Gericht zur Feststellung des vorbeugenden Rechtsschutzes gekommen ist. Das LSG geht von einem "Missverständnis" aus.
- der Eilantrag ist nicht verfrüht gestellt worden. Wäre sogar kurz nach Bescheidung (Ende Oktober) möglich gewesen. Entscheidend ist, wie sich der Sozialhilfeträger positioniert und ob ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde.
- Für mich als Leistungsempfänger muss die Deckung des Bedarfs gesichert werden. Ein hin und her zwischen den Leistungsträgern ist nicht zumutbar. Auch, weil die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vom Leistungsträger nach dem SGB II zu erstatten wären.
- bei einer Bewilligung sollte ich die Erledigung erklären und sollten mir keine Kosten entstanden sein, auf eine Kostenfestsetzung verzichten.


Es kam zur vorläufigen Bewilligung gemäß § 44 a SGB XII von 6 Monaten ab Januar 2022. Was eigentlich nicht möglich ist, Leistungen nach dem 3. und nicht nach dem 4. Kapitel bewilligt wurden.
Nach einer Woche wurde der Bescheid jetzt letzte Woche aufgehoben und nur für Januar bewilligt. Die Rente aber schon abgezogen. Man würde länger bewilligen, wenn der Bescheid eingereicht wurde.
Telefonisch erfuhr ich nun, dass die Rente weitergezahlt wird, der Bescheid wohl auf dem Postweg verschollen ist und der Sozialhilfeträger bereits über die Weiterzahlung und die Dauer der Weiterzahlung informiert wurde.

Anstatt jetzt über den § 60 SGB I an den Bescheid zu kommen (Kann ja nicht vorgelegt werden, da nicht vorhanden), wird nur für einen Monat bewilligt. Obwohl bereits die Informationen durch den Rentenversicherungsträger vorliegen. Dass ich den Bescheid vorlege, sobald er eingeht, steht außer Frage, nur finde ich das Vorgehen recht heftig.