Vollstreckung gegen einen Leistungsträger (Kontopfändung)

Begonnen von Frogger, 30. Dezember 2021, 17:53:35

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Frogger

Hallo!
Vorab möchte ich klarstellen, dass dies kein Trollbeitrag ist. Ich weiß, dass die Sache recht unglaubwürdig ist.
Mir liegt ein vollstreckbarer Titel gegen einen Leistungsträger vor, aus dem ich nun vollstrecken lassen will, weil der Leistungsträger nur einen Teil der vom Gericht festgesetzten Leistung gezahlt hat und eine andere Rechtsauffassung wie das Gericht vertritt, ohne aber gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Die Ankündigung gemäß § 882a ZPO ist erfolgt.
Laut Vollstreckungsgericht kann ich jetzt einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen oder alternativ einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Ich  habe mich für Zweiteres entschieden.

Ich habe gerade nur noch ein paar Probleme beim Ausfüllen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

ZitatDer Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr
zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere
nicht einziehen.

…Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten
Betrages
… zur Einziehung überwiesen. … an Zahlungs statt überwiesen.
Hier blicke ich irgendwie nicht durch.

ZitatHinweise zu Anspruch D:
Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der
Drittschuldner hiermit hingewiesen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld werden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach §850k ZPO gewährt.
Muss ich hier das Gericht bitten darauf hinzuweisen, dass dies hier nicht zutrifft? Weil die Behörde ist ja keine natürliche Person.