Untervermietung möbliert - Minderung KdU

Begonnen von Heinz-Otto, 09. Januar 2022, 16:36:59

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Heinz-Otto

Hallo,

Steuer aus VuV lassen wir außen vor.

Anteile die aus dem RS bezahlt werden müssen, dürfen m. E. nicht die KdU mindern.
Beispiel:
Im UMV verlange ich zusätzlich zu KM + NK + HK, auch Strom und KabelTV.
Diese "zusätzlichen Mieteinnahmen", dürfen mir dann nicht von der KdU abgezogen werden, da das Ausgaben sind, die im RS
enthalten sind.
Ich kann von meinem UM schließlich eine Beteiligung an Strom, TV, Internet etc. verlangen.

Analog müsste das doch auch gelten, wenn ich ein möbliertes Zimmer vermiete und dafür einen Möblierungszuschlag ansetze.
Es sind meine Möbel. Neue Möbel muss man ebenfalls aus dem RS ansparen.
Bei Möblierung muss ich dem UM Ersatz liefern, wenn sie ohne Verschulden des M kaputt gehen.

Das müsste unabhängig davon gelten, ob ich eine Inklusiv-, oder Teilinklusivmiete vereinbare.
Also wenn ich den Möblierungszuschlag separat beziffere.

Wie seht ihr das?

Danke und Gruß
Heinz-Otto


Ottokar

Was anteiligen Haushaltstrom und Kabelkosten betrifft, wäre eine Berücksichtigung grob unbillig, da diese Beträge ja die zusätzlichen Verbrauchskosten des Untermieters decken, bzw. die Aufwendungen des Hauptmieters mindern und insofern kein berücksichtigungsfähiger Gewinn erzielt wird.

Ein Möblierungszuschlag hingegen ist Ersatz für den wegen Abnutzung geminderten Vermögenswert des vom Untermieter genutzten Mobilliars. Zwar ist im Regelsatz angeblich ein Ansparbetrag für Ersatzbeschaffungen enthalten, aber nicht für den Zweck der Ausstattung eines vermieteten Zimmers, sondern nur für den Eigenbedarf. Eine Zweckidentität mitder Grundsicherung ist somit nicht gegeben.
Auch Versicherungsleistungen wegen Wertersatz sind kein Einkommen, sondern werden im SGB II dem Vermögen zugeordnet. Der Möblierungszuschlag stellt deshalb imho Vermögen dar und kein Einkommen.
Abgesehen davon sollte ein Möblierungszuschlag von max. 30€ pro Monat hier gemäß § 11a Abs. 5 SGB II wegen grober Unbilligkeit geschützt sein, denn der Hauptmieter ist vertraglich verpflichtet, abgenutztes Mobilliar zu ersetzen. Kann er das nicht, darf der Untermieter kündigen und der Hauptmieter haftet für dessen Wohnungbeschaffungs- und Umzugskosten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Zitat von: Ottokar am 10. Januar 2022, 12:32:14
Was anteiligen Haushaltstrom und Kabelkosten betrifft, wäre eine Berücksichtigung grob unbillig, da diese Beträge ja die zusätzlichen Verbrauchskosten des Untermieters decken, bzw. die Aufwendungen des Hauptmieters mindern und insofern kein berücksichtigungsfähiger Gewinn erzielt wird.

Und für einen H4 Untermieter hätte es den Vorteil, dass mietvertraglich vereinbarte KabelTV Kosten und Möblierung von der KdU bezahlt werden müssen.
Dann zahlt nämlich das Amt einen Teil meines KabelTV und die Abnutzung meiner Möbel :cool:
Und zwar vollkommen legal durch Ausnutzen der Gesetzeslücken, wie es im Steuerrecht ja auch gemacht wird.

ZitatAbgesehen davon sollte ein Möblierungszuschlag von max. 30€ pro Monat hier gemäß § 11a Abs. 5 SGB II wegen grober Unbilligkeit geschützt sein,

Das würde ich verneinen, denn es liegt eine rechtliche Pflicht (Mietvertrag) vor.
Auch kommt die Besonderheit dazu, dass Mieteinnahmen die KdU mindern und kein EK sind.
B 4 AS 37/13 R ab Rz 32
ZitatUntervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.

Spitzfindig gesagt.
Wenn ich mir die nötigen Rücklagen für die Neubeschaffung und Abnutzung meiner Möbel erwirtschafte, statt sie komplett aus dem RS anzusparen, wäre das Vermögenserhalt.
Wenn meine Küche mitbenutzt wird, nutzt sie sich schneller ab. Dafür angemessenen Ersatz (Nutzungsentschädigung) zu verlangen schafft mir kein Einkommen, sondern erhöht die Rücklagen für Neubeschaffung. Das müsste auch für die Ausstattung eines vermieteten Zimmers gelten.
Die im RS vorgesehen Beträge reichen bei weitem nicht aus und man soll ja Rücklagen schaffen.
Selbst wenn man unterstellt ich erhöhe damit mein Vermögen, wäre es geschütztes Vermögen (Hausrat).
Würde man die Nutzungsentschädigung als "Vermögenszuwachs" auslegen, müsste dieser bis zum Erreichen des Schonvermögens totzdem geschützt sein. Es ist ja etwas, das ich vor Antragstellung hatte, oder mir aus dem RS gekauft habe.

Die unjuristische Argumentation ist kein Problem.
Aber wie argumentiere ich durch Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung?
Ich sehe die Analogie darin, dass z. B. Erstattungen aus Haushaltsenergie unberücksichtigt bleiben.
Begründung dort war, dass man diese aus dem RS bezahlt. Analog Möbel, KabelTV, Garage, Internet. Alles keine KdU (Ausnahme im MV ist Garage und Kabel untrennbar).



Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 13:21:48Aber wie argumentiere ich durch Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung?
Ich sehe die Analogie darin, dass z. B. Erstattungen aus Haushaltsenergie unberücksichtigt bleiben.
Begründung dort war, dass man diese aus dem RS bezahlt. Analog Möbel, KabelTV, Garage, Internet. Alles keine KdU (Ausnahme im MV ist Garage und Kabel untrennbar).

Meinst du damit die Möbel ?
die sollten ja bei einem U.-MV als möbliert vermietet auch drin stehen.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.
und dieser Satz gefällt mir gut, wobei es da um Strom geht.
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Danke FN
Ich verstehe nicht ganz was du meinst.
Dass das alles beim Mieter nicht von der KdU abgezogen werden darf ist geklärt.
Darum würde ich alles, was das JC bei meinem UM nicht von der KdU abziehen darf, gerne in den UMV rein schreiben.
Damit der es vom JC bezahlt bekommt. Das JC würde dann ganz legal über die Hintertüre quasi (meine/seine) Kabelkosten und Möblierung bezahlen.

Die Frage ist, kassiert das JC meinen Möblierungszuschlag den ich meinem Untermieter als NK berechne ein, oder kann ich das behalten. Bei den Kabelkosten denke ich dürfen sie das nicht, denn die bezahle ich ja.
Bei der Möblierung bin ich mir nicht sicher.
Wenn die das einkassieren und meine KdU entsprechend mindern, lasse ich den Zuschlag aus dem UMV raus.
Dann regle ich das Individualvertraglich mit dem UM.

Ob das dann sozialrechtlich sauber und legal ist, kann ich ja noch klären. Als Einkommen kann und mag ich es nicht werten, wenn ich eine Nutzungsentschädigung für meine Möbel verlange.

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Januar 2022, 15:27:50Meinst du damit die Möbel ?
die sollten ja bei einem U.-MV als möbliert vermietet auch drin stehen.

Ja sollen sie. Auch Kabel, da die das dem UM nicht abziehen dürfen.
Strom mache ich separat, da mir eine NK-Pauschale inkl. Strom zu riskant ist.
Strom dürfen dem H4 Untermieter nur bei einer Pauschalmiete, oder pauschalen NK nicht abziehen.
Ist der Strom separat im MV, gehört es nicht zur KdU.
Und mir als UVM dürfen sie es auch nicht von der KdU abziehen, da ich den Strom aus dem RS zahle.


Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 16:05:28Ich verstehe nicht ganz was du meinst.
Ging mir auch so. Falls von mir nicht wirklich beantwortet frage doch mal anders vllt. verstehe ich es dann.

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 16:05:28
Die Frage ist, kassiert das JC meinen Möblierungszuschlag den ich meinem Untermieter als NK berechne ein, oder kann ich das behalten. Bei den Kabelkosten denke ich dürfen sie das nicht, denn die bezahle ich ja.
Bei der Möblierung bin ich mir nicht sicher.
Vermutlich würde es das JC versuchen. Hier finde ich die Argumente von Ottokar als zielführend. Wobei da uU wieder mal das SG entscheiden müsste.

Strom klar wenn du keine Pauschale willst wird der raus gerechnet. (Manche JC versuchen es auch bei einer Pauschale; weißt du sicherlich selber.)

MfG FN
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