Endgültige Festsetzung

Begonnen von Ellen_Alien, 12. Januar 2022, 18:51:26

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ellen_Alien

Wie lange dauert diese?
Ich hatte für die Zeiträume November 2019 bis April 2020 sowie Mai 2020 bis Oktober 2020 nach vorläufigem Bescheid, die endgültige Festsetzung beantragt.

Für den Zeitraum Nov. 19 - April 20 habe ich im Juli 2021 einen endgültigen Bescheid erhalten.

Der für den Zeitraum Mai - Okt. 20 steht noch aus. Auf Nachfragen hin, weil das ja doch sehr lange dauert, erhielt ich die Antwort: befindet sich noch in Bearbeitung.

Ich weiß, dass die nach Beantragung dazu verpflichtet sind, endgültig festzusetzen. Die hatten mich auch Anfang 2021 nochmal angeschrieben und mir angeboten, dass ich auch gern auf die endgültige Festsetzung verzichten kann, in diesem Fall gelten die vorläufigen Bescheide stillschweigend als endgültig festgesetzt ohne Nachberechnung. Ich habe dann am 22.02.2021 schriftlich darauf bestanden, dass ich in jedem Fall auf eine korrekte endgültige Festsetzung bestehe. Seitdem habe ich, bis auf die Festsetzung des 1. fraglichen Zeitraumes, nichts mehr gehört. Das ist nun schon wieder so lange. Kann hier eine Frist ablaufen und der Anspruch irgendwie verwirken?

Welche Möglichkeiten habe ich denn, das zu beschleunigen?

Flip

Du kannst Untätigkeitsklage erheben, die Frist dazu (6 Monate) ist nach deiner Schilderung schon lange abgelaufen.

Ellen_Alien

Woher nimmst du die 6-monatige Frist der Untätigkeitsklage?


Flip

§ 88 SGG

Zitat(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Ellen_Alien

Achso. Aber das heißt doch, dass ich frühestens nach 6 Monaten klagen kann, nicht dass für mich nach hinten raus eine Klagefrist abläuft. ?

Na toll. Klagen beim SG dauern mehrere Jahre.. ist also wie man es dreht und wendet irgendwie Mist.

Flip

Eine Untätigkeitsklage dauert keine Jahre.

Ellen_Alien

 :grins:
Das ist echt witzig. Heute habe ich den Bescheid der abschließenden Bewilligung erhalten. Verfasst am 12.01., genau an dem Tag, an dem ich hier die Frage deswegen verfasst habe. Anscheinend kann ich irgendwie Voodoo oder sowas, ohne das zu wissen.

Ich soll eine Nachzahlung von ca. 1.500 € in den nächsten Tagen auf mein Konto bekommen.
Also ich habe das Geld noch nicht, aber ein Bescheid, wo drauf steht, dass ich es sicher bekomme, ist ja schonmal dolle.  :grins:

Das muss man sich mal überlegen, die schulden mir 1,5 Jahre lang so viel Geld.

In dem fraglichen Bewilligungszeitraum hatten die mir jeden Monat Kindergeld angerechnet, das ich nachweislich an mein in Ausbildung befindliches Kind, das einen eigenen Hausstand hatte, ausgekehrt habe.

Dann haben die meiner Tochter 3 Monate lang Ausbildungsgehalt angerechnet, das sie nie erhalten hat. Das war auch sowas, ich habe den Ausbildungsvertrag eingereicht, da stand deutlich drin, das Ausbildungsgehalt wird im Folgemonat überwiesen.
Zack, sofort im selben Monat angerechnet, obwohl gar nicht korrekt nach Zuflussprinzip. Dieses Prinzip war sowieso immer nur von Bedeutung, wenn es zu deren Vorteil ist...
Kurz nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis wieder verloren, nie eine Zahlung erhalten, dennoch jeden Monat konsequent angerechnet.

Der Hammer, im letzten Monat der Bewilligung hatte ich meine Arbeitsaufnahme, wo der Verdienst hoch genug war, dass ich unabhängig von denen war und deshalb dann keinen WBA mehr gestellt habe. Die Auszahlung des Gehalts ist bei uns immer am Ende des laufenden Monats. Ich mich bei der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Da kam sofort ein Aufforderungsschreiben, ich müsste unbedingt meine Lohnabrechnung einreichen, mit schöner Belehrung über meine Pflichten, dass ich auch nach dem Bezug noch verpflichtet bin, leistungsrelevante Daten bekanntzugeben. Weiß ich doch. Die Lohnabrechnung haben sie zeitnah erhalten. Das ist auch sowas Schönes, es zählen immer nur die Pflichten der Leistungsempfänger. Dachten wohl, die könnten was zurückfordern...
Trotz netto Lohn von knapp 1000 € in diesem Monat, die sie gegenrechnen konnten, erhalte ich selbst dafür noch ca. 60 € Nachzahlung. Anhand der Gesamtsumme der Nachzahlung, 1.500 € für 5 volle Monate, kann man ungefähr sehen, mit wie wenig Kohle wir damals zurechtkommen mussten.

Natürlich bin ich in Widerspruch gegangen, waren aber jeweils vorläufige Bescheide... Widerspruch wurde ohnehin abgelehnt. Weil dort einfach keiner einen Durchblick hat. Ich dachte ehrlich gesagt auch, so eine endgültige Festsetzung geht schneller.

Na, egal jetzt, nun ist es ja vorbei und wir haben die Zeit ja offensichtlich überlebt.

Heinz-Otto

Die müssen das Verzinsen. Und zwar ohne gesonderten Antrag.
Machen die aber nie.
Ich würde darum einen Brief schreiben und auf Verzinsungspflicht hinweisen und die Zinsen einfordern.

Hatte ich aktuell auch. Hier mein Schreiben, das du halt anpassen musst.

ZitatBescheid über Verzinsung gem. § 44 SGB I von Amts wegen

Sehr geehrte.....

die Verzinsung gem. $ 44 SGB I hat von Amtswegen zu erfolgen, worauf ich bereits in meinem Überprüfungsantrag hingewiesen habe.

Leider konnte ich weder einen Zahlungseingang verzeichnen, noch habe ich einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Ich ging davon aus, die Anweisung meiner Zinsansprüche erfolgt mit der Nachzahlung der gem. § 44 SGB X berichtigten Leistungen.
Da auch mit der laufenden Zahlung für Januar der Zinsanteil nicht bezahlt wurde, bitte ich nunmehr um Berechnung und Überweisung meines Zinsanspruchs.

Zum Thema "Verzinsung nach § 44 SGB I im Rechtskreis SGB II" (Grundsicherung) gibt es einen Beitrag in der Wissensdatenbank SGB II der BA (WDB Beitrag Nr. 941015)
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/sgbi-allgemein

Für die technische Umsetzung steht den gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Verfahrenshinweis  "1.2 – Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I"  im Intranet zur Verfügung. Die gE können die Zinsansprüche mittels der BK-Text-Vorlage "1a44-02" berechnen. Als Bescheid kann die Vorlage 1/44-090 - Verzinsung von Geldleistungen aus ALLEGRO genutzt werden. Link Intranet (Stand 16.07.2020)
https://wiki.web.dst.baintern.de/ALLEGRO/index.php?title=Verfahrenshinweis_1.2_-_Verzinsung_von_Leistungsnachzahlungen_nach_§_44_SGB_I&oldid=7453

hotwert

Zitat von: Heinz-Otto am 14. Januar 2022, 22:47:52
Die müssen das Verzinsen. Und zwar ohne gesonderten Antrag.
Machen die aber nie.
Ich würde darum einen Brief schreiben und auf Verzinsungspflicht hinweisen und die Zinsen einfordern.

Hatte ich aktuell auch. Hier mein Schreiben, das du halt anpassen musst.

ZitatBescheid über Verzinsung gem. § 44 SGB I von Amts wegen

Sehr geehrte.....

die Verzinsung gem. $ 44 SGB I hat von Amtswegen zu erfolgen, worauf ich bereits in meinem Überprüfungsantrag hingewiesen habe.

Leider konnte ich weder einen Zahlungseingang verzeichnen, noch habe ich einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Ich ging davon aus, die Anweisung meiner Zinsansprüche erfolgt mit der Nachzahlung der gem. § 44 SGB X berichtigten Leistungen.
Da auch mit der laufenden Zahlung für Januar der Zinsanteil nicht bezahlt wurde, bitte ich nunmehr um Berechnung und Überweisung meines Zinsanspruchs.

Zum Thema "Verzinsung nach § 44 SGB I im Rechtskreis SGB II" (Grundsicherung) gibt es einen Beitrag in der Wissensdatenbank SGB II der BA (WDB Beitrag Nr. 941015)
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/sgbi-allgemein

Für die technische Umsetzung steht den gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Verfahrenshinweis  "1.2 – Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I"  im Intranet zur Verfügung. Die gE können die Zinsansprüche mittels der BK-Text-Vorlage "1a44-02" berechnen. Als Bescheid kann die Vorlage 1/44-090 - Verzinsung von Geldleistungen aus ALLEGRO genutzt werden. Link Intranet (Stand 16.07.2020)
https://wiki.web.dst.baintern.de/ALLEGRO/index.php?title=Verfahrenshinweis_1.2_-_Verzinsung_von_Leistungsnachzahlungen_nach_§_44_SGB_I&oldid=7453

Das waren noch Zeiten als es noch Zinsen gab. 😃
Mittlerweile gibt's Strafzinsen ab 50000€ bei den meisten Banken. Für Giro- und Sparkonten gibt's sensationelle 0% Zinsen.

Früher hats immer gehießen, wenn man ne Million in lotto gewinnt kann man allein von den Zinsen überleben, nur wenn das Geld auf dem Konto liegt. Heutzutage muss man alles verprassen weil es Gebühr kostet das Geld auf dem Konto liegen zu lassen ..

Ich will damit sagen: ich glaube kaum dass es da was zu holen gibt.

Meine Mutter legt die Kaution von ihrer Wohnung auch nicht mehr auf ein Sparbuch, weil es eh nix gibt. Früher war sie dazu verpflichtet, den der Mieter hatte ein Recht  wenn er auszieht seine Kaution mit Zinsen zurückzubekommen.

Heinz-Otto

hotwert, du irrst. Das steht jedem gesetzlich zu.

Nach SGB gibt es noch 4% Zinsen. Ich wundere mich schon lange, dass die das noch nicht geändert haben.
Wohl nur noch eine Frage der Zeit.