Was die begrenzte Impfpflicht ab 15.03.2022 bedeutet

Begonnen von Ottokar, 16. Januar 2022, 13:42:21

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Ottokar

Was bedeutet die begrenzte Impfpflicht ab 15.03.2022 für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen?

Personen, die über den 15.03.2022 hinaus für medizinische oder pflegerische Einrichtungen (vgl. § 20a Abs. 1 IfSG) tätig sind, oder ab dem 16.03.2022 tätig werden wollen, müssen entweder geimpft oder genesen sein und dies nachweisen (§ 20a Abs. 2 und 3 IfSG).
Wer als geimpft oder genesen gilt, bestimmt § 2 Nr 2 oder 4 der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Danach gilt aktuell
- als geimpft, wer einen Impfnachweis hat, der die erforderliche Anzahl von Impfdosen (aktuell 2, es können aber jederzeit deutlich mehr werden, sobald das PEI Angaben zu Auffrischimpfungen macht) bescheinigt und nach der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind,
- als genesen, wer einen gültigen Genesenennachweis hat, bei welchem der positive Test mind. 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 90 Tage ist.

Das gilt für bereits vor dem 15.03.2022 Beschäftige
Bereits vorher Beschäftigte müssen diesen Nachweis ihrem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 erbringen.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann auch das Gesundheitsamt oder eine andere staatliche Stelle bestimmen, der dieser Nachweis bis 15.03.2022 erbracht werden muss (vgl. § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG).
Jede/r Arbeitnehmer/in, die/der diesen Nachweis nicht bis zum 15.03.2022 erbringt, muss vom Arbeitgeber dem Gesundheitsamt gemeldet werden, andernfalls droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld i.H.v. 2.500 Euro pro Verstoß (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e,f IfSG).
Im Weiteren wird das Gesundheitsamt infolge dieser Meldung diesen Nachweis von der/dem Arbeitnehmer/in fordern (§ 73 Abs. 5 IfSG) und bei Nichtvorlage ein Betreten der Arbeitsstelle und Tätigwerden verbieten, sowie ein Bußgeld i.H.v. 2.500 Euro verhängen (§ 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG).
Dem Arbeitgeber drohen hier keine Konsequenzen, wenn er solche Arbeitnehmer/innen weiter beschäftigt.

Das gilt für Personen, die ab dem 16.03.2022 erstmals tätig/beschäftigt werden
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss die/der Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber den o.g. Nachweis erbringen. Ohne Nachweis darf der Arbeitgeber die/der Arbeitnehmer/in nicht beschäftigen (Beschäftigungsverbot).
Wird die/der Arbeitnehmer/in ohne Nachweis tätig, drohen sowohl dem Arbeitgeber als auch die/der Arbeitnehmer/in ein Bußgeld i.H.v. 2.500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG).


Quellen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff
Anforderungen für den Genesenennachweis

(Stand: 21.01.2022)
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