Jobcenter überweist Miete direkt an Vermieter

Begonnen von plushundert, 20. Januar 2022, 16:12:26

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plushundert

Tag allerseits,
wir sind vor ein paar Wochen umgezogen. Das Jobcenter hat sich anfangs wegen dem Umzug quergestellt, obwohl wir eine günstigere Wohnung als die alte bekommen haben. D.h. weder Umzugskosten noch Kautionsdarlehen wurden gewährt. Also haben wir das selbst aufgebracht. Mit dem heutigen Änderungsbescheid teilt das Jobcenter mit, dass es die Miete ab 02.2022 direkt an den Vermieter überweisen wird. Wie kann dies verhindert werden? Die Vermieter müssen nicht wissen, dass wir von Alg II leben, das gibt nur Ärger. Was kann ich tun?

Beste Grüße,
P.

Spritzenhalter

Das Jobcenter soll nach § 22 Abs. 7 SGB II die Miete direkt an den Vermieter zahlen, wenn nicht sicher ist, dass der Hartz-IV-Empfänger das Geld auch tatsächlich für die Zahlung der Miete verwendet. Anstonsten ist der Mieter die Vertragspartei des Vermieters.


Heinz-Otto

Hattet ihr Mietschulden?

Trifft etwas hiervon zu?
Zitat(7) 1Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. 2Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
    Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

2.
    Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3.
    konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

4.
    konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

4Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

Falls nicht ist das ein schwerer Verstoß gegen den Sozialdatenschutz und sollte unbedingt dem BfDI gemeldet werden.

plushundert

Wir hatten von der alten Wohnung Mietschulden, u.a. weil das Jobcenter sich weigerte die Kaution zu übernehmen... In der neuen haben wir keine Rückstände, auch die Kaution haben wir vollständig aus eigener Tasche bezahlt.

Kopfbahnhof

Ohne einer Vereinbarung zwischen euch und evtl. dem VM darf das JC gar nicht an den VM direkt zahlen.

Woher soll es denn die Kontodaten vom VM überhaupt haben?

Heinz-Otto

Zitat von: plushundert am 20. Januar 2022, 16:32:04
Wir hatten von der alten Wohnung Mietschulden,

Darauf wird sich das JC wahrscheinlich stützen.

ZitatIn der neuen haben wir keine Rückstände, auch die Kaution haben wir vollständig aus
Ihr seid ja auch erst vor ein paar Wochen umgezogen.

plushundert

Kontodaten hat das JC vom Mietvertrag.
Zitat von: vanessa am 20. Januar 2022, 17:35:33Ohne einer Vereinbarung zwischen euch und evtl. dem VM darf das JC gar nicht an den VM direkt zahlen.
Stimmt das sicher, wo kann man das nachlesen?
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 17:43:38Darauf wird sich das JC wahrscheinlich stützen.
Muss das JC das dann nicht auch so im Bewilligungsbeschgeid darstellen?


Heinz-Otto

Zitat von: plushundert am 20. Januar 2022, 17:54:58
Muss das JC das dann nicht auch so im Bewilligungsbeschgeid darstellen?

Ja, du musst ja wissen warum dir die Miete nicht überwiesen wird. Und es muss begründet werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Direktüberweisung erfolgt.
Einfach so, ohne den eLb in Kenntnis zu setzen geht das nicht.

asus1402

@plushundert,  welche Einkommensnachweise habt ihr denn dem Vermieter gegeben, um den Mietvertrag zu bekommen?

Kopfbahnhof

Zitat von: plushundert am 20. Januar 2022, 17:54:58Kontodaten hat das JC vom Mietvertrag.
Selbst wenn, es geht nicht einfach so.

Entweder der VM hat das so von Anfang an gefordert, oder das JC muss eine gute Begründung liefern.
Einfach mal eben so ist nicht, schon gar nicht wenn die Miete immer pünktlich beim VM ankommt.

Vertragspartner sind der VM und der Mieter und kein JC.

Quinky

ohnehin ist die Frage, ob die Ablehnung der Umzugskosten rechtmäßig war, DENN
Laut § 2 SGBII MUSS!!  man alles unternehmen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu beenden,
WENN jedoch durch den Umzug die KDU und somit die Hilfebedürftigkeit reduziert wurde, MUSS das Jobcenter laut SGBII die Umzugskosten tragen!
Selbstverständlich nur dann, sofern die Kostenreduzierung erheblich ist.

Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich

Gruß
Ernie

plushundert

Was die Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten angeht, habe ich vor dem SG geklagt. Laut Anwalt wird sich das Gericht in etwa 5 Monaten mit der Angelegenheit beschäftigen. :sleep: Die Wohnung ist 250 Euro günstiger als die alte.

Noch mal die Frage, was kann ich jetzt konkret tun, dass das JC nicht am 1. Februar die Miet an den Vermieter überweist?

plushundert

Ich hab nochmal den Bescheid gelesen. Das JC begründet seine Entscheidung mit § 22 Abs. 7 Satz 2 & 3 Nr. 1 SGBII! Also da bin ich sprachlos. Liest sich dass dann doch so:
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3.konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder


Wir habe keine Rückstände bzgl. Energieversorgung. Psychisch- oder Suchtkrank ist bei uns auch keiner. Wenn überhaupt habe die beim JC nicht alle Klammern auf der Leine. Das ist doch Verleumdnung!

Heinz-Otto

Zitat von: plushundert am 20. Januar 2022, 21:46:16
Wir habe keine Rückstände bzgl. Energieversorgung.
Selbst wenn, würde das idR nicht den Vermieter betreffen, sondern den Energieversorger. Also "andere Empfangsberechtigte"

ZitatPsychisch- oder Suchtkrank ist bei uns auch keiner. Wenn überhaupt habe die beim JC nicht alle Klammern auf der Leine.
Dann ist der Bescheid anfechtbar, da nicht korrekt begründet. Also Widerspruch.
Wenn Mietschulden der Grund sind, wäre es Nr. 1.

Noch mal ein Grund mehr, den MV nicht vorzulegen, oder wenn, dann nur die Teile, die für die Leistungen erforderlich sind.
Alles andere schwärzen. Erst recht Vermieterdaten und dessen Kontoverbindung.
Auch wenn ggü. Behörden der Datenschutz eher vernachlässigbar ist, da die ja Verschwiegenheitspflicht haben, würde ich persönliche Daten Dritter immer schwärzen. Wenn das Amt meint es braucht bestimmte Daten Dritter muss es das begründen.

ZitatDas ist doch Verleumdnung!
Nein.
ZitatWer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist...
Es wird weder etwas verbreitet, noch ist diese öffentlich.

Flip

Zitat von: plushundert am 20. Januar 2022, 21:46:16§ 22 Abs. 7 Satz 2 & 3 Nr. 1 SGBII! Also da bin ich sprachlos. Liest sich dass dann doch so:
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3.konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder


Das sind § 22 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 und 3!

§ 23 Absatz 7 Satz 2 und 3 Nr. 1 lautet:

ZitatEs soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,