Kosten der Unterkunft versagt

Begonnen von Morga, 17. Januar 2022, 14:04:45

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Morga

Hallo liebe Forenmitglieder
Ich wende mich heute mit einem wahrscheinlich kompliziertem Anliegen an Euch.
Ich bewohne mit meiner Familie eine Eigentumswohnung, die ich vor etlichen Jahren gekauft habe. Meine Mutter hat mir das Geld zum Erwerb der Wohnung geliehen, indem sie selber ihr eigenes Haus belastet hat. Damals wurde dann die Rückzahlung notariell mit einer lebenslangen Rentenzahlung festgelegt und dieses auch im Grundbuch so eingetragen. Meine Mutter hat dann den Betrag getilgt und auch die Zinsen dafür gezahlt. Ich selber zahle einen gleichbleibenden Betrag an meine Mutter , der deutlich unter dem Betrag liegt, den sie an die Bank gezahlt hat. Sie hat das Darlehn bereits abgezahlt aber meine an sie monatlich zu zahlende Rentenzahlung läuft natürlich weiter.
Das Jobcenter hat diesen Betrag der Kosten der Unterkunft in Form der Rentenzahlung seit vielen Jahren akzeptiert und in meinem aufstockenden Leistungsbescheid berücksichtigt und übernommen. Seit neuestem versagen sie mir diese Rentenzahlung aber, raten mir aber zu einem Widerspruch. Jetzt soll ich in meinem Widerspruch begründen, warum ich auf der Zahlung beharre. Habt ihr da ein paar Argumentationshilfen für mich ? Gibt es so etwas wie Bestandsschutz, da diese Zahlung jahrelang akzeptiert und übernommen wurde ?
Ich weiß, dass normalerweise nur die Miete oder die Schuldzinsen übernommen werden, aber in meinem Fall bisher eben auch die Belastung durch die notarielle festgelegte Rentenzahlung als Belastung.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen und mir evtl Paragraphen nennen, die Ausnahmen ermöglichen.
Viele Grüße
Morga

Kopfbahnhof

Dann hattest du wohl bisher extremes Glück, wobei ich mir das nicht so recht Vorstellen kann.

Das einzige was das JC zahlt sind die BK, hast du evtl. das gemeint?
Das andere wäre ja eine Finanzierung deines Eigentums, so was macht kein JC.

Schulden daraus, sind dem JC eigentlich egal.

Morga

Nein, ich habe nicht die BK gemeint.
Ich scheine wirklich Glück gehabt zu haben, habe mich derweil belesen, werde aber trotzdem den Widerspruch einlegen, wie mir mein SB geraten hat. Ich werde mich u.a.  aus § 22 Abs 8 SGB2 berufen. Es ist auch nicht einleuchtend, dass man mit der weiteren Übernahme meiner Rentenverpflichtung mein Eigentum nicht finanzieren will, wenn ich allerdings zur Miete wohnen würde, würde man das Eigentum des Vermieters sehr wohl finanzieren. Das BSG hatte schon früher entschieden, dass aus Gründen der Gleichbehandlung Eigentümer und der  Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Kosten für die Unterkunft im Wesentlichen nach gleichen Grundsätzen zu behandeln sind
"Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze für die Angemessenheit von Unterkunftskosten gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus i.S. des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus. § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann."

Da die lebenslange Renten, die ich zahle, 360 Euro beträgt, ist sie nicht höher als eine vergleichbare Miete, ich hoffe dass meine Argumente ausreichen werden, für jeden weiteren Rat bin ich aber dankbar.
Viele Grüße
Morga