Sparkonto Kind

Begonnen von TG, 12. Februar 2022, 08:48:47

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TG

Hallo,
wenn ein Sparkonto eines Kindes mit Auszahlung des 18. Lebensjahres fällig ist, kann das JC die Eltern zwingen, vom Konto Geld abzuheben, wenn es über dem Freibetrag liegt?

Sheherazade

Nein, aber das Kind wird u. U. keine Leistungen oder nur noch darlehensweise Leistungen erhalten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TG

Ist es richtig? 150 € x Lebensjahr + 750€ Freibetrag? Oder gilt der Freibetrag nur bei Erwachsenen?

Wie verhält es sich, wenn jemand außerhalb der Familie einen Sparvertrag für das Kind abschließt, ohne dass die Familie davon weiß?

Heinz-Otto

Zitatein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,

Sheherazade

Zitat von: TG am 12. Februar 2022, 11:51:22
Wie verhält es sich, wenn jemand außerhalb der Familie einen Sparvertrag für das Kind abschließt, ohne dass die Familie davon weiß?

Das die Familie (Eltern) nichts davon weiß, dürfte seit einigen Jahren unwahrscheinlich sein, weil die Sorgeberechtigten von dem Abschluß eines solchen Sparvertrages für Minderjährige zwingend in Kenntnis zu setzen sind und ihr Einverständnis mit Unterschriften bestätigen müssen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

Würde mir da momentan nicht so viele Gedanken machen. Noch ist die Vermögensprüfung ausgesetzt. Referentenentwurf BMAS zur Verlängerung § 67 SGB II bis 31.12.2022 liegt vor.

Wird u. a. damit begründet, dass ab 01.01.23 das im Wahlkampf angekündigte Bürgergeld eingeführt werden soll. Inhaltlich haben die Regierungsparteien zum Bürgergeld nicht viel gesagt. Aber es gab meiner Erinnerung nach einen Konsens dahingehend, dass für mindestens 2 Jahre Vermögensprüfung und Angemessenheitsprüfung KdU ausgesetzt werden sollen.

Zur Verlängerung des § 67 SGB II wurde der Bundestag bereits ermächtigt, kann also ohne Bundesrat umgesetzt werden. Sollte m. E. nur eine Formalität sein. Wie es dann weiter geht, bleibt abzuwarten, aber eine längerfristige Aussetzung der Prüfungen - sind ja bereits knapp 2 Jahre weitestgehend ausgesetzt - ist dann auch über den 31.12.2022 hinaus nicht unwahrscheinlich.

TG