A***Löcher und das manchmal unzureichende Gesetz

Begonnen von Yavanna, 27. Januar 2022, 18:47:05

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Heinz-Otto

@FN.

Sie ist doch sogar zur Polizei hin. Die hatten also nicht mal den Aufwand ihren Hintern zu bewegen.

Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Ja

aber ich schrieb ja die Polizei dazu zurufen und wenn der Verdacht auf Alkoholisierung ausgesprochen ist muss die Polizei kommen.
Ohne Unfallverursacher zur Polizei ist etwas ganz anderes.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Ah, ok,  Raffinierte Idee.

Ich muss wohl mal meine Leitungen neu verlegen, damit ich ich nicht dumm darauf rumstehe :wand:


Yavanna

Danke an alle. Ich habe mich inzwischen damit abgefunden und werde, wie geschrieben, nur Lackstift nutzen und hoffen, dass nix rostet.

Da der Schaden durch die Karre und nicht PKW entstanden ist, keine Fahreflucht. Und die Nummer mit dem Alkohol wird durch Masken und Abstauch schwierig

Grotesque

Zitat von: Yavanna am 29. Januar 2022, 07:36:10Und die Nummer mit dem Alkohol wird durch Masken und Abstauch schwierig
Würde ich so nicht sagen, vielleicht hat er ja beim schimpfen gelallt und wirkte unsicher auf den Beinen  :grins:

mousekiller

Zitat von: Yavanna am 29. Januar 2022, 07:36:10
Da der Schaden durch die Karre und nicht PKW entstanden ist, keine Fahreflucht. Und die Nummer mit dem Alkohol wird durch Masken und Abstauch schwierig

Da irrst Du dich. Egal wie der Schaden entstanden ist, es ist Fahrerflucht. Der Typ hat einen Gegenstand benutzt, um Dein Auto zu beschädigen und ist dann weggefahren. Und die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, um aus der Situation zu kommen ist Fahrerflucht.

Ich würde Dir folgendes raten: gehe noch mal zur Polizei mit möglichst hochwertigen Fotos vom Schaden und zeig den Typen an. Lass Dich nicht abwimmeln. Den Schaden meldest Du dann mitsamt der Tagebuchnummer bei Deiner Versicherung. Die kümmert sich um Ersatz vom Gegner.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

AlterGaul

Es gibt eine zentrale Instanz, da kannst du anrufen, das Kennzeichen mitteilen und dann bekommst du eine Info bei welcher Versicherung das Fahrzeug versichert ist. Dann klärst du das telefonisch mit der Versicherung des Schädigers. Habe die Nummer nur leider nicht zur Hand. Musst du mal mach googlen.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Ottokar

Wenn auf einem öffentlich zugängigen Parkplatz, dazu gehören regelmäßig auch Parkplätze von Supermärkten und Einkaufzentren, eine Person oder ein Fahrzeug be- bzw. geschädigt werden, und der Verursacher die Feststellung seiner Personalien verhindert oder sich deren entzieht, ist lt. gängiger Rechtsprechung der Tatbestand der Unfallflucht des § 142 StGB erfüllt.
=> https://www.anwalt-martin.de/kann-man-bei-einer-beschaedigung-eines-kfz-mit-einem-einkaufswagen-verkehrsunfallflucht-begehen/
=> https://www.test.de/Parkrempler-und-Fahrerflucht-Das-ist-die-Rechtslage-4489179-0/

ZitatNach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
=> https://blog.burhoff.de/2020/01/unerlaubtes-entfernen-oder-wann-ist-ein-privatparkplatz-verkehrsoeffentlich/

IMHO ist hier der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt.
Nur wenn es sich um einen Bagatell­schaden handelt (unter 25€), kann eine Strafverfolgung entfallen.
Ob es sich um einen Bagatell­schaden handelt, darf regelmäßig nur die Staatsanwaltschaft entscheiden.
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cherrylady18

Mein Auto wurde auf einem Parkplatz durch ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die Fahrerin hatte allerdings schon die Polizei angerufen. Zur Schadensbegutachtung war ich dann in einer KFZ Werkstatt. Dort wurde mir ein Gutachter empfohlen und eine Anwaltskanzlei. Mit der Anwältin hatte ich dann ein ausführliches Gespräch. Egal wie es durch den Schaden kommt, auf jeden Fall einen Anwalt anrufen und den Unfall bzw. Schaden dort anzeigen. Ist völlig kostenlos. Da Du die Autonummer hast musst Du in diesem Fall die Kosten auf gar keinen Fall bezahlen. Die Anwältin hat alles über die gegnerische Versicherung geregelt. Das Geld für den entstandenen Schaden hat die Versicherung dann, ohne die üblichen Abzüge überwiesen. Sogar schneller als wenn wir uns direkt mit der Versicherung auseinander gesetzt hatte.
Kann Dir nur empfehlen einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.
PS. es wurde alles per Telefon und e-mail geregelt. Besuch der Anwaltskanzlei war nicht erforderlich. Seitdem habe ich die Telefonnummer meiner Anwältin immer dabei. Das ganze gilt auch wenn Du nicht weisst wer den Schaden an Deinem Auto verursacht hat.

AlterGaul

Kann ich auch nur empfehlen. Nach einem verursachten Schaden am Fahrzeug von einem Dritten, erst zum Gutachter und danach zum Anwalt. Dieser soll sich dann mit der Versicherung rumschlagen. Selbst wenn man selber versucht die Kosten gering zu halten, wird es einem von der gegnerischen Versicherung mit einem Abzug der festgestellten Summe vom Gutachter gedankt.
Es kostet auch nichts, denn die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten des Anwalts und des Gutachters.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Fettnäpfchen

 :flag:

Meines Wissens nach ist es ohne Personenschaden eine Unfallflucht
und mit Personenschaden Fahrerflucht.
Egal wo

Deutsch halt
ähnlich wie Trage und Bahre wird auch gern verwechselt.
Am besten ist wenn ein Buchstabe fehlt besonders im Beispiel> Uni(n)formiert  :grins:
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Heinz-Otto

Es nennt sich
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Zitat(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.     zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder