Versorgungslücke, Rückzahlung, Zuflussprinzip,Aufhebungsbescheid

Begonnen von lillifee73, 31. Januar 2022, 15:16:01

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

lillifee73

Hallo zusammen,
Folgender Fall:
Eine Freundin hat zum 01.09.2021 nach einer erneuten Ausbildung einen Arbeitsplatz bekommen.
Die Mitteilung an das Jobcenter erfolgte und ein Bescheid kam ( Datum des Schreibens 31.08.2021) datiert mit der Aufhebung der Leistungen zum 01.10.2021. Wörtlich steht geschrieben :
.....die Entscheidung über die Bewilligung von Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB2 wird ab 01.10.2021 ganz aufgehoben. Viel weiter unten im Schreiben steht aber weiter : Im Falle der Arbeitsaufnahme wird die Bewilligungsentscheidung ab Beginn des Monats, in dem das erste Arbeitsentgeld - voraussichtlich - zufließt, ganz oder teilweise aufgehoben.
Eine Auszahlung seitens Jobcenter erfolgte letztmalig am 28.08.2021 für 09/2021.

Also ganz oben im Schreiben das es zum 01.10.2021 ganz eingestellt wird und weiter unten les ich das Zuflussprinzip heraus.
Kann ich mich aber tatsächlich in dem Schreiben als Verwaltungsakt tatsächlich auf den 01.10.2021 beziehen der auch so in dem Schreiben steht?
Denn leider wurde mittlerweile eine Rückzahlung gefordert das auch bereits schon beim Inkasso liegt.

Über zahlreiche Antworten würde ich mich freuen.



Flip

Irgendwie wird dein Problem nicht klar. Hat das JC dann später in einem gesonderten Verwaltungsakt das ALG 2 für September aufgehoben und zurückgefordert? Wenn ja: Wann war denn der erste Lohnzufluss?

lillifee73

auf die Antworten warte ich auch noch von meiner Freundin.
Weil nach meiner Auffassung ja das Zuflussprinzip gilt, mich aber der 01.10.2021 in dem Schreiben besonders stutzig gemacht hat.
Sobald ich mehr weis melde ich mich hier nochmal :-)

Yavanna

Stimmt doch...
Ist sogar ein nettes JC. Andere hätten bei Arbeitsaufnahme ab 1.9. für September schon nicht mehr gezahlt. Ist die Ausbildungsvergütung denn hoch genug? Ansonsten noch BAB beantragen.

Deine Freundin weist den Zufluss des 1. Gehaltes nach und darf entweder die September Leistung behalten (Zufluss erst im Oktober) oder muss sie zurück zahlen (Zufluss noch im September)

Flip

Ich verstehe es so, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Arbeit gefunden wurde.

Yavanna

Achja, stimmt. Also nix mit BAB. Der Rest meines Beitrags kann aber bleiben.