Kürzung wegen Nichtbewerbens auf einen Vermittlungsvorschlags

Begonnen von plushundert, 07. Februar 2022, 21:11:26

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

plushundert

Hallo alle,
heute bekam ich eine Einschreiben vom JC mit der Aufforderung Stellung zu nehmen, warum ich mich auf einen Job nicht beworben hätte, den das JC mir im November als Vermittlungsvorschlag zugestellt habe. Angedroht wird die Kürzung des Bezugen um 30% für drei Monate. Ich bin zwar IT'ler aber dies ist bekanntlich ein weites Gebiet und in den Job-Anforderungen war kein einziger Punkt zu finden, der meinen Qualifikationen entspricht. Daher habe ich mich auch nicht beworben. Was kann ich dem JC antworten um die Kürzung um 30% abzuwehren?
Danke und Gruß,
P

Meph1977

Du hättest dich trotzdem bewerben müssen obgleich ich das als IT'ler durchaus nachvollziehen kann. Übrigens welcher Vermittlungsvorschlag  :cool:
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

plushundert

Zitat von: Meph1977 am 07. Februar 2022, 21:19:36Übrigens welcher Vermittlungsvorschlag
War von einem Personaldienstleister.

Unwissender

Auf einen Vermittlungsvorschlag muss/soll man sich immer bewerben! (Es ist ja noch lange nicht gesagt, das man den Job auch bekommt) Nach einer eventuellen Einladung zu einem persönlichen Gespräch kann man immer noch "einen schlechten Eindtuck" machen!  :zwinker:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Heinz-Otto

Zitat von: plushundert am 07. Februar 2022, 21:11:26
Angedroht wird die Kürzung des Bezugen um 30% für drei Monate.
Das würde ich prüfen, wie das formuliert wurde. Soweit ich weiß, sind pauschale Sanktionen für 3 Monate nicht mehr zulässig.
Erfolgt die Belehrung und/oder der Sanktionsbescheid nicht korrekt, dürfte das anfechtbar sein.

Ottokar

Wäre das Jobangebot auf dem Postweg verloren gegangen, wäre deine Frage einfach zu beantworten, denn da das JC nachweisen muss, das und wann du es erhalten hast (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X), würde es ausreichen, dem JC mitzuteilen, dass du das Jobangebot nicht erhalten hast.
Da du jedoch entschieden hast, dich nicht zu bewerben, weil entweder du die Anforderungen an die geforderte Qualifikation nicht erfüllst, oder du überqualifiziert bist, bleibt dir nur mehr übrig, dem JC genau das mitzuteilen.
Im Falle das du die geforderte Qualifikation nicht erfüllst, gäbe es zumindest eine Chance, eine Sanktion zu verhindern, oder erfolgreich dagegen vorzugehen. Ansonsten sehe ich keine.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 08. Februar 2022, 11:29:21Ansonsten sehe ich keine.
Eine sehe ich noch, auch wenn evtl. nicht Zutreffend.

Wenn der VV damals ohne RfB gewesen sein sollte, ist nichts mit Sanktion.

CCR

Zitat von: vanessa am 08. Februar 2022, 14:58:43
Zitat von: Ottokar am 08. Februar 2022, 11:29:21Ansonsten sehe ich keine.
Eine sehe ich noch, auch wenn evtl. nicht Zutreffend.

Wenn der VV damals ohne RfB gewesen sein sollte, ist nichts mit Sanktion.
Das wissen die bestimmt, sonst würde ja keine Anhörung stattfinden, persönlich oder schriftlich.

Kopfbahnhof

Zitat von: CCR am 08. Februar 2022, 15:14:59Das wissen die bestimmt
Möglich ja, allerdings wissen wir auch bestimmt, wie manch JC arbeitet.

Ottokar

Zitat von: CCR am 08. Februar 2022, 15:14:59Das wissen die bestimmt
Wir hatten hier auch schon Fälle, wo JC versucht haben, die Nichtbewerbung auf reine Stelleninformationen (Ausdrucke aus der Jobbörse, ausdrücklich als "ungeprüft" bezeichnete Jobangebote ohne RFB, Anfragen von AG) zu sanktionieren. Alles schon dagewesen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


111929

Woher weiss das JC das sie sich nicht beworben haben ?

Auf Jobvorschläge mit entstprechender Rechtsfolgenbelehrung muss sich beworben werden. Ansonsten drohen tarsächlich Sanktionen wenn das JC ein zumutbares Angebot dir gemacht hat. Dass es ein  Sanktionsmoratorium geben soll: wo und wann ist dieses rechtsverbindlich ausgesprochen worden ?

plushundert

Zitat von: 111929 am 08. Februar 2022, 16:41:42Woher weiss das JC das sie sich nicht beworben haben ?
Das weiß ich nicht, ich vermute, dass der Personadiesntleister entweder dem JC einen Mitteilung gemacht hat oder das JC dort nachgefragt hat.

Hary

Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten: 1. Bewerbung sofort nachholen und versichern, dass du zukünftig deinen Pflichten nachkommen wirst oder 2. Lügen und behaupten der Brief wäre nicht angekommen. Das wäre aber unehrlich und du würdest alle zukünftigen Scheiben als förmliche Zustellung erhalten. 1. Ist wohl die beste Option.