Dringend die Mietobergrenzen (MOG) nach WoGG + 10% überprüfen!

Begonnen von Heinz-Otto, 10. Februar 2022, 23:04:11

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Heinz-Otto

Hallo,

einige JC legen WoGG +10% Sicherheitszuschlag lt. BSG Urteil als MOG zu Grunde. Das Wohngeld wird laut Wohngeldverordnung ab 2022 jährlich fortgeschrieben.
Viele alle?! JC aktualisieren ihre Richtlinien aber nicht.

Durch die Fortschreibung des WoG steigt auch die angemessene KdU.
Für Zuzahler ist es daher sehr wichtig, ab 2022 die höhere Angemessenheit geltend zu machen und rückwirkend zum 01.01.22 einzufordern.

Die Höchstwerte findet ihr hier: (In der Tabelle habe ich in der letzten Spalte den Betrag inkl. 10% angegeben. Die Tabelle zum herunter laden im Anhang.)
§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
Zitat(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

Personen   Mietenstufe   Höchstbetr.   Zuschlag
1   I   347   381,70
   II   392   431,20
   III   438   481,80
   IV   491   540,10
   V   540   594,00
   VI   591   650,10
   VII   651   716,10
2   I   420   462,00
   II   474   521,40
   III   530   583,00
   IV   595   654,50
   V   654   719,40
   VI   716   787,60
   VII   788   866,80
3   I   501   551,10
   II   564   620,40
   III   631   694,10
   IV   708   778,80
   V   778   855,80
   VI   853   938,30
   VII   937   1030,70
4   I   584   642,40
   II   659   724,90
   III   736   809,60
   IV   825   907,50
   V   909   999,90
   VI   995   1094,50
   VII   1095   1204,50
5   I   667   733,70
   II   752   827,20
   III   841   925,10
   IV   944   1038,40
   V   1038   1141,80
   VI   1137   1250,70
   VII   1251   1376,10
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied   
     I   79   86,90
   II   90   99,00
   III   102   112,20
   IV   114   125,40
   V   124   136,40
   VI   143   157,30
   VII   157   172,70


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