Darlehen zur Überbrückung bis zum 1. Monatslohn

Begonnen von Jenniy, 18. September 2022, 14:38:34

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Jenniy

Hi
ich habe nach langer Zeit Hartz4 vor 2 Wochen einen neuen Job bekommen und seither arbeite ich auch im Rahmen von §16i.
Da ich jetzt in einer finanziellen engen Situation bin frage ich mich ob mir das Jobcenter bis zum eintreffen meines 1.Lohns (1.Oktoberwoche) mir kurzfristig ein kleines Darlehen gewähren würde (ca.50€) ?

2. Frage auch zum Darlehen
Wenn das mit dem Darlehen vom JC nicht klappen sollte, wie sieht es mit einer kurzfristigen Erhöhung des Dispokredits bei der Sparkasse aus. Meint ihr, wenn ich denen meinen Arbeitsvertrag in Kopie zukommen lasse ob die mir dann einen Dispo gewähren würden. Aus zeitlichen Gründen komme ich nicht zu der Sparkasse und müsste diese schriftlich und die Kopie meines AV in deren Hausbriefkasten einwerfen.

Hoffe ihr könnt mir ein wenig behilflich sein 

Fettnäpfchen

#1
Jenniy

Zitat von: Jenniy am 18. September 2022, 14:38:34ich habe nach langer Zeit Hartz4 vor 2 Wochen einen neuen Job bekommen und seither arbeite ich auch im Rahmen von §16i.
Da ich jetzt in einer finanziellen engen Situation bin frage ich mich ob mir das Jobcenter bis zum eintreffen meines 1.Lohns (1.Oktoberwoche) mir kurzfristig ein kleines Darlehen gewähren würde (ca.50€) ?
nur mal vorab!
Ich weiß mit den "doofen" 16er § nichts anzufangen, hab mich auch nicht dafür interessiert.
ABER
wenn das JC schon rechtswidrig die Leistungen einstellt dann soll und muss es sogar ein Darlehen geben dass dann zur Beihilfe umgewandelt wird und du nichts zurückzahlen musst. Also schnellstmöglich den Antrag stellen du hast Anspruch auf den kompletten September mit Regelsatz und KdUH!

Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jo (weiterlesen...)

Oder
Wenn die Monatsfrist des Einstellungsbescheides noch nicht abgelaufen ist schreibst du sofort einen Widerspruch mit der oben zu lesenden Begründung und der SOFORTIGEN Wiederaufnahme und SOFORTIGEN Auszahlung bis spätestens übernächsten Montag mit Geldeingang auf deinem Ihnen bekannten Konto
Ansonsten ergeht spätestens an diesem Montag eine anzupassende Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag) EA an das SG!
Oder du fragst beim Rechtspfleger des SG ob er mit hilft eine Klage aufzusetzen!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jenniy

Hallo Fettnäpfchen
erst einmal danke für deine Hilfe.
Da mein 1.Lohn erst im Oktober kommt, habe ich für den September den AlgII-Satz komplett erhaten.
Mir geht es darum, ob ich dennoch ein kleines Darlehen vom JC bekommen könnte oder alternativ mit meinem Arbeitsvertrag ein kleines Dispo (ca.100€)  bei der Bank bekommen

Danke und euch allen noch einen schönen Sonntag

Fettnäpfchen

Zitat von: Jenniy am 18. September 2022, 15:31:06Da mein 1.Lohn erst im Oktober kommt, habe ich für den September den AlgII-Satz komplett erhaten.
Okay dann habe ich das mit dem finanziellen Engpass falsch interpretiert.

Unter Umständen bekommst du vom JC schon ein Darlehen aber vermutlich zu spät.
Daher würde ich zur Bank gehen.

Normal hat man einen Dispo aber da du fragst kann das natürlich auch wieder eine falsche Annahme von mir sein.
Allerdings dürfte es sich bei so einem "Kleckerlesbetrag" kein Problem mit deiner Bank sein. Einfach hin und die Situation darlegen. Evtl den angesprochenen AV mitnehmen.

Rückzahlung bei Lohneingang und wenn kein Dispo und auch keine sonstigen Belastungen sprich ein P.-Konto einfach eine zulässige Überschreitung deines Girokontos aushandeln.
Früher war das mal bis zum dreifachen des Nettolohnes möglich.

MfG FN
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JensM1

Wenn der Gehaltszufluss im Arbeitsvertrag oder einer Einkommensbescheinigung klar festgelegt ist (bspw. 15. des Folgemonats), kannst du formlos ein Überbrückungsdarlehen beantragen. Der Antrag sollte unterschrieben sein und du solltest gleich Kontoauszüge der mind. letzten 4 Wochen beilegen.

Alternative wäre ein Vorschuss i. H. v. bis zu 100,00 Euro pro BG Mitglied. Vorraussetzung auch dabei Mittellosigkeit (Kontoauszüge) und zusätzlich darf u. a. keine Aufrechnung (Altschulden, Darlehen Mietkaution o. ä.) vorliegen, s. a. § 42 SGB II. Nachteil dabei wäre, dass dir der Vorschuss für 10/22 direkt in 11/22 komplett von deinen Leistungen abgezogen wird.

Das Darlehen könntest du - falls alleinstehend - in monatlichen Raten von 44,90 Euro begleichen.