Änderungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung trotz Widerspruchsverfahren?

Begonnen von ErnestoDisput, 20. Februar 2022, 19:15:43

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ErnestoDisput

Sachbeschreibung + Frage

Sachbeschreibung
Letztes Jahr nach WBA habe ich einen Weiterbewilligungsbescheid bekommen.
Habe Widerspruch eingelegt.
Änderungsbescheid zum 01.01.2022 erhalten.
Nach § 86 SGG habe ich ein Erweiterungsschreiben des Widerspruchs erstellt anstatt erneut Widerspruch einzulegen.
Nach 3 Monaten wurde der Widerspruch abgelehnt.
Darauf hin habe ich fristgerecht Klage eingereicht.
Im Januar 2-stelliges Guthaben vom Energielieferanten erhalten und dem JC mitgeteilt.
JC erlässt Änderungsbescheid wegen dem Guthaben aber entgegen § 96 SGG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung "mit Möglichkeit zum Widerspruch"
Zitat§ 96 SGG
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Der "angefochtenen Verwaltungsakt" wurde abgeändert.

Frage:
So wie ich das sehe, ist die Rechtsbehelfsbelehrung ein Fehler des Sachbearbeiters*in - stimmt das?
Oder muss ich jetzt erneut Widerspruch einreichen, obwohl das Klageverfahren schon läuft, weil bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist?

Vielen Dank für Euren Rat 

ErnestoDisput

Ich versuche die Frage nochmal klarer zu formulieren:
Eine "Rechtsbehelfsbelehrung" in einem Bescheid, ist der Hinweis am Ende, dass gegen diesen Bescheid ein Widerspruch möglich ist. Heißt halt so - Name ist nicht von mir.

Frage:
So wie ich das sehe, ist die Nennung einer "Rechtsbehelfsbelehrung" in dem Änderungsbescheid ein Fehler des Sachbearbeiters, da bereits für den Bewilligungszeitraum ein Klageverfahren existiert. Habe ich damit recht oder täusche ich mich?

Wenn ich nicht recht habe, müsste ich jetzt erneut Widerspruch einreichen, zumindest über den Zeitraum des abgeänderten Monates mit der Guthaben-Verrechnung?

Vielen Dank für Euren Rat 

Fettnäpfchen

ErnestoDisput

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MfG FN
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Mhhhhh.....
Er hätte meiner Meinung nach in der Rechtsbehelfsbelehrung mitteilen müssen, dass dieser Bescheid Bestandteil des Klageverfahrens wird.
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Flip

Wenn du 100%ig sicher gehen willst, erhebe einfach Widerspruch mit der Erklärung, dass der Bescheid vom xx nach deiner Ansicht gem. § 96 SGG Gegenstand des unter dem Az. xxxx geführten Verfahren geworden ist, du aber vorsorglich Widerspruch erhebst, da der Bescheid entgegen der gesetzlichen Norm des § 96 SGG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG versehen war.

ErnestoDisput

Zitat von: Flip am 22. Februar 2022, 15:15:58
Wenn du 100%ig sicher gehen willst, erhebe einfach Widerspruch mit der Erklärung, dass der Bescheid vom xx nach deiner Ansicht gem. § 96 SGG Gegenstand des unter dem Az. xxxx geführten Verfahren geworden ist, du aber vorsorglich Widerspruch erhebst, da der Bescheid entgegen der gesetzlichen Norm des § 96 SGG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG versehen war.
Das habe ich in einer anderen Sache schon Mal gemacht. Und siehe da :wand: neue Widerspruchsnummer für neues Verfahren erhalten. Dann habe ich angerufen und den Sachverhalt mitgeteilt "Ja, sie gäbe das weiter".  Dann habe ich einen Widerspruchsbescheid zu dem Verfahren erhalten aber nicht zu dem eigentlichen ausgehenden Widerspruchsverfahren. :wand:

Ich denke das Problem sind die vorgegebenen Textbausteine. Denn gegen die Abänderung des Verwaltungsaktes, könnte eine neuer Widerspruch gegeben sein (ist es aber nicht). Gegen den wiederholten alten Berechnungsfehler der sich auch im Änderungsbescheid befindet liegt bereits ein Klageverfahren vor - hiergegen ist Widerspruch erneut nicht zulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsste dies so unterscheiden. Tut sie aber nicht: Standard Textbaustein oder fauler Sachbearbeiter (will selber nichts schreiben).

Flip

Zitat von: ErnestoDisput am 22. Februar 2022, 21:15:06Das habe ich in einer anderen Sache schon Mal gemacht. Und siehe da  neue Widerspruchsnummer für neues Verfahren erhalten

Korrekt. Ist ja nunmal ein (neuer) Widerspruch.

Zitat von: ErnestoDisput am 22. Februar 2022, 21:15:06Dann habe ich einen Widerspruchsbescheid zu dem Verfahren erhalten aber nicht zu dem eigentlichen ausgehenden Widerspruchsverfahren.

Auch korrekt, ein Widerspruch muss verbeschieden werden. Und wenn dann da drin steht "ist unzulässig, weil der Bescheid vom xxx gem. § 86/96 SGG Gegenstand des Widerspruchs/Klageverfahren wurde.", hast du doch genau die Information erhalten, über die du aktuell gerade rätselst.