Betriebskostenabrechnung: wie weit geht die Beweislast des Vermieters?

Begonnen von Ottokar, 08. März 2022, 13:04:18

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Ottokar

Es gibt ja das Urteil des BGH v. 07.02.2018, VIII ZR 189/17, wonach generell den Vermieter die Beweislast trifft, aber wie weit geht diese?
Reicht es aus, dass der Vermieter entsprechende Rechnungen vorlegen kann, oder müssen diese Rechnungen inhaltlich nachvollziehbar sein?

Um das mal an einem Beispiel darzustellen:
Eine vom Vermieter beauftragte Firma kümmert sich um die Pflege der Grünanlagen.
Diese Firma stellt jedoch grundsätzlich nur Rechnungen mit dem Rechnungsinhalt aus: "Pflege der Grünanlagen in Ort, Straße, Hausnummer".
Es wird jedoch nicht angegeben, wann diese Pflege erfolgte, was gemacht wurde, geschweige denn der Personaleinsatz oder Zeitumfang.
Der Inhalt lässt also keine Rückschlüsse darauf zu, was hier tatsächlich getan wurde und ob diese Tätigkeiten überhaupt zu den abrechnungsfähigen Betriebskosten gehören.
Es ist auch nicht überprüfbar, ob die abgerechneten Tätigkeiten überhaupt oder in dem abgerechneten Umfang erfolgt sind, weil ja weder Zeitraum noch Umfang benannt werden.

Reicht es für die Nachweispflicht aus, wenn der Vermieter nachweisen kann, welche Beträge diese Firma ihm in Rechnung gestellt und das er diese bezahlt hat? (Dies würde Betrug Tür und Tor öffnen, zulasten der Mieter und ohne jede Möglichkeit der Abwehr.)
Oder müssen die Rechnungen selbst nachvollziehbar sein?
Abgesehen davon trifft den Vermieter ja auch eine Prüfpflicht, welcher er nicht nachkommen kann, wenn eine Rechnung inhaltlich nicht nachvollziehbar ist.
Zu den allgemeinen Pflichtangaben auf Rechnungen gehören lt. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG ja auch Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Leistung. Ohne diese Angaben ist eine Rechnung nicht fällig, d.h. kann nach § 273 Abs. 1 BGB vom Zurückbehaltungsrecht gebraux gemacht werden. Das nützt aber dem Mieter nichts.

Kurz: Kann man aufgrund inhaltlich nicht nachvollziehbarer Belege eine Betriebskostenabrechnung anfechten?
Wer kann helfen?
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Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 08. März 2022, 13:04:18
Diese Firma stellt jedoch grundsätzlich nur Rechnungen mit dem Rechnungsinhalt aus: "Pflege der Grünanlagen in Ort, Straße, Hausnummer".
Es wird jedoch nicht angegeben, wann diese Pflege erfolgte, was gemacht wurde, geschweige denn der Personaleinsatz oder Zeitumfang.

Da Rechnungen auch bestimmten Pflichtangaben unterliegen, dürften diese Rechnungen nicht korrekt sein - ausser der Vermieter hat mit der Rechnung einen Anhang erhalten, aus dem die einzelnen Leistungen mit Leistungsdatum hervorgehen.
ZitatMenge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistungen

Der gelieferte Gegenstand bzw. die ausgeführte Leistung sind so zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung hergestellt werden kann. Sammelbezeichnungen (Beschläge, Büromöbel, Spirituosen, Tabakwaren) sind zulässig; Bezeichnungen allgemeiner Art (Geschenkartikel) reichen jedoch nicht aus.
Quelle

Zitat von: Ottokar am 08. März 2022, 13:04:18Kann man aufgrund inhaltlich nicht nachvollziehbarer Belege eine Betriebskostenabrechnung anfechten?
Ich würde es tun, da der Vermieter als Rechnungsempfänger des Dienstleisters damit gezwungen wird, korrekte Rechnungen mit Angabe des Leistungsdatums und Leistungsort einzufordern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

soweit ich weiß, ist so etwas nicht rechtens.

Ich habe noch nicht danach gesucht, aber bei der Gagfah in Dresden, gab es genau deswegen schon Auseinandersetzungen.
Da hatten Mieter die BK Abrechnung deswegen Angefochten.
Weil es da Zweifel gegeben hatte, ob diese Arbeiten gemacht wurden, welcher Zeitraum und welches Personal.
Auch weil es wohl dazu, noch ein Tochterunternehmen gewesen ist.

Urteil gibt es aber glaub keins dazu, weil die Abrechnung wohl geändert wurde.
Indem es korrigiert wurde oder gestrichen, weil keine Aufschlüsselung der Dienstleitung vorhanden war.

Aber bei denen gibt es ständig Probleme mit der BK Abrechnung.


Wolf24

Zitat von: Ottokar am 08. März 2022, 13:04:18Kann man aufgrund inhaltlich nicht nachvollziehbarer Belege eine Betriebskostenabrechnung anfechten?
Eindeutig - Ja und schließe mich damit @Sheherazade an. Was nützt mir ein Beleg, der nicht nachvollziehbar ist  :scratch:

Zitat(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
...
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 14 Ausstellung von Rechnungen


Ich hatte in der Vergangenheit mehrfach das Glück, mich mit meinem (Ex)Vermieter und dessen Abrechnungen rum zu schlagen. Den Thread dazu gibt es leider nicht mehr.

Als Beispiel aus meinen Widersprüchen:
Zitat11. Allgemeinstrom

Die vorgelegte Rechnung der Stadtwerke Leipzig vom 20.07.2015 weist nur den Gesamtbetrag aus. Es fehlen Angaben zum tatsächlichen Verbrauch - Anfang- und Endzählerstand, kWh-Preis. Sofern kein separater Zähler vorhanden ist, ist darzulegen, wie die Berechnung der Kosten erfolgte

Noch verrückter war die Geschichte mit dem Hausmeister. Es gab offensichtlich keinen Hausmeistervertrag, statt dessen hat dieser für jede einzelne Arbeit eine Rechnung erstellt.
Auch diese waren in keinster Weise nachvollziehbar.

Zitat3. Hausmeister

Die aufgeführten Kosten werden nicht akzeptiert, da formell unwirksam.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Hausmeisterkosten differenziert aufzuschlüsseln nach umlagefähigen Hausmeistertätigkeiten (Art und zeitlicher Umfang) und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

,,Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskosten-abrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b)."

Ausgetragen wurde das Ganze letztendlich vor Gericht. Allerdings ging es bei mir um 5 beanstandete Abrechnungen und endete mit einem Vergleich.

LG Wolf24  :bye: