SGB I § 60 Absatz 1 Satz 1

Begonnen von Wolf, 12. März 2022, 12:44:15

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Wolf

Hallo,
beim Durcharbeiten des SGB I § 60 Absatz 1 Satz 1:

§ 60_Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

stellt sich mir die Frage der Interpretation.
Meine Frage: Darf der zuständige Leistungsträger nur Auskünfte von Dritten einholen, wenn der, der die Sozialleistungen beantragt oder erhält, diesem Verlangen zustimmt?

Wie seht Ihr das?

Viele Grüße
Wolf

Nirvana

Zitat von: Wolf am 12. März 2022, 12:44:15
Meine Frage: Darf der zuständige Leistungsträger nur Auskünfte von Dritten einholen, wenn der, der die Sozialleistungen beantragt oder erhält, diesem Verlangen zustimmt?
Nein. Unter welchen Voraussetzungen Leistungsträger personenbezogene Daten bei Dritten erheben dürfen, richtet sich allgemein nach § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X. Es kann bereichsspezifische Konkretisierungen geben.

Wolf

§ 67a
Erhebung von Sozialdaten
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
   
   2.    bei anderen Personen oder Stellen, wenn
      a)    eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
      b)    aa)    die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
         bb)    die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
         und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Frage: Welches wäre die Rechtsvorschrift bei Hartz 4 für die Erhebung der Daten Dritter, die einer vorherigen Zustimmung des Leistungsemfängers nicht bedürfen?

Nirvana


Wolf

§ 67 a Abs. 2 Satz 2 a) verweist auf eine Rechtsvorschrift, diese bezieht sich dann nicht auf den gleichen Paragrafen.

Frage: Welches wäre die Rechtsvorschrift bei Hartz 4 für die Erhebung der Daten Dritter, die einer vorherigen Zustimmung des Leistungsemfängers nicht bedürfen?

Nirvana

§ 67a Abs. 2 SGB X. Der Satz 2 besteht nicht nur aus lit. a)

Wolf

Du willst mir jetzt sagen, man bezieht sich auf Buchstabe b) und lässt den Buchstaben a) mit der Rechtsvorschrift außer Betracht, weil das Wörtchen "oder" zwischen beiden Sätzen die Auswahl erlaubt?

Flip

Wer sagt denn, dass es keine Rechtsvorschriften gibt? Nimm nur das SGB II als Beispiel. Da gibt es diverse Rechtsvorschriften zur Erhebung von Daten bei Dritten, z. B. § 57, 58 oder 60 SGB II.

Nirvana

Zitat von: Wolf am 12. März 2022, 14:12:40
Du willst mir jetzt sagen, man bezieht sich auf Buchstabe b) und lässt den Buchstaben a) mit der Rechtsvorschrift außer Betracht, weil das Wörtchen "oder" zwischen beiden Sätzen die Auswahl erlaubt?
Korrekt. Durch das "oder" dürften die Voraussetzungen alternativ vorliegen. Müssten sie kumulativ vorliegen, dann stünde da "und" - wie bei der Nr. 1 in Satz 2.

Ratlos

Dazu hätte ich auch eine Frage. Der Paragraph verpflichtet zur Mitteilung von Änderungen.
Verpflichtet er auch zur zum vorlegen von Dokumenten wenn die nicht verlangt werden?

kämpfer

Ratlos
Ich meine wenn sie für die bewilligten Leistungen relevant sind, dann schon.
Über welche Dokumente denkst du z.b. nach?

Ratlos

Zitat von: kämpfer am 13. März 2022, 17:06:36Ich meine wenn sie für die bewilligten Leistungen relevant sind, dann schon.
davon steht aber nichts in dem Pragraphen. Da steht nur "mitteilen" sonst nichts
Aber dass ich alles korrekt mitgeteilt habe haben sie bestätigt.

kämpfer

Zitat von: Ratlos am 13. März 2022, 17:11:56
Zitat von: kämpfer am 13. März 2022, 17:06:36Ich meine wenn sie für die bewilligten Leistungen relevant sind, dann schon.
davon steht aber nichts in dem Pragraphen. Da steht nur "mitteilen" sonst nichts
Aber dass ich alles korrekt mitgeteilt habe haben sie bestätigt.

Ein kleine Beispiel
Meine Nichte hat Nachwuchs, wohnt im Haus in einer separaten Wohnung. Laut Notarvertrag werden die NK für das Haus pro Kopf berechnet, außer Strom und Wasser hier nach Verbrauch.
Die kleine Familie hat mit meinen Leistungen nach dem SGBXII an sich nichts zu tun.
Aber ich habe den Nachwuchs dem Amt mitgeteilt, da die Nebenkosten am Gebäude pro Kopf berechnet werden. Da es sich um eine relevante Änderung für meine Leistung handelt, habe ich es gemeldet.   

Ratlos

Zitat von: kämpfer am 13. März 2022, 17:21:10Aber ich habe den Nachwuchs dem Amt mitgeteilt, da die Nebenkosten am Gebäude pro Kopf berechnet werden. Da es sich um eine relevante Änderung für meine Leistung handelt, habe ich es gemeldet.
Du schreibst ja selber von "mitteilen" und "gemeldet" und nicht Vorlage der Geburtsurkunde oder Anmeldung bei der Stadtverwaltung

kämpfer

Zitat von: Ratlos am 13. März 2022, 17:24:38
Zitat von: kämpfer am 13. März 2022, 17:21:10Aber ich habe den Nachwuchs dem Amt mitgeteilt, da die Nebenkosten am Gebäude pro Kopf berechnet werden. Da es sich um eine relevante Änderung für meine Leistung handelt, habe ich es gemeldet.
Du schreibst ja selber von "mitteilen" und "gemeldet" und nicht Vorlage der Geburtsurkunde oder Anmeldung bei der Stadtverwaltung

Richtig.
Die Geburtsurkunde und die Anmeldung des Kindes bei der Stadt wurden bis heute  nicht verlangt. Dazu hätte ich diese auch nicht abgeben müssen. Ich bin in diesem Zusammenhang nur meiner "Mitwirkungspflicht" der schriftlichen Information nachgekommen. 

Was meinst Du für ein Dokument, schreibe mir bitte mal ein kleines Beispiel.
Will nicht das wir ggf. aneinander vorbeireden.  :zwinker: