Abhilfebescheid ohne Rechtsbehelf und Kostenentscheidung

Begonnen von hko, 13. März 2022, 17:42:37

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Flip

Das mag ja aus deiner Sicht so sein, aber was ein Erfolg im Widerspruch ist, ist differenziert zu betrachten. Beantrage Kostengrundentscheidung, wenn du das für notwendig erachtest, denn nach deiner Beschreibung geht es dir nicht um die Kosten des des Widerspruchs (Briefmarke, Papier, Umschlag), sondern um Schadensersatz für z. B. Rückbuchungen.

Ottokar

Ein Abhilfebescheid darf lt. § 85 Abs. 1 SGG nur dann erlassen werden, wenn der Widerspruch für begründet erachtet und den Widerspruchsgründen darin abgeholfen wird.
Ein Bescheid, der zwar als Abhilfebescheid tituliert wird, in welchem den Widerspruchsgründen aber nicht vollumfänglich abgeholfen wurde, ist kein Abhilfebescheid i.S.d. § 85 SGG, sondern entweder rechtswidrig, oder (bei teilweiser Abhilfe) ein kombinierter Abhilfe- und Widerspruchsbescheid.
Über fehlende Kosten(grund)entscheidungen in falschen/rechtswidrigen Abhilfebescheiden oder kombinierten Abhilfe- und Widerspruchsbescheiden müssen wir hier nicht diskutieren, da rechtswidrige Abhilfebescheide i.d.R. mittels Klage angefochten werden und dann vom Gericht auch über die Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden ist, und bei Widerspruchsbescheiden kein Anspruch auf eine Kostenerstattung besteht. Und was den Abhilfeteil in kombinierten Abhilfe- und Widerspruchsbescheiden betrifft, gilt in Bezug auf den Abhilfeteil ebenfalls das, was ich zu einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren schrieb.
Da mir selbst auch schon falsche und rechtswidrige Abhilfebescheide untergekommen sind, habe ich mich auch ausdrücklich auf ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezogen und nicht auf den Abhilfebescheid als solchen.
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