Übernahme der vollen Mietkosten gemäß §67 während Coronazeiten wie lange?

Begonnen von Heinrich, 28. März 2022, 16:22:18

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Heinrich

Guten Tag, ich bin wegen einem Gesetz verunsichert und möchte es nicht falsch verstehen, und möchte auch wissen, ob das Jobcenter es richtig errechnet hat. 
Es geht um § 67
"Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung"

Wenn ein Umzug innerhalb der Zeit, wo das Gesetz gilt, notwendig ist, und man zieht in eine Wohnung, die  von der Miete über der Mietobergrenze liegt, muss das Jobcenter laut §67 die volle Miete zahlen.
Erst wurde dieses Gesetz begrenzt auf den 31.12.2021. Dann verlängert zum 31.03.22, dann nochmal verlängert zum 31.12.22.
Entscheidende Frage: Für welche Dauer bekommt man die vollen Mietkosten?
Beispiel: Man ist notgedrungen wegen  Eigenbedarfskündigung  zum 01.08.21 in eine neue Mietwohnung umgezogen, die vom Mietpreis über der Mietobergrenze ist.
Wie lange hat man Anspruch auf die volle Übernahme der Mietkosten, wenn das Gesetz über den 31.12.21 hinaus  bis zum 31.12.2022 verlängert worden ist?
Vielen Dank im Voraus.

Fettnäpfchen

Heinrich

Zitat von: Heinrich am 28. März 2022, 16:22:18Dann verlängert zum 31.03.22, dann nochmal verlängert zum 31.12.22.
bist du sicher das es verlängert wurde? Zumindest der Ratgeber ist noch nicht aktualisiert.

Zu deiner Frage:
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
ZitatUnterkunftskosten (§ 67 Abs. 3 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Hinweise:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nach Ablauf dieser 6 Monate für weitere 6 Monate anerkannt werden, auch wenn sie unangemessen sein sollten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II), und bei jedem Nachfolgeantrag beginnen diese Fristen erneut. Somit müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten und jeden nachfolgenden Bewilligungszeitraum anerkannt werden, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.

MfG FN
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mia1980

Guten Tag

ich muss für unsere Wohnung auch extra noch jeden monat extra geld an den Vermieter zahlen, da dass JC nicht alles übernimmt.

Heißt das gesetz jetzt, dass das JC die extra kosten übernehmen muss?

danke

lg

Ilin19

Hallo, ich würde auch gerne wissen, ob die Sonderregelung für die Übernahme der tatsächlichen KdU auch gilt für H4-Empfänger,die schon vor der Regelung im Bezug waren?
Dies ist bei mir der Fall.

Meine Miete wird nicht komplett übernommen seit 3 Jahren. Ich zahle, nicht unerheblich,monatlich dazu.
Bin mit meinem Anwalt dagegen vorgegangen, mittlerweile läuft eine Klage gegen das Jobcenter. Wir haben noch keine Entscheidung.

Hätte das Jobcenter uns nun, auf Grund der Sonderregelung, auch die komplette KdU zahlen müssen?

Falls ja,kann ich dies im Nachhinein einfordern?
Vielen Dank

Flip

Zitat von: Ilin19 am 03. April 2022, 22:17:01Hallo, ich würde auch gerne wissen, ob die Sonderregelung für die Übernahme der tatsächlichen KdU auch gilt für H4-Empfänger,die schon vor der Regelung im Bezug waren?
Dies ist bei mir der Fall.

Nein.

Zitat(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html


Fettnäpfchen

mia1980

Zitat von: mia1980 am 03. April 2022, 21:22:31
ich muss für unsere Wohnung auch extra noch jeden monat extra geld an den Vermieter zahlen, da dass JC nicht alles übernimmt.
Kann man aufgrund zu wenig Info so nicht beantworten. Aber mache doch ein extra Thema auf das gehört sich a) so und b) ist es dem TE gegenüber unfair.
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