Vorläufige Bewilligung und Minijob - Berechnung

Begonnen von Michael1990, 11. April 2022, 11:24:25

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Michael1990

Hallo,

ich habe seit dem Dezember 2021 eine vorläufige Bewilligung für 6 Monate bekommen mit dem Hintergrund, dass ich einem Minijob nachgehe.
Der Unterschied zum normalen (dauerhaften?) Bewilligungsbescheid ist, dass das Minijobeinkommen nicht mehr monatlich, sondern nur noch am Ende des vorläufigen Bewilligungszeitraums berechnet wird.


Nun habe ich folgendes Problem und Fragen.

In meinem Vertrag steht, dass ich auf 450€ Minijob eingestellt bin und ein Stundenlohn von zb. 11€ bekomme. Somit komme ich nie auf genau 450€ sondern immer ein paar € drunter.
Das Jobcenter rechnet bei mir pauschal, dass ich monatlich 450€ Zufluss habe und zahlt mir dementsprechend ein niedrigeren Regelsatz.
Bis zum November habe ich monatlich meine Lohnabrechnungen eingereicht und bekam die Differenz vom Jobcenter ausgezahlt. Soweit so gut

Seit Dezember ist es so, dass die Differenz nur noch am Schluss des Bewilligungszeitraums (alle 6 Monate) berechnet wird. Konkret heißt das: Wenn man 0€ verdient dann muss man mit dem verminderten Regelsatz von ~169€ auskommen.
Promt habe ich im Dezember 2021 und Januar 2022 ~300€ weniger verdient und musste mir deswegen Geld von Bekannten Leihen...

Kann das so stimmen wie es mir die Dame erklärt hat?



Und jetzt zur spannenden Frage.

Ich fange eine Vollzeitstelle an und werde glücklicherweise komplett aus dem ALG2 Bezug fallen.
Ist meine Annahme richtig das ich mich nach dem Zuflussprinzip drauf einstellen kann den Dezember 2021 und Januar 2022 nicht mehr ausgeglichen zu bekommen weil die Berechnung Anfang Juni statt finden wird ich jedoch ab Mai ein Gehalt bekommen werde?

Flip

Zitat von: Michael1990 am 11. April 2022, 11:24:25Wenn man 0€ verdient dann muss man mit dem verminderten Regelsatz von ~169€ auskommen.
Promt habe ich im Dezember 2021 und Januar 2022 ~300€ weniger verdient und musste mir deswegen Geld von Bekannten Leihen...

Im Normalfall vereinbart man doch auch, wieviel Stunden/Woche oder Monat gearbeitet wird. Und das Risiko, dass keine Arbeit da ist, trägt nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Wie kann da der Lohn auf Null bzw. um 300 Euro sinken?

Zitat von: Michael1990 am 11. April 2022, 11:24:25Ist meine Annahme richtig das ich mich nach dem Zuflussprinzip drauf einstellen kann den Dezember 2021 und Januar 2022 nicht mehr ausgeglichen zu bekommen weil die Berechnung Anfang Juni statt finden wird ich jedoch ab Mai ein Gehalt bekommen werde?

Nein. Die Monate mit Hilfebedarf sind trotzdem zu überrechnen und Nachzahlungen auszukehren.

Michael1990

Puh... mir ist und war vieles nicht klar als ich den Minijob angenommen habe.

Ich war zb. überzeugt das ich weder bezahlten Urlaubs noch Krankentage Anspruch habe. Mir wurde sogar aktiv mein Urlaubsanspruch verwehrt als ich danach fragte.
Mit den Stunden war ich genauso naiv bzw war es für mich "klar", dass ich nur so viel arbeite wieviel Arbeit da ist und dementsprechend gegebenenfalls weniger als die 450€ verdiene.

Zitat von: Flip am 11. April 2022, 14:34:37


Zitat von: Michael1990 am 11. April 2022, 11:24:25Ist meine Annahme richtig das ich mich nach dem Zuflussprinzip drauf einstellen kann den Dezember 2021 und Januar 2022 nicht mehr ausgeglichen zu bekommen weil die Berechnung Anfang Juni statt finden wird ich jedoch ab Mai ein Gehalt bekommen werde?

Nein. Die Monate mit Hilfebedarf sind trotzdem zu überrechnen und Nachzahlungen auszukehren.

Durch Deine Antwort ist jetzt noch eine andere Frage entstanden.

Die Zeitarbeitsfirma wird erst zum 15. im Folgemonat das Gehalt auszahlen.
Somit hätte ich für den ersten Monat durch das Zuflussprinzip Glück und darf das ALG 2 komplett behalten da ich im gleichen Monat keine weiteren Zuflüsse haben werde.

Wird die dadurch entstandene Überzahlung mit den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 verrechnet oder werden die Monate mit der Minijob Beschäfigung komplett separat behandelt?

Flip

Von wann bis wann geht denn derzeit dein Bewilligungszeitraum?