Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit Mutter

Begonnen von FRABRUE, 04. Dezember 2020, 20:14:45

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FRABRUE

Hallo zusammen, ich bin neu im Forum und hoffe, dass mir jemand bei untenstehendem Thema weiterhelfen kann.

Ich (28) lebe zusammen mit meiner Mutter (63) und meiner Schwester (25) zusammen in einer Wohnung.
Ich bin seit einem Jahr berufstätig (vorher Student) und meine Mutter sowie meine Schwester erhalten Leistungen nach dem SGB II.
Bisher ist das Jobcenter davon ausgegangen, dass ich mit meiner Mutter und meiner Schwester eine reine Wohngemeinschaft bilde d.h. es besteht kein gegenseitiger Wille zur finanziellen Unterstützung. Die KdU wurden anteilig für meine Mutter und meine Schwester ausgezahlt und ich habe meinen Teil selbst bezahlt.
Nachdem meine Mutter nun einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hat, forderte das Jobcenter nun erstmalig Kontoauszüge der letzten drei Monate an.
Seit etwa einem Jahr überweise ich meiner Mutter die Kosten für die Miete plus einen Betrag von rund 100 € für Grundnahrungsmittel, die im Verwendungszweck als "Essen" ausgewiesen sind. Diese beschafft Sie für mich im Auftrag, für meinen eigenen Bedarf.
Nach langer Recherche stellt sich mir nun die Frage, ob dies schon als ausreichender Grund für das Jobcenter gilt, eine bestehende Haushaltsgemeinschaft, also das "Wirtschaften aus einem Topf" eindeutig festzustellen?
Kann eine Haushaltsgemeinschaft rückwirkend festgestellt werden, sodass ggf. in der Vergangenheit bereits erfolgte Leistungen sogar zurückgefordert werden können?

Ich bin echt ratlos, da die Definition der Haushaltsgemeinschaft sehr viel Spielraum lässt. Gibt es Möglichkeiten für mich, das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zu widerlegen?

Vielen Dank bereits im Voraus  :smile:

crazy

Nein! Zudem wäre es umgekehrt-wenn Du als Alg2 Empfänger bei Muttern wohnen würdest wäre Anlage HG auszufüllen.
Deine Schwester muss Anlage HG ausfüllen, da sie Hilfebedürftig ist und bei Muttern wohnt. Da Mutter selbst mittellos entfällt perse wirtschaftliche Unterstützung

Gast34764

Du ersetzt nur die Kosten, die deine Mutter für dich "vorstreckt" für die Lebensmittel. Sie hat dadurch ja nicht mehr Geld im Geldbeutel.

In einer WG gibt es meist auch eine WG-Kasse für gemeinsame Ausgaben/Anschaffungen. Das ist kein Beweis für ein gemeinsames wirtschaften. Wären es 500€ für Essen, dann wäre es weniger plausibel...aber bei 100€ kann auch das Jc nichts dazu dichten.

FRABRUE

Da bin ich schon mal sehr erleichtert. Vielen Dank für die zügigen Antworten!  :smile:

Gast34764

Sollte das Jc Stress machen, dann schreibst du einfach kurz eine Bestätigung für deine Mutter, dass du das Geld als Kostenbeteiligung für Lebensmittel gibst. Oder ihr macht es bar per Quittung.

FRABRUE

Okay  :ok: Ich hatte vor allem dahingehend Bedenken, dass das JC sich rückwirkend eine Haushaltsgemeinschaft zusammenreimt aufgrund des Dauerauftrages. Dass eben gerade das Beschaffen der Lebensmittel als gemeinsames Wirtschaften ausgelegt werden könnte, weil man nicht absolut getrennt voneinander die Einkäufe tätigt.


Gast34764

Eine HG wäre nur anzunehmen, wenn deine Mutter durch die finanzielle Unterstützung bekommt. Also dadurch ein "Mehr" im Geldbeutel hat. Wenn du sie aber genauso viel Geld kostest wie du gibst, trifft das ja nicht zu  :zwinker: :grins:

mantuani

Hallo zusammen,
eine Bekannte von mir wohnt mit ihrem 18jährigen Sohn zusammen in einer Wohnung. Sie wird ab Mai Hartz IV beantragen, er ist in Ausbildung. Ist in diesem Fall die Ausbildungsvergütung des Sohnes für das Jocenter relevant?

justine1992

Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Yavanna

Die beiden bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Die Ausbildungsvergütung ist Einkommen des Sohnes,  plus sein Kindergeld. Davon muss er den Lebensunterhalt und Mietanteil bestreiten. Sollte sein Einkommen höher sein, als sein Regelsatz und Miete, wird das Kindergeld bei der Mutter als Einkommen angerechnet, anteilig oder ganz, kommt auf die Ausbildungsvergütung und Miethöhe an. Darüber hinaus sind Kinder den Eltern nicht unterhaltspflichtig.