Kurzfristige „Einladung“ zu ärztlicher Untersuchung – fristgemäß?

Begonnen von Filip2610, 28. April 2022, 11:36:07

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Filip2610

Guten Tag, mir wurde heute (28.4.2022) nach 10 Uhr ein Brief der Bundesagentur für Arbeit zugestellt (in den Briefkasten gesteckt), das Datum im Brief lautet 26.4.2022. Der erste Satz lautet:
,,in Ihrem Interesse und mit Ihrem Einverständnis gemäß § 32 SGBIII lade ich Sie zur Abklärung Ihrer Erwerbsfähigkeit für den 03.05.2022 um 9.00 Uhr zu einer ärztlichen Untersuchung nach § 59 SGB II I.V. m § 309 Abs. 1 SGB III ein."
Frage 1: Ist eine so kurzfristige Anordnung zulässig oder ist das ein Rechtsgrund, warum ich den Termin nicht wahrnehmen muss?
 Frage 2: Ich bin nicht im Geringsten mit der Untersuchung einverstanden. Hat das Jobcenter das ,,Recht", das so zu schreiben (,,mit Ihrem Einverständnis")? Ich find das Orwellhaft.
Vielen Dank im Voraus 😉
Have a nice day 😉

justine1992

Zitat von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07Ich find das
nicht kurzfristig.

Zitat von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07Ich bin nicht im Geringsten mit der Untersuchung einverstanden.
Was genau hast Du diesbezüglich unterschrieben (z.B. beim ALG2-Antrag)?

Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

BigMama

Du bist verpflichtet an der Feststellung deiner Erwerbsfähigkeit mitzuwirken.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ratlos

Untersuchungen zu dulden und mitzumachen gehört zu deinen Mitwirkungspflichten.
Selbst wenn du den Termin verschieben kannst kommst du nicht um die Untersuchung so ohne weiteres rum