Umzug und Wohnungsangebot: Energieausweis, Energieeffizienzklasse, Klimabonus

Begonnen von rioreisender, 17. Mai 2022, 10:11:58

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rioreisender

Hallo zusammen,

bei mir steht wegen Kündigung des Mietvertrages ein notwendiger Umzug an.

Jetzt muss ich beim Jobcenter in Berlin ein konkretes "Wohnungsangebot" abgeben.
https://www.berlin.de/jobcenter-mitte/arbeitslosengeld-ii/geldleistungen/wohnung-heizung/

Dazu habe ich eine Frage zu dem Fragebogen "210730_vermieterfragebogen", der zu finden ist unter https://www.berlin.de/jobcenter-mitte/arbeitslosengeld-ii/geldleistungen/wohnung-heizung/210730_vermieterfragebogen.pdf


1. In diesem Fragebogen wird u.a. gefragt nach "Energieausweis – Energieeffizienzklasse (Klimabonus sofern Energieklasse A+ bis C)"

Bei besonders energieeffizienten Wohnungen kann meines Wissens die Bruttokaltmiete "geringfügig" erhöht werden, der genaue Betrag ist mir aber unklar.

Konkret geht es um eine Wohnung mit einer End-Energieeffizienzklasse B.

Weiß jemand, wie hoch die Bruttokaltmiete dann sein darf?

2. Soweit mir bekannt, ist ein Leistungsempfänger aber nicht verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter eine Energieeffizienzklasse anzugeben.

Was bringt es mir also, eine Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn die möglicherweise erlaubte höhere Bruttokaltmiete mit angeblichen Einsparungen bei den Heizkosten ohnehin verrechnet werden?

3. Darf durch den Klimabonus die Gesamtmiete der neuen Wohnung teurer sein als die der alten Wohnung?

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

rioreisender

Hallo Forum,

nochmal die Nachfrage: wie wirkt sich der Klimabonus auf die Höhe der angemessenen Wohnkosten aus?
Zur Höhe ist konkret nichts zu finden. Und muss man den Energieausweis ggü. dem JC überhaupt angeben? Was passiert, wenn nicht?
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

rioreisender

Habe zwischenzeitlich folgendes gefunden:

"Klimabonus: Die neuen AV-Wohnen sehen einen Klimabonus für energetisch sanierten Wohnraum vor. Der Richtwert für die Bruttokaltmiete darf überschritten werden, wenn im Energieausweis der Wohnung ein Endenergiewert von weniger als 100 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachgewiesen wird. Der Klimabonus beträgt zwischen 31 Euro für eine Person und 64 Euro für fünf Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Für jede weitere Person kommen 8 Euro hinzu. In der Präsentation der neuen AV-Wohnen hat der Senat erklärt, dass der Klimabonus nur bei Neuanmietung gewährt wird. Aus dem Text der AV-Wohnen geht diese Beschränkung aus Sicht des BALZ nicht hervor. Wichtig: Bei der Berechnung des Grenzwerts für angemessene Heizkosten werden die tatsächlichen Heizkosten um den Klimabonus reduziert, wenn dieser beim Richtwert für Bruttokaltmiete berücksichtigt wurde."

Quelle: https://www.berliner-arbeitslosenzentrum.de/01-10-2019-hoehere-mietrichtwerte-ab-oktober-2019-av-wohnen-berlin


Was hat ein Leistungsempfänger dann von einem Klimabonus?
Kann mir das jemand erklären?
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