Tochter schwanger

Begonnen von Hummel, 22. Mai 2022, 19:19:40

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Hummel

Nach langer Zeit hab ich mal wieder eine Frage:
Meine Tochter ist mit dem 2.Kind schwanger und ist unsicher, ob sie mit dem Partner zusammen ziehen soll. Sie verstehen sich super, aber ist es möglich, das er weiterhin im Haus seiner Oma wohnen, bzw.gemeldet  bleibt und meine Tochter in ihrer Wohnung, macht dann das Jobcenter Theater, können die beiden gezwungen werden, zusammen zu ziehen? Die Wohnung wäre später auch zu klein, sie müssten dann auf jeden Fall später in eine größere Wohnung wenn das Baby da und etwas größer ist. Bis jetzt weiß das Jobcenter noch nichts vom 2.Kind, das muss erst mitgeteilt werden, es kommen dann sicher auch vom Amt Fragen zum Kindsvater. Eine grössere Wohnung muss jetzt auch erst gesucht werden...Er sucht momentan auch eine Arbeitsstelle, war nach einem schweren Arbeitsunfall lange arbeitsunfähig und ist nun wieder fit.
Vielen Dank 
Hummel
Was mich nicht umhaut,macht mich stark!

Flip

Niemand kann zu einem Zusammenzug zwingen. Wie soll das gehen?

Hummel

Was mich nicht umhaut,macht mich stark!

Maunzi

Der werdende Kindsvater wird spätestens 6 Wochen vor der Geburt der Mutter gegenüber Unterhaltspflichtig werden, auch dem Kind ab Geburt.

Dazu wäre es denkbar, dass auch vorher scho eine Unterhaltspflicht der Kindsmutter gegenüber besteht, wenn diese aufgrund der Schwangerschaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (zB Beschäftigungsverbot).

Beziehen beide Seiten Leistungen, wäre ein Zusammenzug eigentlich sinnvoll, dann ggf in eine gemeinsame, angemessene Wohnung? Denn getrennt würde sie Leistungen nach dem UVG beantragen müssen, wodurch für ihn Schulden auflaufen, zusammen zahlt das JC einfach den Regelsatz für das Kind. Auch fällt dann der Unterhalt für Mutter und Kind weg solange beide Leistungen beziehen.

Müssen die beiden aber selbst wissen wie sie es handhaben, man kann nur auf alles hinweisen und dann abwarten für was sich entschieden wird.

Schwangerschaft sollte bis zur 13. Woche gemeldet sein, da ab da - jedoch nur auf Antrag und nicht rückwirkend - ein Mehrbedarf zusteht!
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)