Umzug bei unangemessenen KdU, was können die Behörden verlangen?

Begonnen von Kniphofia, 27. Mai 2022, 11:07:10

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Kniphofia

Ich bekomme eine niedrige, nicht ausreichende Rente. Dazu Wohngeld und Heizkosten vom Sozialamt. Der Vermieter hat nun eine Mieterhöhung angekündigt, mit der ich über der angemessenen KdU liegen würde.
Es gibt hier in der Gegend keine günstigen Wohnungen.Meine Frage ist nun: Kann man von mir z. B. verlangen nach Gelsenkirchen oder Duisburg in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen,um die Kosten zu senken? Jetzt lebe ich in der Lüneburger Heide. Danke im Vorraus für alle Antworten.

CCR

Zitat von: Kniphofia am 27. Mai 2022, 11:07:10Kann man von mir z. B. verlangen nach Gelsenkirchen oder Duisburg in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen,um die Kosten zu senken? Jetzt lebe ich in der Lüneburger Heide. Danke im Vorraus für alle Antworten.
nein
Zitat von: Kniphofia am 27. Mai 2022, 11:07:10Es gibt hier in der Gegend keine günstigen Wohnungen.
dann muss man das nachweisen beim Sozialamt, um weiter die erhöhte Miete zu bekommen.

OLD-MAN

Auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges muss berücksichtigt werden.

Wie hoch ist also die Erhöhung (in Euro). Recchnet man nun dieErhöhung * 24 = Summe "x". Sind die Umzugs- und Umzugsnebenkosten höher als die Summe "x", dann ist der Umzug wirtschaftlich nicht gerechtfertigt!

Grundsätzlich kannst du natürlich auch wohnen bleiben, denn kein Mensch wird zum umziehen gezwungen. Allerdings mus du dann die Differenz zur Angemessenheit selber bezahlen!

CCR

Zitat von: OLD-MAN am 27. Mai 2022, 14:12:45Auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges muss berücksichtigt werden.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher
Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (BSG
24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 18; LSG BB 11.1.2012, - L 18 AS 1172/10; LSG BB 10.11.2009 – L 29 AS 1196/09 B ER;
Sächsisches LSG 4.3.2011 – L 7 AS 753/10 B ER; LSG BaWü 8.12.2009 – L 2 AS 4587/09).

Fettnäpfchen

Kniphofia

Zitat von: CCR am 27. Mai 2022, 13:25:29dann muss man das nachweisen beim Sozialamt, um weiter die erhöhte Miete zu bekommen.
Das macht man dann wie in dem Formblatt beschrieben:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft:
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maß....[/url](weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

Zitat von: CCR am 27. Mai 2022, 14:21:06
ZitatAuch die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges muss berücksichtigt werden.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher
Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (BSG
24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 18; LSG BB 11.1.2012, - L 18 AS 1172/10; LSG BB 10.11.2009 – L 29 AS 1196/09 B ER;
Sächsisches LSG 4.3.2011 – L 7 AS 753/10 B ER; LSG BaWü 8.12.2009 – L 2 AS 4587/09)
Das passt nicht zusammen.
Gemeint ist hier die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit der man der Forderung nach einem Umzug widersprechen kann.s. png
Das Urteil ist dafür gedacht wenn man selber umziehen will und das JC uU aus "fadenscheinigen Gründen" dagegen ist.

Ein schönes WE
FN

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nikki74

Auch gesundheitliche Gründe die gegen den Umzug sprechen müssen ggf. berücksichtigt werden.
Mir hatte ein ärztliches Attest geholfen. Ich wurde dann von der Behörde zum Gutachter geschickt der auch der Meinung war, das mir ein Umzug nicht zugemutet werden kann. Die Kosten müssen seither in voller Höhe berücksichtigt werden. Ich lag nur mit 60,- Euro drüber. Also verrückt und vermutlich auch nicht zulässig.