Aufrechnung trotz Widerspruch

Begonnen von Paul4711, 01. Juni 2022, 07:48:40

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Paul4711

Aufrechnung trotz Widerspruch

gegen einen Aufrechnungsbescheid vom 03.05.2022 wurde am 25.05.2022 Widerspruch eingelegt. Trotzdem wurde per Zahlung vom 31.05.2022 aufgerechnet.
Wie könnte ich dagegen vorgehen ?

MagnaCharta

Gar nicht. Ein Widerspruch alleine hat keine aufschiebende Wirkung. Da musst du erst die Bearbeitung und Entscheidung des Widerspruchs abwarten.


Ottokar

Du kannst beim JC (immer mit Fristsetzung) beantragen, die Aufrechnung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens auszusetzen (§ 86a Abs. 3 SGG).
Lehnt das JC dies ab, kannst du beim Sozialgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung deines Widerspruches sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 86b SGG).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Paul4711

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage Seite 6 (43.20)

6. Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung.

Ginsu

Zitat von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 19:18:41Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung
Auch den 2. Absatz lesen ;)

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.    .....

2.    in Angelegenheiten ..... der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,

3.    ......

4.    .....

5.    .....
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Flip

Mit einer Aufrechnung wird aber nichts entzogen oder herabgesetzt. An der Leistungshöhe ändert sich nichts. Es wird nur ein abweichender Zahlungsempfänger bestimmt.

Torben

unabhängig der Rechtslage ist die Antwort doch recht eindeutig.
Der Bescheid ist vom 03.05.22
Der Widerspruch wurde 22 Tage später eingereicht (auf welchem Weg? persönlich vor Ort, oder per Post/E-Mail?
Wenn nicht persönlich, dann war der Folgetag ein Feiertag mit nachfolgendem Brückentag + Wochenende.
Der Zahlungslauf zum 31.05. war demzufolge bereits beim Datum des Widerspruchs angelaufen.
Also unabhängig, warum sich damit vom Widerspruchssteller so lange Zeit gelassen wurde, nachdem vorher bereits mit Sicherheit mehrmals Post zumindest in eine Richtung gegangen ist, war an der Zahlung zum 31.05. gar nichts mehr zu machen.

Der Widerspruch, ob gerechtfertigt, oder nicht, wird sicherlich bearbeitet werden. Dies wäre aber schon allein aus zeitlichen Gründen zur Juni Zahlung gar nicht möglich gewesen.


Ottokar

Zitat von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 19:18:41https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage Seite 6 (43.20)

6. Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung.
Sofern es sich um einen Aufrechnungsbescheid nach § 43 SGB II handelt, ist das wohl so. Was einen Aufrechnungsbescheid nach § 51 SGB I betrifft, ist die BA da gegensätzlicher Meinung:
ZitatKeine aufschiebende Wirkung haben Widersprüche gegen Aufrech-
nungsentscheidungen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-51_ba015884.pdf

Außerdem gibt es da noch § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG:
Zitatin Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Letztlich ist es aber egal, ob die Aufrechnung trotz Widerspruch zu Recht oder zu Unrecht vollzogen wurde, denn so oder so bleibt dem TE nur die Möglichkeit, sich an das SG zu wenden, wenn das JC den Vollzug fortsetzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Paul4711