Erbe annehmen als letzte Notlösung?

Begonnen von Sanson6, 02. Juli 2022, 12:00:32

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Fettnäpfchen

Sanson6

Zitat von: Kopfbahnhof am 03. Juli 2022, 15:11:55Abmeldung vom JC ist jederzeit möglich, dass muss nicht Begründet werden.
Zitat von: Sanson6 am 03. Juli 2022, 15:13:23Abmeldung? D. h. ich geh da (rein fiktiv) morgen hin und melde mich ab- einfach so...
Ganz so einfach ist es nicht. Zumindest bei Erbangelegenheiten.
Hier stellt sich die Frage ist das nach der Zeit überhaupt noch eine. Da habe ich keine Ahnung davon ist ja nicht gerade üblich dieses Vorgehen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Zitat(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
und wenn es als Erbe betrachtet wird würdest du genau das machen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Juli 2022, 19:56:56Tatsächlich muss geklärt sein ob das Kapital beim JC angegeben wurde um die Frage zu beantworten.
Zitat von: Kopfbahnhof am 03. Juli 2022, 15:11:55Wenn du Antworten möchtest, solltest du die Fragen Beantworten.

MfG FN
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Sanson6

 Ein Anwalt mal vor Jahren zu mir gesagt hat, dass ich eh keinen Anspruch mehr darauf hätte und ich zu dem Zeitpunkt der Erbschaft nicht im Bezug war. Stimmt das oder unten das? Wenn ja, was würde passieren wenn es verjährt- würde ich dann gar nix mehr bekommen? Wer dann, meine Mutter ??

Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB)   30 Jahre, §§ 2026, 197 (1) Nr. 2 BGB

PetraL

Zitat von: Sanson6 am 05. Juli 2022, 18:53:28Ein Anwalt mal vor Jahren zu mir gesagt hat, dass ich eh keinen Anspruch mehr darauf hätte
Kann ich mir nicht vorstellen.
Oder ist das der Gleiche, der dir geraten hat, das Erbe erst anzurühren, wenn auch deine Mutter tot wäre, damit du "dann mehr bekommst"?
Kann es sein, das damit das sog. "Pflichtteil" gemeint ist, das du jetzt einfordern könntest, sonst aber den vollen Erbteil erhalten würdest?

Zitat von: Sanson6 am 05. Juli 2022, 18:53:28ich zu dem Zeitpunkt der Erbschaft nicht im Bezug war.
Wenn du das Erbe offiziell angenommen hast, war es dein Vermögen bei Beginn des Bezugs, auch wenn es nicht in deinem Besitz war und deshalb nicht sofort verwertbar war. Da gelten die Grenzen des Schonvermögens.
Dann ist ja auch die Frage, wann dein Erstantrag war bzw. ob du diesen neuen "vereinfachten" Antrag (wg. Corona) gestellt hattest. Da ist das Schonvermögen ja sehr viel höher.

Da du die Frage (ob angegeben oder nicht) aber offensichtlich nicht beantworten willst, kann ich wohl davon ausgehen, dass du dieses Vermögen nicht angegeben hast bei Erstantrag-Stellung.
Das könnte dich u.U. in Probleme bringen - keine Ahnung, das können aber bestimmt andere hier beantworten
Zitat von: Sanson6 am 05. Juli 2022, 18:53:28Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB)   30 Jahre, §§ 2026, 197 (1) Nr. 2 BGB
unter https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-alleinerbe-i-herausgabeanspruch-gegen-den-erbschaftsbesitzer-2018-bgb_idesk_PI17574_HI8504892.html ist etwas deutlicher ausgeführt, was so ein "Erbschaftsbesitzer" denn überhaupt ist. Keine Ahnung, ob deine Mutter auch tatsächlich rechtlich gesehen darunter fällt, auch wenn sie ja dein Erbe (bzw. dein Erbteil?) in Besitz hat.

Zitat von: Sanson6 am 05. Juli 2022, 18:53:28Wenn ja, was würde passieren wenn es verjährt- würde ich dann gar nix mehr bekommen? Wer dann, meine Mutter ??
Kann durchaus sein, aber das kommt darauf an, wer überhaupt wie erbberechtigt zum Zeitpunkt des Erbfalls war (Pflichtteilsklausel? Wieviele/welche Miterben? Nacherben?), ob denen das dann zufällt, oder "dem Staat" oder...  ????
Vielleicht gibt es ja hier jemanden, der sich mit Erbschaftsrecht auskennt? - habe mich damit bisher noch nicht wirklich intensiv beschäftigt ...
Ich würde aber mal denken, dass du schon einige Infos mehr liefern müsstest, damit dir jemand auch nur halbwegs fundiert antworten kann.
Alles Gute und LG

lappa

4000€ sind jetzt nicht extrem viel.
Wenn deine Mutter dir das einfach bar auf die Kralle gibt und du dafür die nächsten Jahre mehr frisches Obst und Gemüse kaufst (oder was auch immer vom Regelsatz nicht möglich ist), wäre das Geld gut investiert und das JC wird nie davon erfahren.  :ok:

Vielleicht noch ein neuer Fernseher/Waschmaschien/.... und schon sind die 4000€ auch weg.

Schnuffel01

Die Mutter kauft die Gegenstände und schenkt sie dir. Vielleicht eine neues E-Bike oder ein modisches Lastenfahrrad.
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Sanson6

Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 20:38:52Kann es sein, das damit das sog. "Pflichtteil" gemeint ist, das du jetzt einfordern könntest, sonst aber den vollen Erbteil erhalten würdest?
Genau dass meine ich. Und da ich darüber (noch) nicht verfüge, warum soll ich den JC von "ungelegten Eiern" erzählen?

PetraL

Zitat von: Sanson6 am 08. Juli 2022, 17:31:17
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 20:38:52Kann es sein, das damit das sog. "Pflichtteil" gemeint ist, das du jetzt einfordern könntest, sonst aber den vollen Erbteil erhalten würdest?
Genau dass meine ich. Und da ich darüber (noch) nicht verfüge, warum soll ich den JC von "ungelegten Eiern" erzählen?
Ahso, ja, jetzt verstehe ich auch das mit dem "sowieso keinen Anspruch mehr" und besser "warten bis Mutter tot".
"Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren. Dazu muss Pflichtteilsberechtigte jedoch vom Erbfall und seiner Enterbung bzw. von einem zu geringen Erbe wissen. Ohne diese Kenntnis kann sich die Verjährung auf 30 Jahre verlängern."
Quelle: https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil-verjaehrung-das-muessen-sie-beachten.html

Und jetzt ist natürlich auch klar, warum du das nicht als "Vermögen" angegeben hast - ist halt fraglich, ob du überhaupt noch Anspruch hast. Vermögen kann es demnach zum jetztigen Zeitpunkt nicht sein.

Ich denke, da brauchst du einen Anwalt, der in Erbrecht fit ist. Vielleicht erledigt der ja auch für dich die Formalität des Beratungsscheins, sonst müsstest du das halt vorher selbst machen.
Oder vielleicht findet sich ja auch hier eine hilfsbereite Seele, die da Bescheid weiss?

Wenn du dann ggf. dein Pflichtteil ausgezahlt bekommst, ist das Einkommen und wird entsprechend beim JC angerechnet.
Wenn du jetzt allerdings vor der Auszahlung den ALGII-Bezug beendest, dann von dem Geld lebst (wird ja nicht ewig reichen) und dann - bei Erreichen/Unterschreitung des Schonvermögens (sinnvollerweise nicht erst warten bis das ganze Geld weg ist und du völlig mittellos da stehst) - erneut ALGII beantragst/beantragen musst, weil du bis dahin noch keinen Job gefunden hast, sollte das Ganze auch keine rechtlichen Konsequenzen haben. Würdest du deinen ALG-Bezug nicht beenden, würde dir dieses Einkommen ja entsprechend angerechnet und dein ALG-Anspruch für min. 6 Monate (keine Ahnung, das wissen hier aber bestimmt einige) erlöschen.
Eine (erneute) Hilfsbedürftigkeit würdest du ja nicht fahrlässig oder mutwillig herbeiführen.
Tut mir leid, wenn ich dir da nicht wirklich weiterhelfen kann.

Dazu kann dir doch aber bestimmt jemand hier etwas sagen, vielleicht @Ottokar oder @Flip oder @Ratlos oder ... ???

Alles Gute für Euch Beide!