Kosten Schulbücher / Arbeitshefte in Vorleistung?

Begonnen von Uniqua One, 30. Juni 2022, 14:06:22

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Uniqua One

Hallo,

Ich habe vor etwa 2 Wochen bei meinem Jobcenter die Kostenübernahme von Schulbüchern und Arbeitsheften (gedruckt mit ISBN-Nr.) und der Ausleihgebühr für ausleihbaren Schulbüchern (keine Lernmittelfreiheit in Sachsen-Anhalt) für mein Kind für die nächste Klasse (Sekundaeschule) beantragt. Ich hatte dem Ganzen den Bücherzettel der Schule in Kopie, den ich bereits wieder abgeben musste, und eine sehr ausführliche Auflistung hierzu (gibt ja anderorts entsprechende Vordrucke, die man nur ausfüllen und einreichen muss) beigefügt.

Heute kam Post, ich soll das per Quittung und bezahlter Rechnung dem Jobcenter (verauslagte Kosten) nachweisen, also in Vorleistung gehen. Das sind über 60 Euro und gleich die Androhung vom JC, wenn ich dem nicht bis 11.07. nachkomme, also den Mitwirkungspflichten nach Paragr. 60-62 SGB I, wird gleich auf die entsprechenden Buẞgeldvorschriften nach Paragr. 63 SGB II verwiesen.

Ist das wirklich so, dass ich dafür in Vorausleistung gehen muss? 60 Euro sind kein Pappenstiel, gerade jetzt.
Danke für eure Hilfe.

Yavanna

Die Schulpauschale wird mit der Augustleistung ausgezahlt. Weiteres über Bildung und Teilhabe, was unterschiedlich über Jobcenter oder Kommunen selber abgewickelt wird.
(Bei uns z.b. nur Kommune) Daher auch keine einheitliche Vorgehensweise

Uniqua One

Ähm... das zählt nicht zu dem ,,Bildungs- und Teilhabe"-Paket. Dafür gab es ein Gerichtsurteil, was für jedes Jobcenter bindend ist und wo drin steht, dass die Arbeitshefte und Bücher (alles was eine ISBN Nr. hat) und Bücherausleihgebühren übernehmen müssen.
Ich möchte nur wissen, ob man dafür als Leistungsbezieher tatsächlich in Vorleistung gehen muss, um das Geld dafür zu bekommen.
Bei der Erstausstattung muss man das schließlich auch nicht.

Flip

Kosten für Schulbücher in Ländern ohne Lernmittelfreiheit sind aber nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst,

Bundessozialgericht
Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 13/18 R
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_13_18_R.html