JC oder Grundsicherung?

Begonnen von PetraL, 29. Juni 2022, 13:35:13

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PetraL

Zitat von: hotwert am 29. Juni 2022, 12:19:34Das alte JC hat den Antrag zur Erwerbsminderungsrente sowie Grundsicherung verlangt, aber weiterhin bezahlt.
Man hätte nach deren Aussage auch nach Renteablehnung weiter gezahlt, bis die Grundsicherung greift, und das intern zwischen den Behörden selbst abgerechnet.
Ja, das kenne ich auch so. Auch nach meinem Verständnis müsste das bei dem neuen JC entsprechend weiterlaufen. Bei dem jetzt (neu) zuständigen Sozialamt ganz schnell Leistung beantragen, vielleicht darf man sich auf das bisherige Sozialamt beziehen bzw. diesem mitteilen, es möge sich mit der jetzt zuständigen Stelle in Verbindung setzen und die Unterlagen weiterleiten, damit man nicht nochmal "ganz bei 0" anfangen muss? Hier weiß doch bestimmt jemand, ob das so machbar ist, damit es schnell geht?
Das Jobcenter ist eigentlich verpflichtet, so lange in Vorleistung zu treten - zumindest soweit ich das weiss ... :scratch:

Ottokar

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 13:35:13
Zitat von: hotwert am 29. Juni 2022, 12:19:34Das alte JC hat den Antrag zur Erwerbsminderungsrente sowie Grundsicherung verlangt, aber weiterhin bezahlt.
Man hätte nach deren Aussage auch nach Renteablehnung weiter gezahlt, bis die Grundsicherung greift, und das intern zwischen den Behörden selbst abgerechnet.
Ja, das kenne ich auch so.
Es gibt Behörden, die machen das gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I von sich aus, bei anderen muss man gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I einen Antrag dazu stellen.
Im Bereich der Grundsicherung (SGB II/XII) wird von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass der zuerst angegangene bzw. bereits leistende Leistungsträger aufgrund des nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I auszuübenden "kann"-Ermessens auch ohne Antrag zur (Weiter)Zahlung der Leistung verpflichtet ist.

Ich würde hier:
1. Beim "alten" oder "neuen" JC unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 SGB I und den beim Sozialamt schon gestellten Antrag fordern, dass das JC die Leistung weiterhin (alt) bzw. vorläufig (neu) erbringt, bis das Sozialamt die Leistung bewilligt hat.
2. Dem Sozialamt, wo die Leistung bereits vor Wochen beantragt wurde, den Wohnsitzwechsel mitteilen und bitten, den Antrag umgehend an die für den neuen Wohnort zuständige Stelle weiterzuleiten.

Alternativ kann man auch beim Sozialamt einen Vorschuss beantragen.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 29. Juni 2022, 23:16:59Das Sozialamt mauert hier und verarscht. Ein Vorschuss ist jederzeit möglich und zwar in Bar.
Ich würde hier aber noch einen Schritt weiter gehen und beantragen, wegen akuter Notlage sofort vorläufig die Leistung zu bewilligen.
Könnte ich das auch machen? Bei mir wartet das Sozialamt noch auf die Feststellung der vollen dauerhaften Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung, da das Amtsärztliche Gutachten (wurde im Auftrag des Jobcenters erstellt) für sie nicht gilt.
Antrag beim Sozialamt war Anfang/Mitte Oktober letzten Jahres, im Januar hat das Sozialamt die Feststellung bei der DRV angefordert, und die Mitte April noch eine Stellungnahme von meinem Hausarzt - und so warte und warte ich ...  :sad:
Ich hatte jetzt Anfang diesen Monats nochmal direkt das Sozialamt angeschrieben, als ich den Bescheid vom Jobcenter (anderer Thread) bekommen habe, aber die Sachbearbeiterin hat nur geantwortet, dass sie immer noch wartet und sich unaufgefordert wieder bei mir meldet...
Falls ja: Hast du eine Vorlage für so einen Antrag?

Ottokar

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 10:39:32Bei mir wartet das Sozialamt noch auf die Feststellung der vollen dauerhaften Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung, da das Amtsärztliche Gutachten (wurde im Auftrag des Jobcenters erstellt) für sie nicht gilt.
Dein Fall liegt anders.
Wenn das Sozialamt das Gutachten des äD anzweifelt, muss das JC die RV mit der Feststellung der Erwerbsminderung beauftragen. Solange bis die RV diese Feststellung trifft, bleibt das JC zuständig. So geregelt in § 44a SGB II.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 10:51:26Wenn das Sozialamt das Gutachten des äD anzweifelt, muss das JC die RV mit der Feststellung der Erwerbsminderung beauftragen. Solange bis die RV diese Feststellung trifft, bleibt das JC zuständig.
OK, das hat in meinem Fall ja schon das Sozialamt veranlasst. Es gab übrigens schonmal eine Feststellung über befristete volle Erwerbsminderung von der DRV (mit Untersuchung bei derselben) im Zuge meines Antrags auf Erwerbsminderungs-Rente (wurde wegen nicht Erfüllen der versicherungstechnischen Voraussetzungen dann nach der Untersuchung abgelehnt)....  :scratch:
Habe ich das jetzt richtig verstanden: Ich bin jetzt tatsächlich rechtlich gesehen noch "erwerbsfähig" und leistungsberechtigt für ALGII ?
Also keine vorläufige Zahlung vom Sozialamt möglich?
Werden die dann trotzdem rückwirkend zuständig, sobald die Feststellung durch die DRV vorliegt?
Oder soll ich dafür einen eigenen Thread aufmachen?
:heul:

Zitat von: hotwert am 30. Juni 2022, 11:18:03Ich hab auch gerade mit dem Sozialamt telefoniert, mir wurde auch auch mitgeteilt dass man das ärztliche Gutachten anzweifeln werde, da die Rente keine Erwerbsminderung begutachtet hat, sondern nur aufgrund fehlender Beitragszeiten abgelehnt wurde.
Die haben drauf verwiesen dass das JC dann zuständig is.

Sehr verzwickt der Fall...
Äh, scheint doch so, als wenn wir im gleichen Boot sitzen würden ... :scratch:

Irgendwie blick ich im Moment gar nix mehr, sorry ...  :heul:

hotwert

ZitatÄh, scheint doch so, als wenn wir im gleichen Boot sitzen würden ... :scratch:

Irgendwie blick ich im Moment gar nix mehr, sorry ...  :heul:

Ich sitz nicht im Boot, nur eine Freundin der ich helfe.

Bei jeder Stelle bei der ich angerufen habe wurde gesagt "bei und brauchen sie keinen Widerspruch einlegen, wir sind nicht zuständig"

Hab jetzt das neue JC einfach angeschrieben und mich auf § 43 SGB I in Verbindung mit § 15 SGB XII berufen.

PetraL

#6
P.S.:
Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 10:51:26§ 44a SGB II
Habe ich mir durchgelesen bzw. es versucht ...
Ich komme mir bei solchen Paragraphen immer wieder vor wie ein Analphabet - irgendwie kapier ich da nix.  :sad:
Kannst du mir (und evtl. anderen Interessierten, die auch unter einer "Gesetzestext-Leseschwäche" leiden) das bitte etwas vereinfacht "übersetzen"?
Vielen lieben Dank

Zitat von: hotwert am 30. Juni 2022, 12:25:35Ich sitz nicht im Boot, nur eine Freundin der ich helfe.
Achja, sorry, deine Freundin und ich. Entschuldige bitte.  :yes:

Zitat von: hotwert am 30. Juni 2022, 12:25:35§ 15 SGB XII
Wäre Absatz 1 nicht auch bei mir zutreffend? :
"(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden."
Aber, was um Himmels willen soll dieser § 47 in dem Zusammenhang aussagen? - da versteh ich mal wieder nur Bahnhof  :sad:

Ottokar

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 11:24:42
Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 10:51:26Wenn das Sozialamt das Gutachten des äD anzweifelt, muss das JC die RV mit der Feststellung der Erwerbsminderung beauftragen. Solange bis die RV diese Feststellung trifft, bleibt das JC zuständig.
OK, das hat in meinem Fall ja schon das Sozialamt veranlasst.
Dann verstößt das Sozialamt gegen das gesetzlich für solche Fälle normierte Verfahren.
Wenn das Sozialamt also keinen Widerspruch gegen die Feststellung des JC nach § 44a SGB II eingelegt hat, sondern eine eigene Begutachtung durch die RV veranlasst hat, ist auch das Sozialamt zuständig für die Leistung, bis die RV das Gutachten bekannt gibt.
Nur im Falle eines Widerspruch gegen die Feststellung des JC nach § 44a SGB II ist das JC weiterhin zuständig.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 14:42:25ist auch das Sozialamt zuständig für die Leistung, bis die RV das Gutachten bekannt gibt.
Also ist zumindest in meinem Fall § 15 SGB XII (1) zutreffend und ich kann beim Sozialamt vorläufige Leistung beantragen, habe ich das jetzt richtig verstanden?
Und das müsste ich auch unbedingt heute noch machen, weil frühestens ab dem Folgemonat gezahlt wird? (Warum eigentlich nicht ab dem 01. des Antragmonats???)
Ist das so korrekt?
Reicht das formlos oder was muss ich beachten?

Ottokar

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 15:05:04Also ist zumindest in meinem Fall § 15 SGB XII (1) zutreffend und ich kann beim Sozialamt vorläufige Leistung beantragen, habe ich das jetzt richtig verstanden?
So stellt sich das für mich dar.

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 15:05:04Und das müsste ich auch unbedingt heute noch machen, weil frühestens ab dem Folgemonat gezahlt wird? (Warum eigentlich nicht ab dem 01. des Antragmonats???)
korrekt

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 15:05:04Reicht das formlos
ja, das reicht, in jedem Fall mit Nachweis machen
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PetraL

@Ottokar:
Ganz herzlichen Dank für deine Hilfe!
Kannst du mal bitte drüber schauen, ob das so i.O. ist?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Bsp.
ZitatDie Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII setzt die Zuständigkeit des SGB XII-Trägers voraus.
Indem Sie ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an die Deutsche Rentenversicherung gerichtet haben, haben Sie auch ihre (vorläufige) Zuständigkeit anerkannt, damit sind Sie gemäß §§ 15 und 18 SGB XII verpflichtet, unverzüglich die Leistungszahlung aufzunehmen, um meine aktuell ab 01.07.2022 drohende Notlage abzuwenden.
Gemäß § 43 SGB I sind Sie zudem im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung, spätestens jedoch nach Antrag, verpflichtet, die Leistung vorläufig zu gewähren.
Diesen Antrag stelle ich hiermit am heutigen 30.06.2022.
Ich fordere Sie auf, ihrer Leistungspflicht unverzüglich nachzukommen, ansonsten werde ich beim zuständigen Sozialgericht beantragen, Sie im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung zu verurteilen.
Am Besten sofort per Fax.

Ich muss dazu nochmal nachfragen: hat das JC deine Leistung eingestellt/aufgehoben?
In welchem Zusammenhang hat das Sozialamt die Prüfung durch die RV beantragt?
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 17:03:21Bsp.
ZitatDie Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII setzt die Zuständigkeit des SGB XII-Trägers voraus.
Indem Sie ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an die Deutsche Rentenversicherung gerichtet haben, haben Sie auch ihre (vorläufige) Zuständigkeit anerkannt, damit sind Sie gemäß §§ 15 und 18 SGB XII verpflichtet, unverzüglich die Leistungszahlung aufzunehmen, um meine aktuell ab 01.07.2022 drohende Notlage abzuwenden.
Gemäß § 43 SGB I sind Sie zudem im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung, spätestens jedoch nach Antrag, verpflichtet, die Leistung vorläufig zu gewähren.
Diesen Antrag stelle ich hiermit am heutigen 30.06.2022.
Ich fordere Sie auf, ihrer Leistungspflicht unverzüglich nachzukommen, ansonsten werde ich beim zuständigen Sozialgericht beantragen, Sie im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung zu verurteilen.
Am Besten sofort per Fax.

Ich muss dazu nochmal nachfragen: hat das JC deine Leistung eingestellt/aufgehoben?
In welchem Zusammenhang hat das Sozialamt die Prüfung durch die RV beantragt?
Die Fragen waren an mich gerichtet, oder?
Ich hatte es so weggeschickt. Die Sachbearbeiter da beim Sozialamt sind alle wirklich nett, da mag ich nicht gleich mit Gericht winken, aber deinen Text habe ich mir schon kopiert so für den Fall dass  :zwinker:

Das JC hat nicht eingestellt/aufgehoben, sondern meine Tochter mit ihrem Einkommen mitgerechnet.
Da das JC aber unsere Heizkosten deckelt und direkt den vollen Betrag (soweit die bewilligte Leistung dafür reicht) an den Energieversorger überweist, bekomme ich nichts ausgezahlt. Den Bescheid habe ich in einem separaten Thread gepostet (https://hartz.info/index.php?topic=129014.new#new)

Das JC hatte (wieder mal) ein Gutachten beim Ärztlichen Dienst in Auftrag gegeben (Sept. 2021). Der hat die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt. Daraufhin hat das JC formlos Antrag beim Sozialamt gestellt (ohne mein Wissen) und mich parallel dazu aufgefordert, Sozialhilfe zu beantragen und in einem weiteren Schreiben parallel außerdem dazu, (nochmal) Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Ich dann direkt brav Sozialhilfe beantragt (11.10.21), EMR war ja sowieso schon ein paar Jahre vorher abgelehnt worden. Sozialamt hat im Januar dann DRV aufgefordert, die dauerhafte volle Erwerbsminderung festzustellen. Seit dem läuft das ... und läuft ... und läuft ... und kommt nicht voran ...  :wand:

Fax habe ich übrigens nicht, ich mache alles seit Jahren per Email, hatte bisher keine Probleme damit.

PetraL

Update:
Die zuständige Sachbearbeiterin vom Sozialamt hat sich gestern Nachmittag schon (hatte nicht mehr ins Postfach geguckt) direkt auf die Email gemeldet und den Bescheid vom JC angefordert. Habe ich gerade beantwortet und geschickt.
Drückt mir die Daumen. Und wer gläubig ist, darf gerne für uns beten.  :sehrgut:

PetraL

Update:
Die zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt hat sehr schnell geantwortet:
"Sehr geehrte Frau xxx,
laut dem Bescheid bekommen Sie Leistungen vom Jobcenter.
Ein Leistungsbezug unsererseits ist daher ausgeschlossen.
Dies ändert sich erst, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung feststellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"


Und jetzt?
Klar zahlt das Jobcenter Leistungen (hab nie das Gegenteil behauptet) - die gehen allerdings direkt an den Energieversorger und sind durch Heizkosten-Deckelung und Anrechnung vom Kindergeld meiner Tochter so niedrig, dass sie nicht mal dafür ausreichen ...  :sad:

Und die DRV trödelt rum ...

Kann ich da noch irgendwas tun oder muss ich mir die 300 Euro "Bonus" (für mich + KG-Bonus) für den Rest des Jahres (oder wann die DRV endlich mal in die Gänge kommt oder wir mal endlich das Verfahren gegen das Jobcenter wegen der Heizkosten gewinnen) oder vielleicht sogar noch länger einteilen???  :sad:  :sad:  :sad: