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Begonnen von Schneeglöckchen, 07. Juli 2022, 15:45:13

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rioreisender

#15
Zitat von: OLD-MAN am 08. Juli 2022, 09:20:34@rioreisender

einfacch mal selber googeln!

Unter den Stichworten "OAW und Hartz IV" findest du die Auskünfte.

Dass ich Suchmaschinen benutzen kann und diese auch benutzt habe, darfst Du mir glauben.

Im übrigen wette ich, dass es länger gedauert hat, Deinen Beitrag #14 zu schreiben, als für nachfolgende Leser eine vertrauenswürdige Quelle (und damit meine ich ganz bestimmt nicht das JC) zu nennen.

Das JC behauptet unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/abwesenheit-erreichbarkeit z.B. folgenden Unfug:

"Damit Sie möglichst schnell eine neue Arbeit finden, bieten wir Ihnen passende Stellen oder Qualifizierungen an. Dazu müssen wir Sie jederzeit zu Hause erreichen können."


EDIT: Dass Sonntage und Feiertage mitzählen, habe ich bisher in keiner gesetzlichen Grundlage gefunden.

Den Begriff der "Ortsabwesenheit" gibt es übrigens im gesamten SGB II nicht.

Als gesetzliche Grundlage werden jedoch herangezogen: 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. der EAO (Erreichbarkeitsanordnung)

§ 7 Abs. 4a SGB II: [...] "Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."

Aus der EAO geht hervor, dass der Arbeitslose für die Behörde an jedem Werktag (d. h. Montag bis Samstag) in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein muss.

Angenommen, ein ALG-II-Empfänger möchte vom 09. Juli 2022 bis einschließlich 24. Juli 2022 ortsabwesend sein.
Der 10. Juli 2022, der 17. Juli 2022 sowie der 24. Juli 2022 sind aber Sonntage.


Damit ist jedenfalls für mich unklar, ob "Ortsabwesenheit" auch für die jeweiligen Sonntage beantragt werden muss oder die beantragten und "verbrauchten" Sonntage dann "verlorene" Tage im Sinne der Ortsabwesenheit wären und sich das JC ins Fäustchen lacht.





Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Flip

Reicht das?

ZitatGemäß § 3 Abs. 1 EAO ist ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs bis zu drei Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zulässig. Drei Wochen sind gleichzusetzen mit 21 Kalendertagen. Dies beruht darauf, dass das Arbeitslosengeld II nach Kalendertagen gewährt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II).747
(Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 29.11.2021), Rn. 330)

ZitatDa nach § 41 Abs. 1 S. 1 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für jeden Kalendertag besteht, ist die Zustimmung mithin (maximal) für 21 Kalendertage im Kalenderjahr zu erteilen.
(Eicher/Luik/Harich/G. Becker, 5. Aufl. 2021, SGB II § 7 Rn. 177)

ZitatIst die Zustimmung erteilt, ist gem. § 3 Abs. 1 EAO aF ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs mit Leistungsanspruch gewährleistet. Dieser oft sog. ,,Urlaub" soll im Regelfall nicht länger als drei Wochen (gleichzusetzen mit 21 Kalendertagen, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1) je Kalenderjahr dauern;
(Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 7 Rn. 170, beck-online)


rioreisender

@Flip

Danke Dir, die Kommentare spiegeln die Rechtsprechung wider und sind demnach belastbar.
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