JobCenter und die Unterhaltsvorschussbehörden.

Begonnen von Jan Mustermann, 15. Juli 2022, 19:55:29

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Jan Mustermann

Hallo,

wenn die JobCenter die alleinerziehenden zu den Unterhaltsvorschussstellen schicken damit diese dort UVG Leistungen beantragen sollen, dann solltet ihr folgendes wissen.

Der Begriff "Alleinerziehend" im SGB II ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff "Alleinerziehend" im UVG.
Durch die Blume.
Wenn der andere Elternteil sich auch mit an der Erziehung der Kinder beteiligt und  die Mutter entlastet in dem er z.b. ihre Schriftsachen erledigt usw., ist die Mutter laut UVG nicht mehr alleinerziehend und hat keinen Anspruch auf UVG Leistungen die ihr auf ihren SGB II Anspruch angerechnet werden können.

Dann muß das JC voll weiter leisten.Es laufen so auch keine Unterhaltsschulden bei einer Behörde auf, aber die Mutter bleibt im SGB II weiterhin alleinerziehend.

Yavanna

Dafür haben die Jobcenter eigene Unterhaltsstellen, die den Sachverhalt prüfen. Sich vor der Zahlung drücken, weil MANN Papierkram erledigt ist nicht.

Jan Mustermann

Nein nein, der Staat bescheinigt das der Elternteil seine Unterhaltspflicht in Form von Erziehung und Entlastung der Mutter erfüllt und sie daher keinen Anspruch auf UVG Leistungen hat.

Die JC können Unterhaltsstellen haben so viel sie wollen. Wenn der andere Elterteil bedürftig ist aber gemeinsam mit der Mutter die Kinder erzieht und die Mutter entlastet dann ist nichts mit Unterhalt.
Wenn die beide in einer BG leben tritt die Unterhaltsstelle eines JC ja auch nicht an den Kindesvater heran und läßt sich eine Unterhaltsschuld bescheinigen.

violet

was für ein Kokolores, und das auch noch unter "Tipps" zu posten

Zitat von: Jan Mustermann am 15. Juli 2022, 19:55:29ist die Mutter laut UVG nicht mehr alleinerziehend und hat keinen Anspruch auf UVG Leistungen die ihr auf ihren SGB II Anspruch angerechnet werden können

das Kind hat den Anspruch und nicht die Mutter, beim Kind wird Unterhaltsvorschuss als Einkommen berücksichtigt.
das nur mal so am Rande

mystik-1

Fällt dann beim JC nicht der AE-Zuschlag auch noch weg?

TripleH

Zitat von: Jan Mustermann am 16. Juli 2022, 18:39:06Die JC können Unterhaltsstellen haben so viel sie wollen. Wenn der andere Elterteil bedürftig ist aber gemeinsam mit der Mutter die Kinder erzieht und die Mutter entlastet dann ist nichts mit Unterhalt.


Das ist Quatsch. Die Voraussetzungen für UVG sind anders als die Unterhaltspflicht nach BGB. Selbst beim Wechselmodell besteht eine Barunterhaltspflicht: https://www.rws-verlag.de/aktuell/wirtschaftsrecht-aktuell/bgh-beschluss-vom-11-januar-2017-xii-zb-56515-52304/

In den Fällen hat es die Unterhaltsstelle des Jobcenters sogar einfacher, da es nicht den Anspruchsübergang des Jobcenters bei der Berechnung und ggf. anschließenden Klage gegen den Unterhaltspflichtigen beachten muss.