Minderjährigenhaftung

Begonnen von Jerrycat2, 04. Juli 2022, 19:42:48

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Jerrycat2

Hallo zusammen, Gott sei Dank beziehe ich seit 3 Jahren keine Leistungen mehr.
Nun bekam jedoch meine Volljährige Tochter ( 26 Jahre alt) ein Schreiben von Inkasso Recklinghausen.  Sie soll eine Überzahlung aus dem Jahr 2011 begleichen ( Änderungsbescheidt war von 2013 da war sie auch noch nicht Volljährig) Zum damaligen Zeitpunkt hat sie bei mir gelebt und die Leistungen hab ich damals ganz normal erhalten. Mit 18 ist sie ausgezogen und hat nie was mit demt Amt zu tun gehabt.
Ich bin auch der Meinung das alle Überzahlungen beglichen sind.
Nun meine Frage,  muss sie das wirklich zahlen? 9 Jahre später fällt denen ein mein erwachsendes Kind anzuschreiben anzuschreiben? ( Minderjährigenhaftung?)
Das Inkasso unterstellte mir auch noch das ich damals die Anschrift meiner Tochter nicht bei Auszug angegeben habe und sie jetzt erst eine Abfrage beim Meldeamt gemacht hätten. 
Noch zur Info, ich habe damals gemeldet das sie ausgezogen ist und auch keine Leistungen für sie erhalten.
Vielen Dank fürs lesen und evtl für Hilfe.

Jerrycat2

Guten Morgen,
Hat keiner einen Tipp für mich wie ich am besten vorgehe?
Lg

PetraL

Zitat von: Jerrycat2 am 15. Juli 2022, 12:28:00Guten Morgen,
Hat keiner einen Tipp für mich wie ich am besten vorgehe?
Lg
Da könnte wohl @Ottokar am ehesten etwas zu sagen. Du kannst bei deinem Beitrag den "Admin informieren" und in dem Textfeld eingeben, dass du da Hilfe brauchst. Er reagiert eigentlich immer sehr zügig und sachlich fundiert.
Viel Erfolg und alles Gute euch. LG.

Ottokar

Hier greift die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB
Ich würde denen wie folgt antworten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie machen gegen mich eine Forderung von EUR xxxx,xx aus 2011 geltend. Ich vollendete am xx.xx.xx das 18. Lebensjahr und lege hiermit die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB ein. Zum Zeitpunkt meiner Volljährigkeit verfügte ich über keinerlei Vermögen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Forderung gegen mich nicht weiter zu verfolgen und mir eine entsprechende Bestätigungsmitteilung zuzusenden.

MfG

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