Überbezahlung und Rückerstattung

Begonnen von Jessie79, 22. April 2023, 09:09:12

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Jessie79

Guten Morgen
Das Jobcenter hat jetzt festgestellt das sie mir im Laufe der letzten Jahre 900€ zu viel überwiesen haben (aus den Nebenkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre ergaben sich diese 900€.Die Nebenkostenabrechnungen wurden zwar eingereicht, aber der Sachbearbeiter hat mir das Guthaben damals nicht angerechnet) Gleichzeitig kam, bedingt durch mtl wechselndes Einkommen, bei der letzten Rückrechnung 390€ zustande die mir das Jobcenter in den letzten 6 Monaten zu wenig gezahlt hat. Mein Sachbearbeiter ist jetzt der Meinung das er diese 390€ direkt von den 900€ abziehen kann. Darf er das? Müssen nicht beide Sachen unabhängig voneinander behandelt werden?
Danke schon mal im voraus für Eure Antworten

Fettnäpfchen

Das sind zwei unterschiedliche Sachen und die müssen einzeln aufgearbeitet werden.
KdUH haben nichts mit Einkommensanrechnung zu tun.

MfG FN
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Ottokar

Nein, das darf er nicht.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.
Dazu muss das JC zunächst die bisher nicht berücksichtigten Betriebskostenguthaben/-erstattungen in den jeweiligen Monaten rückwirkend bei den KdUH mindernd berücksichtigen und diese beiden Änderungs- und Rückfoderungsbescheide müssen bestandskräftig geworden sein (d.h. es darf weder Widerspruch noch Klage dagegen erfolgt sein).
Dabei kann es sein, dass zumindest die ältere Forderung bereits verfristet ist, da das JC ein solches Guthaben binnen einem Jahr nach Kenntnis berücksichtigen muss. Ist diese Jahresfrist beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheides bereits um, ist eine Rückforderung nicht mehr möglich.
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Jessie79

Zitat von: Ottokar am 22. April 2023, 19:12:34Nein, das darf er nicht.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.
Dazu muss das JC zunächst die bisher nicht berücksichtigten Betriebskostenguthaben/-erstattungen in den jeweiligen Monaten rückwirkend bei den KdUH mindernd berücksichtigen und diese beiden Änderungs- und Rückfoderungsbescheide müssen bestandskräftig geworden sein (d.h. es darf weder Widerspruch noch Klage dagegen erfolgt sein).
Dabei kann es sein, dass zumindest die ältere Forderung bereits verfristet ist, da das JC ein solches Guthaben binnen einem Jahr nach Kenntnis berücksichtigen muss. Ist diese Jahresfrist beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheides bereits um, ist eine Rückforderung nicht mehr möglich.



Ich hab gestern mit meinem Sachbearbeiter telefoniert und er meinte das ältere ist weder verjährt noch ist es verboten die beiden Sachen miteinander zu verrechnen. Die entsprechende Post würde ich heute im Briefkasten haben. Das heisst für mich jetzt wahrscheinlich Widerspruch einlegen. Gibt es da irgend einen Paragraphen oder was auch immer worauf ich mich im Widerspruch berufen kann. Ich bin grad leicht überfordert mit der ganzen Sache

Ratlos

Stell doch bitte mal das angekündigte Schreiben des JC hier rein.
Ein Widerspruch schadet bei Unklarheiten nie, denn der kann auch folgenlos zurückgenommen werden.

Ottokar

Zitat von: Jessie79 am 28. April 2023, 03:22:09Ich hab gestern mit meinem Sachbearbeiter telefoniert und er meinte das ältere ist weder verjährt noch ist es verboten die beiden Sachen miteinander zu verrechnen.
Genau, deshalb sind ja auch 50% der Widersprüche und 50% aller erstinstanzlichen Klage gegen solche Sachen erfolgreich, weil das JC immer alles korrekt macht.
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