Betriebskostenabrechnung beim JC eingereicht - Nachzahlung lässt auf sich warten

Begonnen von Harald53, 11. August 2022, 21:56:06

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Harald53

Hallo zusammen,

die Betriebskostenabrechnung wurde beim Jobcenter eingereicht (noch am selben Tag wo sie im Briefkasten lag), mit der bitte den Nachzahlbetrag
bis spätestens xx.xx.xxxx zu überweisen, da der Vermieter die Summe einen Tag später vom Konto abbucht.
Die Fälligkeit der Forderung beträgt 1 Monat. Also 1 Monat hatte das Jobcenter Zeit für die Überweisung.

Nun wurde der Nachzahlbetrag (~200 €) vom Jobcenter bisher nicht überwiesen und die Abbuchung schlägt damit fehl.

Frage:
Muss das Jobcenter nun für die Folgekosten wie z.B. Rücklastschriftgebühren der Banken, Mahngebühren des Vermieters etc. aufkommen?

CCR

Zitat von: Harald53 am 11. August 2022, 21:56:06Frage:
Muss das Jobcenter nun für die Folgekosten wie z.B. Rücklastschriftgebühren der Banken, Mahngebühren des Vermieters etc. aufkommen?
das ist eine gute berechtigte Frage, aber wohl kaum die könnten sich auch 3 Monate Zeit lassen laß dir ein Darlehen geben vom JC.

OLD-MAN

Zitat von: CCR am 11. August 2022, 22:09:20die könnten sich auch 3 Monate Zeit lassen

Nein, können sie nicht, denn im SGB II, § 22, Abs. 3 steht unmissverständlich, das Guthaben und Nachzahlungen im Folgemonat (!) berücksichtigt werden müssen.

Desalb kommt es drauf an, wann dein VM abbucht, bzw. wann o.g. Frist endet!

CCR

Zitat von: OLD-MAN am 12. August 2022, 10:08:03Nein, können sie nicht, denn im SGB II, § 22, Abs. 3 steht unmissverständlich, das Guthaben und Nachzahlungen im Folgemonat (!) berücksichtigt werden müssen.

Desalb kommt es drauf an, wann dein VM abbucht, bzw. wann o.g. Frist endet!

nein das gilt nur bei Rückzahlungen und Guthaben.
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.


Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes einer Nachforderung
Fällig wird eine Nachforderung zu dem in der (ordnungsgemäßen) Jahresabrech-
nung bestimmten Zeitpunkt, wenn ein solcher benannt ist.
Die Abrechnungen der Energieversorger und großen Wohnungsanbieter enthalten in
der Regel einen Fälligkeitstermin. Die Nachforderung ist dementsprechend dem Mo-
nat als Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem der Tag der Fäl-
ligkeit liegt.
Insbesondere in den Betriebskostenabrechnungen privater Vermieter wird vielfach
kein Fälligkeitstermin benannt. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Nach-
forderung durch den Mieter wird dann sofort mit der Erteilung der ordnungsgemäßen
Abrechnung fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB)10. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der
Jahresrechnung. Die Nachforderung ist dem Monat als Bedarf im Sinne von § 22
Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem die Jahresabrechnung zugeht.
Weil das Datum des Zugangs in diesen Fällen maßgeblich für die Leistungsberech-
nung nach dem SGB II ist, ist der Antragsteller ggf. hierzu zu befragen. Der Zu-
gangszeitpunkt ist in der Leistungsakte zu vermerken.


Herausgeber: jobcenter Kreis Steinfurt
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt