Sammelthema: Hartz IV wird zu Bürgergeld, zu mehr wird's nicht

Begonnen von Ottokar, 15. August 2022, 14:07:27

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Ottokar

Ihr schmeißt hier ein paar Begriffe bei falschem Bezug durcheinander.
Es gibt 2jährige Karenzzeiten bei Vermögen und Miete, beim Kooperationsvertrag gibt es 6 Monate Vertrauenszeit und eine zeitlich unbegrenzte Kooperationszeit.
Wird durch den Umzug ein anderes JC zuständig, muss dort mit diesem ein neuer Kooperationsplan erstellt werden, damit beginnen Vertrauens- und Kooperationszeit erneut. Das passiert auch, wenn ein Kooperationsplan nicht rechtzeitig fortgeschrieben wurde und deshalb ein neuer erstellt werden muss.
Die 2jährigen Karenzzeiten bei Vermögen und Miete gibt es erst dann wieder, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.
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Fettnäpfchen

CCR

Zitat von: CCR am 28. September 2022, 16:48:06ach wie schön da bleibt meine ausbezahlte Rentenversicherung unbehelligt bei SGB12
Da liegst du leider falsch, den Trugschluss hatte ich auch. Hat mich aber Ottokar darüber aufgeklärt, weiß nicht mehr genau ob hier oder in einem eigenen Thread.
Zitat von: Ottokar am 28. September 2022, 17:46:49Die 2jährigen Karenzzeiten bei Vermögen und Miete gibt es erst dann wieder, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

CCR

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. September 2022, 11:02:36Da liegst du leider falsch, den Trugschluss hatte ich auch. Hat mich aber Ottokar darüber aufgeklärt, weiß nicht mehr genau ob hier oder in einem eigenen Thread.
liest du denn nicht was ottokar schreibt.

Vermögen (aktualisiert: 20.09.2022)
1. In den ersten zwei Jahren ("Karenzzeit") wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt, dabei gilt ein Freibetrag von 60.000 Euro für die erste und jeweils 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 für alle, auch für Bestandsfälle.

111929

Also auch für Bestandsfälle, wie soll das gehen ? Wer im Bezug ist hat doch schon zuvor die Hose runterlassen müssen und alles über den Schonvermögen sich hat anrechnen lassen.  Einkommen bleibt  weiter davon unberührt, also auch einmaliges Einkommen durch ein Erbe oder Geschenk. Da wird wohl jeder Euro weiter  angerechnet ?

Fettnäpfchen

CCR

Zitat von: CCR am 30. September 2022, 12:55:04liest du denn nicht was ottokar schreibt.
Vermögen (aktualisiert: 20.09.2022)
1. In den ersten zwei Jahren ("Karenzzeit") wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt, dabei gilt ein Freibetrag von 60.000 Euro für die erste und jeweils 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 für alle, auch für Bestandsfälle.
Aj doch natürlich.
Habe mir auch Gedanken gemacht sogar die gleichen wie du.
Aber ich warte noch mit einer erneuten Nachfrage bei Ottokar bis das Gesetz wirklich durch ist, wer weiß was da noch geändert wird.

Ich lese aber auch Karenzzeit und die gilt für Bestandskunden nur wenn sie
Zitat von: Ottokar am 28. September 2022, 17:46:49Die 2jährigen Karenzzeiten bei Vermögen und Miete gibt es erst dann wieder, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.

MfG FN
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Yavanna

Für BGs, die schon  vor Corona im Bezug waren, bringt es nichts.
Die anderen haben immer noch 60k +

CCR

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2022, 16:46:04Ich lese aber auch Karenzzeit und die gilt für Bestandskunden nur wenn sie
ZitatDie 2jährigen Karenzzeiten bei Vermögen und Miete gibt es erst dann wieder, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.
ist ja auch richtig so, ich kann nicht 2x die Karenzzeit beanspruchen innerhalb 3 Jahren.
Vorher wurde aber die Miete bei jeden Neuantrag voll übernommen für 6 Monate.
60.000 auf der hohen Kante haben die wenigsten wenn sie keine Versicherung ausbezahlt bekommen.

Lukander

Hallo, passend dazu hätte ich ne Frage, vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Meine Eltern wohnen beide in einer Wohnung von 83m² mit aktuell 800€ Warmmiete, die jetzt nochmal erhöht wird wegen der Heizkosten, eventuell so auf 900€. Meine Mutter arbeitet Teilzeit (gesundheitsbedingt darf sie nur unter 5 oder 6h arbeiten) Sie verdient netto ca. 630€. Mein Vater erhält Krankengeld, dazu gibt es Pflegegeld für ihn. Sie zahlen aktuell alles allein, wohnen seit 30 Jahren in der Wohnung.

Mein Vater ist unheilbar krank und wird in naher Zukunft versterben. Dann ist meine Mutter allein und die Wohnung nicht mehr angemessen. Sie wird aufstockend ALG2 oder ab nächstes Jahr Bürgergeld brauchen. Es ist unklar wann, aber es könnte sein das es noch dieses Jahr passiert. Dann beantragt sie ALG2, bekommt sie die KdU zugesprochen? Nach dem aktuellen wären es ja dann maximal 6 Monate für die Senkung der Kosten oder?
Und ab Januar würde das dann sozusagen resettet und sie hätte 2 Jahre Zeit für die Suche nach einer kleineren günstigeren Wohnung, richtig?

Ottokar

Aktuell bis einschl. 31.12.2022 und vom 01.01.2023 bis einschl. 31.12.2024 muss das JC jedoch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen.
Vorausgesetzt, das JC hat bisher auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt und nicht nur die angemessenen. Sofern das JC aktuell nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt hat, muss es jedoch zumindest diese bis einschl. 31.12.2024 so weiterhin anerkennen, da eine erneute Kostensenkungen erst danach möglich ist.
Ich bin sogar der Meinung, dass das JC ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Ehemann verstorben) auch bei einer bestehenden Begrenzung auf die angemessenen Kosten erneut die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen muss, da diese Änderung eine vorhergegangene Feststellung der für 2 Personen angemessenen Kosten nichtig macht, denn die BG besteht dann ja nur noch aus einer Person.
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Lukander

Es besteht ja aktuell kein Anspruch. Das wird ja erst beantragt wenn sie allein ist. Also ist bisher ja keine Kosten anerkannt. Aber so wie ich das bisher verstehe muss das beim Neuantrag anerkannt werden und dann eben das Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden, bzw. nächstes Jahr erst nach 2 Jahren. Irgendwo hab ich eben sogar gelesen das nach einem Sterbefall für 12 Monate eine Kostensenkung unzumutbar ist.

Terminator62

Hallo. Guten Abend .Ich habe auch mal eine Frage. Ich bin 60 und als Pflegeperson für meinen Vater eingetragen (Pflegegrad 4)und meine Bewilligung geht bis 31.12.22. Bekomme dieses Jahr im Dezember eine Lebensversicherung ausgezahlt ca. 22000€, hatte einen Verwertungsausschluss. Wird jetzt eine Vermögensprüfung anfallen. Muss ich eine ganz normale Weiterbewilligung machen.
Blicke da nicht ganz durch.  :scratch:
MfG  MK

CCR

#221
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2022, 16:46:04
ZitatDiese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 für alle, auch für Bestandsfälle.
Aj doch natürlich.

Zitat von: terminator62 am 01. Oktober 2022, 20:55:30komme dieses Jahr im Dezember eine Lebensversicherung ausgezahlt ca. 22000€, hatte einen Verwertungsausschluss.
bis 60.000 € sind dieses Jahr ja noch frei und werden nicht weggesäbelt vom JC.

ZitatSie müssen Ihr Vermögen in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezuges nicht aufbrauchen, wenn Ihr Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2022 beginnt und das Vermögen nicht erheblich ist. Ob Sie über erhebliches verwertbares Vermögen verfügen oder nicht, geben Sie im Rahmen der Antragstellung an. Ist diese Angabe plausibel, wird sie ohne weitere Prüfung akzeptiert.

Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne oder Wertpapierdepots. Sie müssen Ihr Vermögen nicht verwerten, wenn die Grenze zum erheblichen Vermögen nicht überschritten wird.

Besitzt das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Für jedes weitere Mitglied gilt eine Höchstgrenze von 30.000 Euro. Das Jobcenter führt in diesem Fall eine Vermögensprüfung für Ihre Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch.

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-arbeitslosengeld-2
Ba

Ottokar

Zitat von: Lukander am 01. Oktober 2022, 20:48:38Es besteht ja aktuell kein Anspruch.
Das hatte ich anders verstanden.

Zitat von: Lukander am 01. Oktober 2022, 20:48:38Irgendwo hab ich eben sogar gelesen das nach einem Sterbefall für 12 Monate eine Kostensenkung unzumutbar ist.
Das kommt unabhängig von den 2 Jahren Karenzzeit noch dazu. Angenommen der Sterbefall tritt 2024 ein, endet zwar die Karennzeit zum 31.12.2024, aber die 12monatige Sperrfrist für eine Kostensenkung läuft ja zeitlich darüber hinaus weiter.

Zitat von: terminator62 am 01. Oktober 2022, 20:55:30Bekomme dieses Jahr im Dezember eine Lebensversicherung ausgezahlt ca. 22000€, hatte einen Verwertungsausschluss. Wird jetzt eine Vermögensprüfung anfallen.
Nur wenn durch die Auszahlung dein verwertbares Vermögen auf über 60.000 Euro ansteigt.

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Fettnäpfchen

CCR

Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Zitat von: CCR am 01. Oktober 2022, 23:03:22
ZitatDiese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 für alle, auch für Bestandsfälle.
Aj doch natürlich.
CCR wenn du mich schon zitierst dann doch bitte, zumindest in diesem Fall, so dass meine Meinung auch komplett abgebildet wird.
Denn momentan bin ich ja anderer Meinung als du. Und das schaut als Zitat nicht so aus eher als ich der gleichen Meinung wäre.
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2022, 16:46:04Aj doch natürlich.
Habe mir auch Gedanken gemacht sogar die gleichen wie du.
Aber ich warte noch mit einer erneuten Nachfrage bei Ottokar bis das Gesetz wirklich durch ist, wer weiß was da noch geändert wird.

Ich lese aber auch Karenzzeit und die gilt für Bestandskunden nur wenn sie
ZitatDie 2jährigen Karenzzeiten bei Vermögen und Miete gibt es erst dann wieder, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.[/b]

Zitat von: CCR am 01. Oktober 2022, 23:03:22
Zitatkomme dieses Jahr im Dezember eine Lebensversicherung ausgezahlt ca. 22000€, hatte einen Verwertungsausschluss.
bis 60.000 € sind dieses Jahr ja noch frei und werden nicht weggesäbelt vom JC.

Ottokar eine Bitte an dich damit es hier nicht hin und her geht wer jetzt Recht hat.
Könntest du schreiben wie es jetzt richtig wäre nach der momentanen Lage
bzw. für andere Bestandskunden nach der vorgesehenen Einführung Bürgergeld.

MfG FN
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Ottokar

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