Sammelthema: Hartz IV wird zu Bürgergeld, zu mehr wird's nicht

Begonnen von Ottokar, 15. August 2022, 14:07:27

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Rubus

Ich habe noch eine Frage bzgl. der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Auszubildende (u25?). Bezieht sich die Neuregelung auch auf Studierende älter als 25 Jahre? (Ein Studium ist auch eine Ausbildung, oder?)

Das Studium ist ein Teilzeitstudium aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (kein Darlehen). ALG II wird schon bezogen/ist bewilligt.
Kann demnach ab 2023 ebenso 520 € anrechnungsfrei erworben werden?




Yasha

Zitat von: Rubus am 11. Oktober 2022, 23:59:17Bezieht sich die Neuregelung auch auf Studierende älter als 25 Jahre? (Ein Studium ist auch eine Ausbildung, oder?)
Kann demnach ab 2023 ebenso 520 € anrechnungsfrei erworben werden?


Guck Dir dazu bitte die Vorabfassung (20/3873) zur Lesung des Bürgergeldes in Gänze  an. Seite 3 bis 4.Auszug:

ZitatGleichzeitig wird insbesondere für Studierende und Auszu-
bildende ein Anreiz zur Aufnahme beziehungsweise zum Aufrechterhalten einer
Beschäftigung erhöht. Mit der Erhöhung des Freibetrags im Bereich zwischen 520 und 1 000 Euro von 20 auf 30 Prozent des erzielten Erwerbseinkommens steigt der  Anreiz  zur  Aufnahme  einer  sozialversicherungspflichtigen  Beschäftigung

Zu finden  -als Unterverlinkung -hier:

Quelle:https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-914662

Rubus

Danke Yasha. Mir geht es allerdings nicht um eine Beschäftigung ab 520 €, sondern bis.

Das Dokument habe ich mir angeschaut. Darin ist leider hinsichtlich bis 520 €/monatl. nur die Rede von u 25 Jährigen und Studierenden, die BAföG sowie ALG II beziehen. Trifft alles nicht zu.

goingtolegend

https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003873.pdf

Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen
Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
– Die Leistungsminderung beträgt bei einer Pflichtverletzung 20 Prozent des
maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung mindert
sich das Bürgergeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige
Integration von besonderer Bedeutung sind, wird im SGB II ein Bürgergeldbonus
in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt.

Fand ich bisher interessant, neu sind die 20 Prozent für mich, statt 30 .  Wobei die 2te Pflichtverletzung dann wohl immer 30% ist.  Auch wenn ein Kooperationsplan neu  gemacht wird?  Diese neuen Begriffe sind eh verwirrend und augenwischerei, furchtbar, sich daran zu gewöhnen und es zu lernen...

morgen wird darüber 1 lesung glaube, diskutiert im bundestags,
interessant wird ausschuss für soziales und arbeit werden, da können dann nochmal änderungen stattfinden,  was beim sanktionsmonatorium auch noch passiert ist, aber ich glaub war nicht viel, blos weil die linke noch reingegrätscht hatte, wegen nachholung 6 monate


goingtolegend

#244
31a
(1)
Satz 3 :
Minderungen nach den Sätzen 1 und
2 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich
ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen

34 § 31b wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 ist die
Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls
nach Ablauf dieses Monats."

Was passiert denn, wenn man sich schriftl.  Bereit erklärt seinen Pflichten nachzukommen und man macht dann zb. eine Maßnahme.
Ab wann muss man wieder hingehen?  Erst wenn wieder das Geld fließt oder auf die Antwort des Jobcenters?
Was passiert, wenn es zb. Bewerbungen sind und man nach einigen Wochen dann merkt, hat sich doch nicht dran gehalten. Wird das Geld dann zurückverlangt?
Wie ist das Umsetzbar?
Wenn jemand diese Pflichterfüllung missbraucht?  Welche Konsequenzen?

 soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls
nach Ablauf dieses Monats."
Was heisst denn das nun, muss man erstmal 1 Monat Sanktionen haben, um seinen "Pflichten nachzukommen " oder kann man nach bescheid sagen, ich komme meinen pflichten nach, am besten kurz vor ablauf des monats und man bekommt nachträglich das geld noch ausgezahlt?!?
Ich glaube das heisst man bekommt anfang des monats kein geld und dann hat man den laufenden monat zeit seine einwilligung zu geben , indem man dann schreibt ich komme am anfang des monats zb. 01.01 wieder meinen pflichten nach?
was ist aber wenn man am 20.01 zb. den sanktionsbescheid bekommt und am 25.01 hinschreibt seinen pflichten wieder nachzu kommen?
Fragen über Fragen, also ich verstehe es bisher nicht.
Sagen wir jemand bekommt das Geld nach 1 Monat Sanktion wieder voll ausgezahlt. Geht paar Tage hin und lässst es dann wieder (nehmen wir Maßnahme an) . Was dann? Wieder 1 Monat Sanktion und wieder die schriftl. Pflichterfüllung?

Ottokar

Zitat von: Rubus am 11. Oktober 2022, 23:59:17Ich habe noch eine Frage bzgl. der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Auszubildende (u25?). Bezieht sich die Neuregelung auch auf Studierende älter als 25 Jahre? (Ein Studium ist auch eine Ausbildung, oder?)
Nein, das Gesetz stellt ausdrücklich auf unter 25jährige ab.

Zitat von: goingtolegend am 12. Oktober 2022, 10:53:11Was passiert denn, wenn man sich schriftl.  Bereit erklärt seinen Pflichten nachzukommen und man macht dann zb. eine Maßnahme.
Ab wann muss man wieder hingehen?
Logischerweise ab dem Zeitpunkt, ab dem man erklärt hat, seinen Pflichten nachzukommen, denn sonst würde man ja das Gegenteil von dem tun, was man gegenüber dem JC erklärt hat. Was das zur Folge hätte, kann man sich leicht denken.

Zitat von: goingtolegend am 12. Oktober 2022, 10:53:11Was passiert, wenn es zb. Bewerbungen sind und man nach einigen Wochen dann merkt, hat sich doch nicht dran gehalten. Wird das Geld dann zurückverlangt?
Für eine rückwirkende Erstattungsforderung gibt es keine rechtliche Grundlage. Diese neue Pflichtverletzung wird dann eben wieder sanktioniert.

Zitat von: goingtolegend am 12. Oktober 2022, 10:53:11soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls
nach Ablauf dieses Monats."
Was heisst denn das nun, muss man erstmal 1 Monat Sanktionen haben, um seinen "Pflichten nachzukommen "
Darin geht es um die Aufhebung der Sanktion. Diese kann frühestens zum Ende des ersten Sanktionsmonats erfolgen.
Wenn du also z.B. ab 01.08. sanktioniert wirst, dich innerhalb des August bereits erklärst, deine Pflichten zu erfüllen, und dies auch tust, kann die Sanktion ab 01.09. aufgehoben werden.
Erklärst du dich erst am 10. September bereit, kann die Sanktion ab 11.09. aufgehoben werden.
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Simone

Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Ich und mein Sohn (18) wohnen zusammen, ich (Aufstocker) habe eine Hartzbewilligung noch bis Ende Oktober, habe einen Folgeantrag für ab 1.11.22 gestellt.
Sohn erhält Ausbildungsvergütung und Kindergeld - dies übersteigt seinen monatlichen Bedarf,fällt deswegen aus der Bedarfsgemeinschaft, und mir wird ja der Überhang (gesamte Höhe des Kindergeldes noch nicht ganz erreicht)gegengerechnet
Durch die Erhöhung des Mindestlohnes ab 1.10.22 steht mir mit meinem neuen Lohn nun im Oktober nichts mehr zu. ( habe exakt gegengerechnet - übersteigt mit 22€).Muss ich dann natürlich alles zurückzahlen.
Der Folgeantrag wird dann aus diesem Grund auch bestimmt eine Ablehnung.
1. Nun kommt auch bald noch unsere Betriebskostenabrechnung und kann auch dort schon mit Nachzahlung  rechnen. Kann ich diese trotzdem dann beim JC einreichen, da ich diese Nachzahlung finanziell nicht aufbringen kann.
2. ab 1.1.23 soll ja das Bürgergeld kommen , da würde ich auf jeden Fall wiederreinfallen. Da mein Sohn ja eine Ausbildung macht und unter 25 ist, hat er dann auch einen Grundfreibetrag (520€) auf die Anrechnung seiner Ausbildungsvergütung des Betriebes, oder nur Azubis die BAB, Bafög etc. erhalten.?
Soll der Grundfreibetrag für Azubis auch am 1.1.23 wirken oder später?

Ist ja so schon frustrierend, wenn die Kinder ihre Eltern auch noch finanziell unterstützen müssen, obwohl sie die anteilige Miete und den Lebensunterhalt schon selbst bestreiten.

Für eine Antwort auf meine Frage 1 und 2 würde ich mich freuen.

Yavanna

Zu 1. Ja
Auch wenn im laufenden Bezug kein Anspruch besteht, kann die hohe einmalige Belastung eine  Anspruch begründen.

Zu 2.
Laut Entwurf soll der Freibetrag auf Ausbildungsvergütung gelten

Simone

Zitat von: Yavanna am 17. Oktober 2022, 15:28:50Zu 1. Ja
Auch wenn im laufenden Bezug kein Anspruch besteht, kann die hohe einmalige Belastung eine  Anspruch begründen.

Zu 2.
Laut Entwurf soll der Freibetrag auf Ausbildungsvergütung gelten

Zu 1. wenn ich aber ein Ablehnungsbescheid bekomme und die nachzahlung erst im Dezember kommt, bin ich doch nicht im laufenden Bezug.

Yavanna

Es kommt auf den Fälligkeitstermin an. In diesem Monat bist du ggf hilfebedürftig und hast einen Anspruch auf ALG II.

Du musst aber bedenken, dass dafür ein kompletter Antrag notwendig ist inkl "nackig machen"

Fred

Der Bundesrechnungshof hat Bedenken. Das Bürgergeld koste zu viel Geld. https://www.n-tv.de/23655163

Bin ich anderer Meinung. Nicht diese Reform macht uns kaputt, sondern die vielen und Abermillionen Rumänen, Zugereisten, uvm., die Tag für Tag unser Sozialsystem ausnutzen. Die saugen uns aus wie Stechmücken.
Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Ottokar

Zitat von: Simone am 17. Oktober 2022, 15:58:33Zu 1. wenn ich aber ein Ablehnungsbescheid bekomme und die nachzahlung erst im Dezember kommt, bin ich doch nicht im laufenden Bezug.
Die Nachzahlung wirkt sich im Fälligkeitsmonat bedarfserhöhend aus und kann dazu führen, dass du im Fälligkeitsmonat einmalig Anspruch hast.

Zitat von: Simone am 17. Oktober 2022, 14:46:29Soll der Grundfreibetrag für Azubis auch am 1.1.23 wirken oder später?
Lt. derzeitiger Bürgergeld-Gesetz-Fassung tritt diese Regelung ab 01.01.2023 in Kraft.
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rubbel

Zitat von: goingtolegend am 12. Oktober 2022, 09:46:00Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen
Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

Wie würde denn die Leistungsminderung für einen Aufstocker aussehen, der nur noch Kosten für die Unterkunft bezieht ?

Yavanna

Dein Bedarf wird reduziert.
D.h. es wird ein Regelbedarf abzüglich der Sanktion berücksichtigt. Wenn du anrechenbares Einkommen hast, reduziert sich der Restbedarf. Ob auf dem Bescheid KDU steht oder nicht, ist in diese  Falle irrelevant.

Ottokar

Zitat von: rubbel am 21. Oktober 2022, 10:39:41Wie würde denn die Leistungsminderung für einen Aufstocker aussehen, der nur noch Kosten für die Unterkunft bezieht ?
Gar nicht, da die KdUH nicht gemindert werden dürfen.
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