Grundsicherung und Rente

Begonnen von Puschkin, 11. August 2022, 14:44:53

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Puschkin

Hallo,

ich betreue ein Rentner-Ehepaar, ukrainische Flüchtlinge, beide über 80. Sie erhalten seit dem 1.06.22 die Grundsicherung. Bei der Antragstellung haben beide ihre ukrainische Rente, ca. 150€, angegeben. Sie haben eine Bankkarte, mit der sie von ihrem ukr. Konto auch hier zahlen können. Beide Renten wurden bei der Berechnung komplett von der Leistung abgezogen, ohne jeglichen Freibetrag. Ist das richtig?

Und die andere Frage betrifft die Warmwasserzubereitung. Die läuft teilweise über elektrische Boiler (Heizung über Gastherme). Gibt es bei Grundsicherung für solche Fälle eine Strompauschale für Warmwasser, ähnlich wie bei ALGII?

OLD-MAN

Zitat von: Puschkin am 11. August 2022, 14:44:53Beide Renten wurden bei der Berechnung komplett von der Leistung abgezogen, ohne jeglichen Freibetrag.

Ja, ist richtig!

Zitat von: Puschkin am 11. August 2022, 14:44:53die andere Frage betrifft die Warmwasserzubereitung

Hier gibt es einen Mehrbedarf gem. SGB II, § 21, Abs. 7

CCR

#2
Zitat von: Puschkin am 11. August 2022, 14:44:53Bei der Antragstellung haben beide ihre ukrainische Rente, ca. 150€, angegeben. Sie haben eine Bankkarte, mit der sie von ihrem ukr. Konto auch hier zahlen können. Beide Renten wurden bei der Berechnung komplett von der Leistung abgezogen, ohne jeglichen Freibetrag. Ist das richtig?


(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Ab dem 1. Januar 2018 werden Privatrenten bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfes (2019: 212,00 Euro) nicht bzw. nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, § 82 Begriff des Einkommen
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge ...


https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-hartz-iv-anrechnung-rente/

§ 82 Begriff des Einkommens
https://www.buzer.de/82_SGB_XII.htm

Zitat von: Puschkin am 11. August 2022, 14:44:53Und die andere Frage betrifft die Warmwasserzubereitung. Die läuft teilweise über elektrische Boiler (Heizung über Gastherme). Gibt es bei Grundsicherung für solche Fälle eine Strompauschale für Warmwasser, ähnlich wie bei ALGII?
Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2.6 Personen mit dezentraler Warmwasseraufbereitung

Praxis-Beispiel
Aufbereitung des Warmwassers über einen Boiler

In einer Wohnung erfolgt die Heizung zentral über eine Gastherme im Keller des Mehrfamilienhauses. Die Bereitung des Warmwassers erfolgt jedoch über einen im Badezimmer montierten Boiler. In diesem Fall liegt eine dezentrale Warmwasserbereitung vor – es besteht Anspruch auf Anerkennung des Mehrbedarfs.

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende und gleichzeitig leistungsberechtigte Person grundsätzlich einen festen prozentualen Betrag der maßgeblichen Regelbedarfsstufe:

    2,3 % der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 (derzeit 10,33 EUR; 9,29 EUR; 8,28 EUR)
    1,4 % der Regelbedarfsstufe 4 (derzeit 5,26 EUR)
    1,2 % der Regelbedarfsstufe 5 (derzeit 3,73 EUR)
    0,8 % der Regelbedarfsstufe 6 (derzeit 2,28 EUR)

Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs besteht seit 1.1.2021 nur dann über die Warmwasserpauschale hinaus, wenn sie eine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen – z. B. durch einen Verbrauchszähler – nachgewiesen wird.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/mehrbedarf-sozialhilfe-26-personen-mit-dezentraler-warmwasseraufbereitung_idesk_PI434_HI2631528.html

Puschkin

Danke @CCR für deine Info und den Link.
Wenn ich es richtig verstehe, sollte ein Freibetrag bei der Anrechnung der Altersrenten gewährt werden, aber nur wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden. Ist das richtig? Und wenn ja, was ist dann mit ausländischen Renten?

TripleH

ZitatUnd wenn ja, was ist dann mit ausländischen Renten?

Für die kann das logischerweise nicht zutreffen,  da es keine Renten nach dem SGB VI sind.