Ortsanwesenheit als Voraussetzung für den Bürgergeld Anspruch ab. 1.7.2023

Begonnen von selbiger, 08. Juni 2023, 17:46:47

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selbiger

Ab dem 1. 7. 2023 ist die Ortsanwesenheit des Bürgergeld Berechtigten eine Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld.

https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-erreichbarkeit-als-zusaetzliche-leistungsvoraussetzung-ab-dem-1-juli-2023/

na siehste..denn muss man um erlaubniss bitten ob ich zum kumpel spielen darf... :wand: das ist aber auch sowas von bürgerfreundlich..man man..hut ab.. :weisnich:
bürgerfreundlich soll das bürgergeld also sein oder werden..es soll nichts mehr an harz4 erinnern..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Spring23

Zitat von: selbiger am 08. Juni 2023, 17:46:47Ab dem 1. 7. 2023 ist die Ortsanwesenheit des Bürgergeld Berechtigten eine Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld.

https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-erreichbarkeit-als-zusaetzliche-leistungsvoraussetzung-ab-dem-1-juli-2023/

na siehste..denn muss man um erlaubniss bitten ob ich zum kumpel spielen darf... :wand:
alles gut  :empathy: musst Du weiter nicht.
Dein Kumpel darf halt nur nicht so weit weg wohnen, dass Du nicht zeitnah wieder zu Hause sein könntest, aber so weit fährt man ja eh nicht ständig zum Spielen hin


Ottokar

Das was dort steht ist größtenteils falsch und großer Blödsinn.
Schon seit 2005 ist der Aufenthalt im sog. zeit- und ortsnahen Bereich Anspruchsvoraussetzung für die Leistung (ALG II/Bürgergeld).
Dies führt u.a. dazu, dass bei einer ungenehmigten Ortsabwsenheit - also einem vom JC nachzuweisenden Aufenthalt außerhalb zeit- und ortsnahen Bereiches - der Anspruch auf die Leistung für die Zeit der ungenehmigten Ortsabwesenheit entfällt.
Das ist also keineswegs neu.
Weil die bisherige Regelung infolge einer Gesetzesänderung zum 01.01.2023 entfallen war, die neue aber erst am 01.07.2023 in Kraft tritt - was der Gesetzgeber jedoch so nicht beabsichtigt hatte, sondern einfach übersehen wurde - war vom 01.01. - 30.06.2023 der Aufenthalt im sog. zeit- und ortsnahen Bereich keine Anspruchsvoraussetzung, konnte also keinen Leistungsverlust nach sich ziehen.

Ob und wie man ab dem 01.07.2023 erreichbar sein muss, ist derzeit vollkommen ungeklärt.
Der dann in Kraft tretende § 7b SGB II beinhaltet dazu keine konkrete Regelung.

§ 7b SGB II lautet wie folgt:

Zitat§ 7b Erreichbarkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
 3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
 4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.

Der nähere Bereich des zuständigen Jobcenters ist also nach Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass man in der Lage ist, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des JC zur Kenntnis nehmen können und im Weiteren dann das JC, einen möglichen Arbeitgeber oder eine Maßnahme "in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand" aufzusuchen.
Die Art der "Mitteilungen und Aufforderungen" ist nicht definiert, erstreckt sich somit auf alle dem JC verfügbaren Kommunikationswege (Post, E-Mail, Telefon, Fax etc.), wobei dem JC die Wahl des Kommunikationsweges obliegt. Dabei gilt weiterhin, dass man dem JC weder E-Mail noch Telefonnummer angeben muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Hansejunge

Das war doch bisher auch so. Einmal pro Tag in den Briefkasten werktags gucken.

Wenn man das kann, dann ist man "ortsnah".

Fertig.