Bescheinigung der Angemessenheit der Wohnung nur mit Begründung des Umzuges?

Begonnen von Anett36, 07. September 2022, 13:00:15

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Anett36

Hallo zusammen,

ich habe ein Exposé eingereicht, mit der Bitte um Bescheinigung der Angemessenheit, da dies vom neuen Vermieter verlangt wird. Es steht allerdings noch nicht fest, ob ich die Wohnung überhaupt bekomme, da es mehrere Bewerber gibt.

Der Vermieter möchte diese Bescheinigung vorab für die Wohnungsbewerbung haben, (obwohl die Wohnung laut KDU angemessen ist.)

Jetzt wird vom JC ein Mietangebot mit Begründung des Umzuges gefordert.
Ist das rechtens und zwingend notwendig?

Reicht es nicht, mir anhand eines Exposés die Angemessenheit zu bescheinigen und das Mietangebot, mit Begründung des Umzuges später nachzureichen?

Yavanna

Willst du denn in den Bereich eines anderen Jobcenters umziehen oder innerhalb des aktuellen?


Kopfbahnhof

Zitat von: Anett36 am 07. September 2022, 13:00:15Ist das rechtens und zwingend notwendig?
Der Umzug muss Notwendig sein, sonst muss das JC gar nichts.

Yavanna

Zitat von: Anett36 am 07. September 2022, 16:38:18Innerhalb des aktuellen Bereichs.

Dann braucht das JC eine Umzugsnotwendigkeit. Wenn diese nicht vorliegt,  kannst du natürlich trotzdem umziehen,  es werden aber keine umzugsbedingten Kosten übernommen,  z.b. Kaution. Ist die neue Wohnung teurer als die alte, wird auch nur die alte KDU übernommen.

OLD-MAN

Aus noch aktuellem Anlaß darf ich mal kurz meine "Negativ-Erfahrung" mitteilen:

Ich bin Anfang diesen Jahres von "A" nach "B" (auch gleicher JC Bereich) umgezogen. Die neue Whg. (Glückfall) war sowohl als Nettomiete, noch in der Bruttokaltmiete noch in den Heizkosten günstiger als die Alte.

Deshalb habe ich mir auch die Anfrge bei JC gespart, da kein Umzugsgrund vorlag, ich keine Hilfen beanspruchen wollte, etc. Ich wolle einfach nur in eine neue Whg. ziehen, die mir angeboten wurde.

Küdigungsfrist wurde natürlich eingehalten. Eine Doppelmiete musste ich auch noch übernehmen. War alles finanzierbar. Also habe ich als mündiger Bürger keine Schwierigkeiten gesehen.

VÄM geschrieben und eingereicht. Hat nicht lange gedauert und schon hatte ich einen Änderungsbescheid vorliegen.. Bis hierhin ....alles Tutti!

Dann habe ich mich natürlich auch beim Haushaltsstromversorger abgemeldet und beim neuen angemeldet. Auch den Versorger für Heizung habe ich gekündigt umd mich beim neuen angemeldet.

Bei Heizung kam dann noch eine Endabrechnung mit Nachzahlung i.H.v. rd. 25,- €.

Also habe ich die heizkostenabreccnung beim neuen JC eingreicht und eine Übernahme-Absage erhalten. Grund: Ungenehmigter Umzug und Verweis auf B 4 AS 40/14 R.

Da es sich "nur" um rd. 25,- € handelt und ich zu müde bin, um deswegen in Widerspruch und Klage zu gehen, habe ich diese 25,- € an den Versorger bezahlt und den "Fall" abgehakt.


Fettnäpfchen

Anett36

Zitat von: Anett36 am 07. September 2022, 13:00:15Jetzt wird vom JC ein Mietangebot mit Begründung des Umzuges gefordert.
Ist das rechtens und zwingend notwendig?
In dem Fall leider ja denn wenn die KdUH komplett übernommen werden sollen geht das nur durch die NOTWENDIGKEIT des Umzugs INNERHALB des Zuständigkeitsbereiches des selben JC.

Hast du einen Grund den das JC anerkennen müsste? und wenn welchen?
Schimmel z.b. nur wenn du schon alles andere ausgeschöpft hast denn das ist aus JC Sicht VM Sache.
Gesundheit könnte aber nur mit Attest. z.B. Behinderung und die neue Whg. wäre im EG + Behindertengerecht.
Unterkunftskosten und Urteile Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

jens123

Die KdU werden beim Umzug innerhalb eines JC-Zuständigkeitsbereichs regelmäßig nur in der alten Höhe übernommen. Sollten diese in der neuen Wohnung höher liegen, müsste das wohl begründet werden. Insofern wäre die Aufforderung nachvollziehbar, wenn auch nicht logisch. Wenn mann in eine andere Stadt zieht, gelten die Obergrenzen KdU vor Ort, unabhängig davon was man vorher bezahlt hat. Evtl. soll sich das mit dem sog. Bürgergeld ändern. Eine "Notwendigkeit" hier zu begründen, wird wohl nur bei gravierenden gesundheitlichen oder baulichen Ursachen machbar sein. Es ist schlicht nicht gewollt, das Hartzer umziehen.

Anett36

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Die neue Wohnung ist viel günstiger. Ich liege im aktuellen Mietverhältnis schon über 20 % der KDU für die Kaltmiete und das schon länger als 1 Jahr.

Meine Heizkosten liegen sogar um 50% höher seit 3 Jahren. Aufforderung zum Umzug habe ich bisher keine bekommen. Warum eigentlich?

Wäre das nicht auch ein Grund, um einer Aufforderung zum Umzug zuvorzukommen?

PetraL

Zitat von: Anett36 am 09. September 2022, 14:33:50Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Die neue Wohnung ist viel günstiger. Ich liege im aktuellen Mietverhältnis schon über 20 % der KDU für die Kaltmiete und das schon länger als 1 Jahr.

Meine Heizkosten liegen sogar um 50% höher seit 3 Jahren. Aufforderung zum Umzug habe ich bisher keine bekommen. Warum eigentlich?

Wäre das nicht auch ein Grund, um einer Aufforderung zum Umzug zuvorzukommen?
Ich denke, das sollte als Umzugsgrund ausreichend sein. Kann ja auch nur im Interesse des JC sein...
Was sagen die Experten?

Fettnäpfchen

Anett36

Zitat von: PetraL am 09. September 2022, 15:01:54Ich denke, das sollte als Umzugsgrund ausreichend sein. Kann ja auch nur im Interesse des JC sein...
Theoretisch

Zitat von: Anett36 am 09. September 2022, 14:33:50Ich liege im aktuellen Mietverhältnis schon über 20 % der KDU für die Kaltmiete und das schon länger als 1 Jahr.

Meine Heizkosten liegen sogar um 50% höher seit 3 Jahren.
Bezahlst du die Mehrkosten die über der Angemessenheitsgrenze liegen selber aus deinem RL o. Vermögen?

Zitat von: Anett36 am 09. September 2022, 14:33:50Aufforderung zum Umzug habe ich bisher keine bekommen. Warum eigentlich?
Vllt. weil deine Whg in der Gesamtangemessenheit aus KM NK und HK noch innerhalb der Angemessenheit liegt.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Anett36 am 09. September 2022, 14:33:50Die neue Wohnung ist viel günstiger.
Wenn das reelle Zahlen sind, dann kann es ein Grund sein.
Kommt darauf an was das JC auf länger dann sparen würde.

Ich hatte mal einen Umzug mit deutlich niedrigeren Heizkosten Begründet.
Neue Bleibe wurde Genehmigt, allerdings gab es keinerlei Unterstützung für den Umzug selbst.