Hohe Schulden, Besuch Vollstreckungsbeamter

Begonnen von Soulmate2411, 19. September 2022, 12:57:22

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Ratlos

Als erstes splltest du eine Forderungsaufstellung verlangen. Was die KK berechnen ist längst nicht alles korrekt. Eigentlich unvorstellbar das eine KK 65.000 € Beitragsrückstände auflaufen lässt.
Ist es die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung.
Ausstehende Beträge verjähren nach vier Jahren = geregelt in  § 25 SGB IV.

Wenn du nicht für die Schuld gehaftet hast (Schuldbeitritt usw.) geht dich die Forderung der KK nichts an.
Warum die KK an dich herantritt müsstest du hier noch erklären, damit man die Grundlage überprüfen kann.

Pfänden kann er dir nur verwertbare Sachen, z.B. echte Teppiche, teueren Fernseher, hochwertige Musikanlage usw. UNpfändbar sind Dinge normaler Art.
Eine Anhörung nach § 834 ZPO erfolgt nicht!
Vorsicht aber vor Kontopfändung. Hast du vorsorgliche ein O Konto eingerichtet?


Nachtalb

Es gibt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung. Nicht wenige Obdachlose, auch Studenten, haben sich schon bis über beide Ohren verschuldet, weil sie ihrer Beitragspflicht zur KV aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen konnten. Zudem haben Krankenkassen (sowie auch die GEZ) in Deutschland das unmittelbare Recht zu Vollstreckung und Pfändung, gerichtliches Mahnverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit o.ä. sind zur Forderungsbeibringung nicht erforderlich und müssen einer Vollstreckung nicht vorausgehen. Vor allem die IKKs und BKKs sind bekannt dafür, dieses Recht bei offenen Forderungen auch so schnell als möglich um- und durchzusetzen.

Es gibt die Möglichkeit, selbst gezahlte Beiträge zur KV im Anschluß steuerlich geltend zu machen.

Wie Lappa schon schreibt: Nicht von Gerichtsvollzieher oder sonstwem zu Auskünften jeglicher Art über deinen Ex-Partner bringen lassen. Da du ja offensichtlich im Besitz eines Computers mit Internetzugang bist, empfehle ich dir auch dringend eine Suchmaschinensuche mit den Stichworten "Zwangsvollstreckung was ist pfändbar". Auch das Stichwort "Mitgewahrsam" kann für dich relevant sein.

Ratlos

Normale Gebrauchsgüter von relativ geringen Wert sind überhaupt nicht pfändbar.
Dazu gehören im Fall des TE auch sein jahrealter PC.
Nachdem TE nur geringwertige Güter besitzt, kommt auch eine Austauschpfändung nicht in Betracht.
Der Beamte erstellt ein Abstandsprotokoll und das war es.
Mach dir keine Gedanken, dir nimmt keiner was weg.
Leider wissen wir keine Einzelheiten.
So lange man nicht weiß wie sich die Schuld von rd. 65.000 € aufgliedert kann man keine korrekten Aussagen machen.
Beitragsrückstände alleine können es bei einer Privatperson jedenfalls nicht sein.
Die Prüfung ob bereits eine (teilweise) Verjährung eingetreten ist, wäre wichtig.